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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45310
OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15 (https://dejure.org/2016,45310)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2016 - 2 S 66.15 (https://dejure.org/2016,45310)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2016 - 2 S 66.15 (https://dejure.org/2016,45310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO, § 1 Abs 4 BauGB, § 15 BauGB, § 123 Abs 1 VwGO
    Anforderungen an eine Veränderungssperre

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 34 Abs 4 KomVerf BB, § 36 Abs 1 S 1 KomVerf BB, § 1 Abs 4 BauGB, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 7 Abs 2 S 2 ROG, Nr. 1.3.1.1, Nr. 3.2.1 Regionalplan Havelland-Fläming 2020
    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Windkraftanlagen; Sitzung der Gemeindevertretung; Bekanntmachung; Ladung; Planungskonzept; Verhinderungsplanung; Anpassungspflicht; Ziel der Raumordnung; Regionalplan; Windeignungsgebiet; Höhenbegrenzung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.).

    Zudem ist die Antragstellerin nicht an die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geäußerte Bewertung gebunden, sondern kann ihre bauleitplanerischen Vorstellungen ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3).

    Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 2 …sowie Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 BN 6.14 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 - OVG 2 S 81.13 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Unzulässig ist eine solche Planung nur dann, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 12, 15).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Abschließend abgewogen sind raumordnerische Vorgaben, deren materieller Gehalt keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe mehr zugänglich ist, sondern Verbindlichkeit beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, …und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.02.2014 - 4 BN 6.14

    Veränderungssperre als Sicherungsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 BN 6.14 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 - OVG 2 S 81.13 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15

    Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist der Erlass einer Veränderungssperre lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 -, juris Rn. 38).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 2 R 270/01
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15
    Demnach kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Antragstellerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Beschluss vom 24. Februar 2002 - 2 R 270/01 -, juris Rn. 9) vorträgt, über die Grenzen des schon nach den Festlegungen des Regionalplans H... 2020 für die Ansiedlung von Windenergieanlagen vorgesehenen Gebiets hinaus wenigstens eine positive planerische Festsetzung geplant sein muss.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 2 A 8.18

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Rn. 27 d) Ob die Veränderungssperre daneben auch deshalb unwirksam ist, weil die zu sichernde Planung bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung aufwies (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 22. November 2016 - OVG 2 S 66.15 -, juris Rn. 10 …und vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris Rn. 4), kann angesichts dieser bereits für sich genommen durchgreifenden Bestimmtheitsmängel offen bleiben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2022 - 1 MR 6/22

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre bei (unzulässiger) Negativplanung

    Der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 2 S 66.15 -, Rn. 22, juris) lag im Übrigen eine Fallgestaltung zu Grunde, aufgrund derer die summarische Prüfung im Eilverfahren ergeben hatte, dass die angegriffene Satzung nicht offensichtlich unwirksam war.
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