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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 17.07.1992 - 2 Q 2/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,11803
OVG Saarland, 17.07.1992 - 2 Q 2/92 (https://dejure.org/1992,11803)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.07.1992 - 2 Q 2/92 (https://dejure.org/1992,11803)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. Juli 1992 - 2 Q 2/92 (https://dejure.org/1992,11803)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Nachteil

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12

    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines …

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.[ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.][ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 4 NG 1902/99

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - anderer wichtiger Grund

    Dies gebietet überdies auch der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Normgeber, dessen Normsetzung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht auf der Basis eines bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils, sondern nur bei offensichtlich zutage liegenden Rechtsfehlern vom Gericht außer Vollzug gesetzt werden darf (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.07.1992 -- 2 Q 2/92 --).
  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO , 10 BauGB ) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019 , insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.).
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