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Rechtsprechung
   LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,33666
LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21 (https://dejure.org/2023,33666)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 27.10.2023 - 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21 (https://dejure.org/2023,33666)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21 (https://dejure.org/2023,33666)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, Art 267 Abs 2 AEUV, § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB
    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei unzulässiger Abschalteinrichtung; Anspruch auf den sog. kleinen Schadensersatz oder Differenzschaden

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Oops! I did it again: LG Ravensburg ruft den EuGH in Dieselsache an

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (32)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Insbesondere bei Entwicklung eines vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Software-Updates soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 13 ff.).

    Nach neuer BGH-Rechtsprechung schützt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV das Interesse eines Fahrzeugkäufers, keine Vermögenseinbuße wegen eines Verstoßes des Herstellers gegen das europäische Abgasrecht zu erleiden (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 33 ff.).

    Insbesondere kann der Hersteller nach der BGH-Rechtsprechung sich dabei auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, indem er einen Verbotsirrtum als solchen und auch dessen Unvermeidbarkeit konkret darlegt und beweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59 ff.).

    Es soll aber auch eine hypothetische Genehmigung genügen, dass nämlich die Rechtsauffassung des Fahrzeugherstellers bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 65).

    Weiter verlangt der BGH, der Schadenersatzbetrag dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher als 15 % des Kaufpreises sein (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 23, 30, 32, 40, 71, 75, 79, 80).

    Unvermeidbar soll der Irrtum aber auch dann sein, wenn feststeht, dass die unzutreffende Rechtsauffassung des Herstellers zum Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung bei hypothetischer Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde (in Deutschland des Kraftfahrtbundesamt) bestätigt worden wäre, also bei einer hypothetischen Genehmigung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 65).

    Der BGH sieht das unionsrechtlich geschützte Interesse des Erwerbers darin, keine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, und billigt dem Erwerber gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nur einen Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadenersatz oder Differenzschaden zu, also nur einen Geldanspruch (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21- ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR335.21.0, a.a.O., juris Rn. 23, 30, 32).

    Dabei soll zu beachten sein, dass der geschätzte Schaden aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität mindestens 5 % des gezahlten Kaufpreises betragen muss, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht höher als 15 % des gezahlten Kaufpreises sein darf (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 71 ff.).

    Nach Auffassung des BGH ist dies unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen unionsrechtskonform (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 44, 80).

    Rn. 102 3. Weiter dürfte die pauschale Begrenzung des Differenzschadens nach der Rechtsprechung des BGH auf einen Betrag von maximal 15 % des Kaufpreises (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 71 ff.) unionsrechtswidrig sein, weil sie dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderläuft.

    Entsprechende Behauptungen sollen unerheblich sein, insbesondere soll eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ungerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 79).

    Anders als der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urteil vom 25.03.2023 - 10 Ob 2/23a - ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00002.23A.0425.000) verneint der BGH diese Form des Schadenersatzes bei einer lediglich fahrlässigen Verletzungshandlung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 23, 30, 32).

  • LG Limburg, 18.01.2022 - 2 O 57/21
    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Rn. 18 V. Verfahren - 2 O 57/21 -.

    Im Rechtsstreit - 2 O 57/21 - ist eine unzulässige Abschalteinrichtung mit dem Update installiert worden.

    Rn. 46 Bei den Fahrzeugen in den Rechtsstreitigkeiten - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -- 2 O 425/20 - und - 2 O 57/21 - wird die Abgasrückführung spätestens ab einer Umgebungstemperatur von +10 °C reduziert, und es liegt deshalb nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein unzulässiges Thermofenster vor.

    Rn. 55 1. Ein Verstoß der Beklagten gegen europäisches Abgasrecht liegt in den vorgelegten Fällen - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -, - 2 O 425/20 - und - 2 O 57/21 in Form eines unzulässigen Thermofensters vor, und im Verfahren - 2 O 16/21 - spricht dafür ein starkes Indiz in Form einer Prüfstandserkennung (oben I. 1. a) und b)).

    Rn. 60 3. Im Verfahren - 2 O 57/21 - ist der Anspruch auf Schadenersatz wegen der bei Inverkehrbringen und Erwerb des Fahrzeugs vorhandenen Abschalteinrichtung (der Prüfstandserkennung mit "Umschaltlogik") verjährt.

    Rn. 84 Es ist im Verfahren - 2 O 57/21 - fraglich, ob der Fahrzeughersteller, der ein Software-Update mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 geliefert hat, dem Fahrzeugeigentümer Schadenersatz zu leisten hat, wenn diesem durch die mit dem Update installierte unzulässige Abschalteinrichtung ein Schaden entsteht.

    Rn. 91 3. Die Vorlagefrage II. 2. ist in dem Rechtsstreit - 2 O 57/21 - entscheidungserheblich.

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Auch der Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf angemessenen Schadenersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Unionsrecht verankert (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rn. 91).

    Die Mitgliedstaaten regeln nur die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Schadenersatzes durch die Käufer (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 - Mercedes Benz Group, Rn. 91 f.).

    Das widerspräche der Vorgabe, dass die Sanktionen bei Nichtbeachtung der Richtlinienbestimmungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 - Mercedes Benz Group, Rn. 85, 88).

    Die Angemessenheit der Schadenersatzbeträge und auch eine abschreckende Wirkung der Sanktionen bei Verstößen, wie vom Gerichtshof für notwendig gehalten (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 -Mercedes Benz Group, Rn. 90, 96), wären wohl nicht gewährleistet.

    Generalanwalt Rantos betont, dass die Anrechnung nicht dazu führen dürfe, dass der Erwerber letztlich keinerlei Ersatz für den erlittenen Schaden erhält (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21 - Mercedes Benz Group, Rn. 62).

    Das gleiche gilt für die Vorlagefragen zum Nutzungsersatz in der vom Gerichtshof mit Urteil vom 21.03.2023 bereits entschiedenen Rechtssache C-100/21 - Mercedes-Benz Group.

  • LG Darmstadt, 23.04.2021 - 2 O 16/21
    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Rn. 14 IV. Verfahren - 2 O 16/21 -.

    Im Rechtsstreit - 2 O 16/21 - spricht die Prüfstandserkennung als starkes Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

    Rn. 49 b) Im Rechtsstreit - 2 O 16/21 - ist streitig, ob das Thermofenster und/oder die Prüfstandserkennung zu einer Erhöhung der Emissionen unter normalen Fahrbedingungen führen.

    Rn. 53 c) In den vorgelegten Verfahren - 2 O 190/20 -, - 2 O 425/20 - und - 2 O 16/21 - liegt zwar eine Prüfstandserkennung vor.

    Rn. 55 1. Ein Verstoß der Beklagten gegen europäisches Abgasrecht liegt in den vorgelegten Fällen - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -, - 2 O 425/20 - und - 2 O 57/21 in Form eines unzulässigen Thermofensters vor, und im Verfahren - 2 O 16/21 - spricht dafür ein starkes Indiz in Form einer Prüfstandserkennung (oben I. 1. a) und b)).

    Rn. 108 Wird die Vorlagefrage II. 3. b) verneint, könnten in den Verfahren - 2 O 190/20 - und 2 O 16/21 -, in denen der Schadenersatzbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, auch höhere Beträge als 15 % des Kaufpreises als Schadenersatzbetrag zugesprochen werden.

  • LG Offenburg, 25.03.2021 - 2 O 425/20

    Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes für Gesundheitsschäden durch Eingriffe …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Rn. 10 III. Verfahren - 2 O 425/20.

    Rn. 45 a) Allerdings hat nach vorläufiger Würdigung in den Rechtsstreitigkeiten - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -, und - 2 O 425/20 - jeweils eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bei Erwerb des Fahrzeugs durch den jeweiligen Kläger vorgelegen.

    Rn. 46 Bei den Fahrzeugen in den Rechtsstreitigkeiten - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -- 2 O 425/20 - und - 2 O 57/21 - wird die Abgasrückführung spätestens ab einer Umgebungstemperatur von +10 °C reduziert, und es liegt deshalb nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein unzulässiges Thermofenster vor.

    Rn. 48 Darüber hinaus dürfte es in den Verfahren - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -- 2 O 425/20 - auch an dem weiteren Kriterium des Ausnahmetatbestands des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007 fehlen, dass eine Abschalteinrichtung nicht während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv sein darf (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 - GSMB Invest, Rn. 65).

    Rn. 53 c) In den vorgelegten Verfahren - 2 O 190/20 -, - 2 O 425/20 - und - 2 O 16/21 - liegt zwar eine Prüfstandserkennung vor.

    Rn. 55 1. Ein Verstoß der Beklagten gegen europäisches Abgasrecht liegt in den vorgelegten Fällen - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -, - 2 O 425/20 - und - 2 O 57/21 in Form eines unzulässigen Thermofensters vor, und im Verfahren - 2 O 16/21 - spricht dafür ein starkes Indiz in Form einer Prüfstandserkennung (oben I. 1. a) und b)).

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Rn. 75 cc) Für den Bereich der Festsetzung einer Geldbuße nach dem Kartellrecht hat der Gerichtshof zu der Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums entschieden, dass die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde bei Unternehmen kein Vertrauen darauf begründen können, dass ihr Verhalten nicht gegen die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 101 AEUV verstößt (Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11 - Schenker, Nr. 42 f.).

    Der Gerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass innerstaatliches Recht bei der Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen für die Bebußung nicht weniger streng sein darf, als das europäische Recht (EuGH, Urteil vom 18.06.2013, - C-681/11 - Schenker, Rn. 35).

    Wendete man insoweit die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs vom 18.06.2013 - C-681/11- in der Rechtssache Schenker an, wäre eine Genehmigung oder Auskunft der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen Behörde nicht relevant.

    Rn. 80 In der Rechtssache Schenker hat der Gerichtshof entschieden dass niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (EuGH, Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11, Rn. 41).

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass zwar die Urteile des EuGH vom 14.07.2022 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 bei Fahrzeugen der Beklagten mit einem identischen Thermofenster (nach Update der Motorsteuerung bei dem Motortyp EA189) von einem Temperaturbereich des Thermofensters von +15 °C bis +33 °C "Außentemperatur" ausgingen.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff des "normalen Fahrzeugbetriebs" die Nutzung des Fahrzeugs unter normalen Fahrbedingungen zu verstehen ist (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 - GSMB Invest, ECLI:EU:C:2022:570, Rn. 40).

    Rn. 48 Darüber hinaus dürfte es in den Verfahren - 2 O 331/19 -, - 2 O 190/20 -- 2 O 425/20 - auch an dem weiteren Kriterium des Ausnahmetatbestands des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007 fehlen, dass eine Abschalteinrichtung nicht während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv sein darf (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 - GSMB Invest, Rn. 65).

    Die jährlichen Durchschnittstemperaturen in Deutschland sind aber niedriger als ca. +12 °C. Nach offiziellen Angaben lagen sie in Deutschland im Jahr 2017 bei 9, 6 °C, im Jahr 2018 bei 10, 4 °C und im Jahr 2019 bei 10, 2 °C (vgl. GA Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20 - GSMB Invest, Rn. 100).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Insbesondere bei Entwicklung eines vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Software-Updates soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 13 ff.).

    Nach neuer BGH-Rechtsprechung schützt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV das Interesse eines Fahrzeugkäufers, keine Vermögenseinbuße wegen eines Verstoßes des Herstellers gegen das europäische Abgasrecht zu erleiden (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 33 ff.).

    Unvermeidbar soll der Irrtum aber auch dann sein, wenn feststeht, dass die unzutreffende Rechtsauffassung des Herstellers zum Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung bei hypothetischer Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde (in Deutschland des Kraftfahrtbundesamt) bestätigt worden wäre, also bei einer hypothetischen Genehmigung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0, juris Rn. 65).

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Dazu wird ausgeführt, dass die Deutsche Umwelthilfe bereits 2016 Widerspruch gegen die Freigabe des Updates für den Motortyp EA189 wegen des Thermofensters erhoben habe (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23.12.2023 - 3 A 113/18 - ECLI:DE:VGSH:2023:0220.3A113.18.00).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von …

    Auszug aus LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
    Generalanwalt Rantos hält es in dieser Konstellation für notwendig, die Vorteile der tatsächlichen Nutzung des fraglichen Fahrzeugs auf die Erstattung des Kaufpreises anzurechnen, da der Schutz der durch die Richtlinie 2007/46 gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen dürfe (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C- 100/21 - Mercedes-Benz Group, Rn. 61 f.).
  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 937/20

    BGH verwirft sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei …

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen …

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen - …

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 334/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: …

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - …

  • EuGH - C-308/23 (anhängig)

    Mercedes-Benz Group

  • EuGH, 14.03.2024 - C-178/21

    Volkswagen u. a. - Streichung

  • EuGH, 30.09.2010 - C-314/09

    Strabag u.a. - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - …

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge - …

  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 409/22

    Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. …

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel - …

  • OLG Koblenz, 31.08.2023 - 1 U 316/23

    Schadensersatzanspruchs wegen des Einbaus einer Abgasabschalteinrichtung in einen …

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer …

  • BGH, 28.10.2025 - VIa ZR 119/22
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 10 ZB 22.2657

    Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei bei Heranwachsenden

  • OLG Celle, 05.10.2023 - 7 U 230/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 25.07.2023 - 30 U 1078/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation …

  • KG, 21.08.2023 - 23 U 115/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 18.03.2026 - 8 U 5204/21

    Differenzschaden, Vorteilsausgleich, Dieselabgasskandal, Nutzungsvorteile, …

    Rn. 26 Das LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 - 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267) hat ein Verfahren ausgesetzt und zur Vorabentscheidung Fragen dem EuGH vorgelegt.

    Rn. 53 Die Gegenerklärung stellt darüber hinaus nicht in Abrede, dass sich die Vorlagefragen des LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 - 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267 und 2 O 331/21, BeckRS 2023, 34266, Rn. 73) erklärtermaßen auf die Angemessenheit der Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei möglicher Aufzehrung des Schadens auf den kleinen bzw. Differenzschadensersatz bezogen haben.

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2025 - 18 U 18/24

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den …

    Einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 Abs. 1 ZPO analog und eine Vorlage an den EuGH entsprechend der Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 (2 O 331/19 u.a., BeckRS 2023, 34267) und des Landgerichts Duisburg vom 26.04.2023 (1 O 223/20 = BeckRS 2023, 43389) und ergänzend vom 21.07.2023 (1 O 223/20 = BeckRS 2023, 20096) bedarf es aber nicht.
  • BGH, 14.05.2024 - VIa ZR 716/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

    Die dagegen gerichteten Einwände der Revision (vgl. auch LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19, juris Rn. 102 ff.) geben dem Senat keinen Anlass zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
  • LG Erfurt, 26.02.2025 - 8 O 481/21
    Eine Entscheidung des Luxemburger Gerichtshofes zu der verbliebenen einschlägigen Vorlage des Landgerichts Ravensburg - Rs. C-666/23 - steht aus (LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19 u.a., juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.06.2025 - 18 U 173/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

    Einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 Abs. 1 ZPO analog und eine Vorlage an den EuGH entsprechend der Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 (2 O 331/19 u.a., BeckRS 2023, 34267) und des Landgerichts Duisburg vom 26.04.2023 (1 O 223/20 = BeckRS 2023, 43389) und ergänzend vom 21.07.2023 (1 O 223/20 = BeckRS 2023, 20096) bedarf es aber nicht.
  • BGH, 18.12.2024 - VIa ZR 106/23
    Die dagegen gerichteten Einwände der Revision (vgl. auch LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19, juris Rn. 102 ff.; LG Duisburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 1 O 318/22, juris Rn. 300 f. und 314 ff.) geben dem Senat keinen Anlass zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
  • OLG Hamm, 23.01.2025 - 4 U 117/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Wohnmobils gegen den Hersteller wegen …

    Rn. 110 Dem konkludent gestellten Antrag des Klägers, den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 (2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21) analog § 148 ZPO auszusetzen, ist schließlich nicht zu entsprechen, da die in dem Vorlagebeschluss aufgeworfenen Fragen entweder nicht entscheidungserheblich oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs bzw. des Bundesgerichtshofs geklärt sind (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 21.06.2024 - 7 U 266/22, Rn. 31, juris mwN).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2024 - 13 U 168/23

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche wegen gebrauchtem Wohnmobil X-GO Dynamic 95 Plus …

    Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Vorlage des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 ( 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21 ) ist gemäß § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2025 - 24 U 98/24

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller …

    Rn. 20 Hilfsweise sei das Verfahren bis zu einer Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg vom 27.10.2023 (Az. 2 O 331/19) betreffend die Rechtsprechung des BGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum und zum Vorteilsausgleich auszusetzen.
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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 09.03.2020 - 2 O 331/19   

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LG Wuppertal, 09.03.2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,45987)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.03.2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,45987)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09. März 2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,45987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Limburg, 03.09.2020 - 2 O 331/19   

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LG Limburg, 03.09.2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,81704)
LG Limburg, Entscheidung vom 03.09.2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,81704)
LG Limburg, Entscheidung vom 03. September 2020 - 2 O 331/19 (https://dejure.org/2020,81704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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