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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 2 S 109.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14507
OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 2 S 109.11 (https://dejure.org/2012,14507)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 2 S 109.11 (https://dejure.org/2012,14507)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 (https://dejure.org/2012,14507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG
    Einstweiliger Rechtsschutz bei verspätetem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG, § 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG, Ziff 16.1.0 VAB
    Fortgeltungsfiktion; verspäteter Antrag; zeitlicher Abstand unerheblich; hier Antragstellung am Tag nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis; Vertretenmüssen; Unverhältnismäßigkeit; VAB; Hinweise zur Terminvereinbarung

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 18 Abs. 4
    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Fiktionswirkung, Verhältnismäßigkeit, verspäteter Verlängerungsantrag, Verspätung, Fortgeltungsfiktion, Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 2 S 109.11
    Dazu hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - (…juris Rn. 15) Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - 2 S 56.11

    Beschwerde; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Unzulässigkeit des Antrages; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 2 S 109.11
    Rn. 5 Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2011 - OVG 2 S 56.11 -, juris, und vom 11. Mai 2012 - OVG 2 S 31.12 -), wobei es keinen Unterschied macht, ob eine Fiktionswirkung aufgrund eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder - wie hier - aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels in Rede steht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2012 - 11 S 40.12

    Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei Zeitstempel "00:00:05" auf allen Seiten …

    Rn. 19 Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, zit. nach juris Rn 15 f.; dem folgend z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25. April 2012 - 2 S 109.11 - zit. nach juris Rn 5, BayVGH, Beschluss v. 10. April 2012 - 10 CS 12.62 -, zit. nach juris Rn 14) hat - in Kenntnis des Wortlauts der Regelung - die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG auch in - allen oder doch in bestimmten, noch einen "inneren Zusammenhang" mit dem bisherigen Aufenthaltstitel aufweisenden - Fällen einer verspäteten Antragstellung greife, u.a. unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 ausdrücklich abgelehnt (BTDrucks 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG;… ähnlich nunmehr auch die Begründung zur Neufassung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach "der bisherige Ausschluss der Fortgeltungsfiktion auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt" sei, durch die vorgesehene, im Entwurf noch in Satz 3 enthaltene Härtefallregelung abgemildert werden soll, BTDrucks. 17/8682, S. 22 zu § 81 AufenthG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12

    Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Denn die durch Zeitablauf am 8. Juni 2010 erloschene Aufenthaltserlaubnis könne angesichts des erst am 14. Juni 2010 - und damit verspätet - gestellten Antrags des Antragstellers nicht mehr verlängert werden und damit auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 -, jeweils in juris).

    Der vom Antragsgegner für seine Auffassung herangezogene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 -, juris Rz. 12, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Gericht dort die Auslegung des Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf Untersagung der Abschiebung wegen des im Beschwerdeverfahren nicht aufrechterhaltenen Hilfsantrags, wie er im erstinstanzlichen Verfahren gestellt war, abgelehnt hat und einer entsprechenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens deshalb ein eindeutiger Antrag entgegenstehe.

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 20 L 105.12

    Vorläufiger Rechtsschutz vor Abschiebung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, kann allerdings ein erloschener Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden, so dass ein verspätet gestellter Verlängerungsantrages die Fiktionswirkung nicht auszulösen vermag (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5/10 -, Rn. 14 ff. m.w.Nachw., zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - OVG 2 S 109.11 -, zit. nach juris); es fehlt dann schon begrifflich an einer Verlängerung im Sinne des § 81 Abs. 4, 1. Alt. AufenthG.

    Rn. 7 II. Der Antrag ist aber als sinngemäßer Antrag, die Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - OVG 2 S 109.11 -).

  • VG Berlin, 16.08.2012 - 35 L 139.12

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    In einer solchen Situation bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - OVG 2 S 109.11 -, Rn. 4 f.; VG Berlin…, Beschluss vom 7. Mai 2012 - VG 35 L 370.11 -, Rn. 7; beide zit. nach juris).
  • VG Saarlouis, 05.05.2014 - 6 L 570/14

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung studienvorbereitender …

    Rn. 4 Ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2012, OVG 2 S 109.11, sowie BayVGH, Beschluss vom 20.07.2007, 19 CS 07.1363, jeweils zitiert nach juris.
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