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Weitere Entscheidung unten: LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020

Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22133
LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22133)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.07.2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22133)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfallentschädigung für demoliertes Auto - Ist ein Auto bereits vor dem Unfall nicht verkehrssicher, hat der Unfallgeschädigte darauf keinen Anspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1356
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Positive Grundlage des Anspruchs ist § 251 BGB (BGH NJW 1966, 1260; BGH NJW 1971, 1692).

    Hätte der Betroffene aus unfallunabhängigen Gründen den Wagen in der Reparaturzeit gar nicht nutzen können, so kann er den Schadensfall nicht zum Anlass nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen (BGH NJW 1966, 1260).

    Es muss also eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung bestehen, die bei vorhandenem Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit zu bejahen ist (BGH NJW 1966, 1260).

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Tragende Erwägung hierfür ist, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (BGH NJW 2008, 915; BGH NJW 1971, 1692; grundlegend BGH NJW 1964, 542).

    Bereits die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ist ein Vermögensschaden (BGH NJW 1964, 542).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Tragende Erwägung hierfür ist, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (BGH NJW 2008, 915; BGH NJW 1971, 1692; grundlegend BGH NJW 1964, 542).

    Positive Grundlage des Anspruchs ist § 251 BGB (BGH NJW 1966, 1260; BGH NJW 1971, 1692).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Tragende Erwägung hierfür ist, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (BGH NJW 2008, 915; BGH NJW 1971, 1692; grundlegend BGH NJW 1964, 542).
  • AG Essen, 27.11.2013 - 17 C 184/13

    Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall bei Verkehrsfähigkeit des …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Relative Einigkeit innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung scheint jedenfalls insofern zu bestehen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet ist, wenn ein Fahrzeug trotz unfallbedingter Beschädigung fahrbereit und verkehrssicher ist (vgl. z.B. AG Essen, Urteil vom 27. November 2013 - 17 C 184/13 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 28. November 2001 - 553 C 12061/01 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 29. Januar 1998 - 529 C 4657/97 -, juris).
  • AG Schwabach, 19.02.2020 - 2 C 951/18

    Kein Nutzungsausfall bei schon vor dem Unfall fehlender Fahrtüchtigkeit des …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
  • LG Stralsund, 05.01.2007 - 4 O 92/05

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung bei …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Rn. 12 Umgekehrt gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass für ein Fahrzeug, das bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis als nicht mehr verkehrssicher im Sinne der StVZO einzustufen ist, eine Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend gemacht werden kann (vgl. auch LG Stralsund, Urteil vom 05. Januar 2007 - 4 O 92/05 -, juris Rn. 23: im dort zugrunde liegenden Sachverhalt war das klägerische Fahrzeug zunächst mit einer Mittelleitplanke kollidiert und bereits aufgrund dieser Kollision lediglich noch roll- und fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher; eine Nutzungsausfallentschädigung von dem zeitlich danach Auffahrenden konnte nicht beansprucht werden).
  • AG Hannover, 28.11.2001 - 553 C 12061/01
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Relative Einigkeit innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung scheint jedenfalls insofern zu bestehen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet ist, wenn ein Fahrzeug trotz unfallbedingter Beschädigung fahrbereit und verkehrssicher ist (vgl. z.B. AG Essen, Urteil vom 27. November 2013 - 17 C 184/13 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 28. November 2001 - 553 C 12061/01 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 29. Januar 1998 - 529 C 4657/97 -, juris).
  • AG Hannover, 29.01.1998 - 529 C 4657/97
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
    Relative Einigkeit innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung scheint jedenfalls insofern zu bestehen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet ist, wenn ein Fahrzeug trotz unfallbedingter Beschädigung fahrbereit und verkehrssicher ist (vgl. z.B. AG Essen, Urteil vom 27. November 2013 - 17 C 184/13 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 28. November 2001 - 553 C 12061/01 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 29. Januar 1998 - 529 C 4657/97 -, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2024 - 2 S 6063/22

    Mietwagenkosten, Abgasuntersuchung, Vorprozess, Entgangene Nutzungsmöglichkeiten, …

    Rn. 28 Hätte das beschädigte Fahrzeug demnach ungeachtet des Schadensereignisses aus Rechtsgründen ohnehin nicht benutzt werden dürfen, so kann seinem Eigentümer auch kein Schaden entstanden sein (z.B. wegen fehlender Verkehrssicherheit, so dass eine Prüfplakette nach § 29 StVZO nicht mehr zugeteilt werden könnte: Kammerbeschluss v. 22.7.2020 - 2 S 1503/20, NJW-RR 2020, 1356; zust. Wenker, jurisPR-VerkR 23/2020 Anm. 3;… Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023) Rn. 221; auch z.B. wegen fehlender Haftpflichtversicherung: OLG Karlsruhe v. 25.9.1987 - 10 U 10/87, VersR 1989, 58; LG Frankfurt/M. v. 7.12.1983 - 1 S 233/83, VersR 1985, 1099; vgl. auch OLG Frankfurt 4.3.1994 - 2 U 200/93, NZV 1995, 68;… Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 28 Rn. 28.12; a.A. - wenngleich ohne nähere inhaltliche Begründung - LG Stuttgart 4.3.2021 - 5 S 195/20 (vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage) bei "ordnungswidriger Nutzung" des beschädigten Fahrzeugs sowie LG Frankfurt 5.2.1992 - 2/16 S 179/91, NJW-RR 1992, 1183).
  • LG Osnabrück, 02.05.2024 - 11 O 1188/22
    So hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 22.07.2020 (Az. 2 S 1503/20, juris) entschieden, dass für ein Fahrzeug, das bereits vor einem Unfallereignis als nicht mehr verkehrssicher einzustufen war, eine Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend gemacht werden kann.
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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020 - 2 S 1503/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22224
LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22224)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.08.2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22224)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06. August 2020 - 2 S 1503/20 (https://dejure.org/2020,22224)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall und Vorschaden - bekomme ich Nutzungsausfallentschädigung?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • AG Schwabach, 19.02.2020 - 2 C 951/18

    Kein Nutzungsausfall bei schon vor dem Unfall fehlender Fahrtüchtigkeit des …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020 - 2 S 1503/20
    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Aktenzeichen 2 C 951/18, wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des Amtsgerichts Schwabach vom 19. Februar 2020, 2 C 951/18 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.03.2020 verurteilt, an den Kläger weitere 2.405,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 157, 79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 zu zahlen.

    Rn. 4 Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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