Rechtsprechung
| LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23 |
Verfahrensgang
- LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
- OLG Koblenz, 25.09.2024 - 5 U 379/24
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22
Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Rn. 92 Ergänzend verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des LG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2023 - 3 O 141/22 -, Rn. 50 - 65, juris, denen sich das Gericht anschließt.Rein subjektive und medizinisch nicht überprüfte Berichte eines oder mehrere Geimpfter führen daher nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung, die geschilderten Symptome in die Fach- und Gebrauchsinformationen oder das Aufklärungsmerkblatt aufzunehmen (vgl. zum Vorstehenden LG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2023 - 3 O 141/22 -, Rn. 65, juris).
- EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Rn. 19 Sein Vortrag zum Krankheitsverlauf sei vollständig belegt und ausreichend substantiiert, Mit Entscheidung vom 21.06.2017 (Az.: C 621/15) habe der Europäische Gerichtshof festgelegt, dass Art. 4 der Richtlinie 85/374 dahingehend auszulegen sei, dass grundsätzlich dann ein Anscheinsbeweis gelte, wenn von der medizinischen Forschung weder belegt noch nachgewiesen werden kann, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betroffenen Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, bestehe.Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben.
- BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10
Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, BGHZ 189, 79-87, Rn. 9).Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG dient daher der Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens, weshalb über ihn, wenn im Wege objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl (zur Vorbereitung) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, vorab durch Teilurteil entschieden werden darf (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, BGHZ 189, 79-87, Rn. 14).
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 20 - 22). - OLG Frankfurt, 26.04.2023 - 13 U 69/22
Keine Gefährdungshaftung nach Einnahme mit NDMA verunreinigten Arzneimittels …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Kann der pharmazeutische Unternehmer aber andere schadensgeeignete Umstände nachweisen, ist die Kausalitätsvermutung gem. § 84 Abs. 2 S. 3 ohnehin ausgeschlossen (…BeckOGK/Franzki, 1.11.2023, AMG § 84a Rn. 16;… Kügel/Müller/Hofmann, AMG, AMG § 84 Rn. 122; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. April 2023 - 13 U 69/22 -, Rn. 59, juris). - BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 -, BGHZ 143, 189-198, Rn. 38 m.w.N.). - LG Aachen, 18.12.1970 - 4 KMs 1/68
Gerichtsverfahren im Contergan-Fall
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Es bedarf zur Aufnahme mithin einen zumindest ernst zu nehmenden Verdacht, dass zwischen der Arzneimittelanwendung und einer unerwünschten schädlichen Wirkung ein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, NJW 1989, 1542, 1544 (Asthma-Spray); vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 805 [807]; vgl. LG Hof, Urteil vom 3.11.2023 - 15 O 22/21; vgl. LG Aachen, JZ 1971, 507, 516 (Contergan)). - BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12
Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Dem Richter wird von § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AMG vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben (BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 36 mwN). - LG Hof, 03.01.2023 - 15 O 22/21
Keine Arzneimittelhaftung von AstraZeneca für COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Es bedarf zur Aufnahme mithin einen zumindest ernst zu nehmenden Verdacht, dass zwischen der Arzneimittelanwendung und einer unerwünschten schädlichen Wirkung ein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, NJW 1989, 1542, 1544 (Asthma-Spray); vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 805 [807]; vgl. LG Hof, Urteil vom 3.11.2023 - 15 O 22/21; vgl. LG Aachen, JZ 1971, 507, 516 (Contergan)). - EuGH, 20.11.2014 - C-310/13
Novo Nordisk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - …
Auszug aus LG Mainz, 14.03.2024 - 2 O 25/23
Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben. - BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88
Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14
Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff …
- OLG Schleswig, 20.12.2013 - 4 U 121/11
Haftung für Arzneimittel: Nutzen-Risiko-Abwägung im Rahmen der Haftungsprüfung
- LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- OLG Hamm, 09.12.2020 - 3 U 82/19
Schadensersatz wegen der behaupteten Einnahme eines Haarwuchsmittels und der …
- OLG Koblenz, 25.09.2024 - 5 U 379/24
Schmerzensgeldansprüche und Schadenersatzansprüche eines Geschädigten infolge …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.03.2024, 2 O 25/23, wird zurückgewiesen.Rn. 17 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.03.2024, 2 O 25/23,.
Rn. 22 die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.03.2024, 2 O 25/23, und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mainz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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Rechtsprechung
| LG Berlin, 19.06.2023 - 2 O 25/23 |
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Leistungskürzung in der Kaskoversicherung auf Null wegen mehrfacher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
Verfahrensgang
- LG Berlin, 19.06.2023 - 2 O 25/23
- LG Berlin, 17.07.2023 - 2 O 25/23
- KG, 24.11.2023 - 14 U 142/23
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Rechtsprechung
| LG Berlin, 17.07.2023 - 2 O 25/23 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 19.06.2023 - 2 O 25/23
- LG Berlin, 17.07.2023 - 2 O 25/23
- KG, 24.11.2023 - 14 U 142/23
Wird zitiert von ...
- KG, 24.11.2023 - 14 U 142/23
Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2023, Az. 2 O 25/23, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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