Rechtsprechung
| OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; ; BauGB § 136 Abs. 4 Nr. 1; ; BauGB § 145; ; BauGB § 145 Abs. 4
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauGB § 136 Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2, 4, § 148 Abs. 2 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung durch eine Anfechtung; Schutz der Zusammensetzung vorhandener Wohnbevölkerung vor Verdrängung durch Festlegung einer Mietobergrenze als soziales Ziel von Sanierungsmaßnahmen; Generelle Begrenzung modernisierungsbedingter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.01.2002 - 19 A 444.01
- OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02
Papierfundstellen
- BauR 2003, 1024
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus …
Auszug aus OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (BVerwGE 105, S. 67) für festgesetzte Milieuschutzgebiete (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) vertretene Auffassung, dass es für die Anerkennung von Mietbelastungsobergrenzen als Indikatoren für eine Verdrängungsgefahr mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung nicht darauf ankomme, ob die einzelne Wohnung in dem Gebiet leer stehe oder der Mieter mit der Baumaßnahme einverstanden sei, muss nicht notwendigerweise auch für das in Sanierungsgebieten verfolgte Ziel eines Verdrängungsschutzes gelten. - BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche …
Auszug aus OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02
Ob die Anfechtung im Ergebnis auch zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt zwar davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, soweit - was hier nicht der Fall ist - eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwGE 65, 140 f., E 100, 335, 338 und Beschluss vom 17. Juli 1995, NVwZ-RR 1996, S. 20, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059). - OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
Auszug aus OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02
Ob die Anfechtung im Ergebnis auch zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt zwar davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, soweit - was hier nicht der Fall ist - eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwGE 65, 140 f., E 100, 335, 338 und Beschluss vom 17. Juli 1995, NVwZ-RR 1996, S. 20, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059). - OVG Berlin, 10.10.1995 - 2 S 7.95
Bauleitplanung: Sanierungssatzung mit sozialgestaltender Schutzfunktion
Auszug aus OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht erforderlich, aus Anlass des vorliegenden Falles grundsätzlich zu klären, ob mit Hilfe von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen die der Sanierungsgenehmigung nach § 145 Abs. 4 BauGB beigefügt sind, Mietobergrenzen festgelegt und vor allem durchgesetzt werden können, um über die Instandsetzung und Modernisierung der baulichen Substanz hinaus nach Maßgabe des gemeindlichen Sanierungskonzepts auch den Schutz der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung vor Verdrängung als soziales Ziel von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässigerweise (herrschende Meinung, vgl. Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2002, S. 212, 213 und die Nachweise in Fußnote 6 sowie den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995, NVwZ 1996, S. 920) zu verfolgen.
- OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02
Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet
Die einzige Abweichung des Genehmigungsbescheids vom 27. Oktober 2000 besteht darin, dass der Klägerin zunächst verwehrt wird, die ihr nach Zivilrecht zustehenden Möglichkeiten zu einer Mieterhöhung in vollem Umfang auszuschöpfen; hierdurch hat die Genehmigung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme jedoch kein wesentlich anderes Gepräge erhalten (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 12. Juni 2002 - OVG 2 S 8.02 -, BauR 2003, 1024).Wie der Senat bereits wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, ist zwar die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung nach materiellem Recht im Ergebnis nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch erst eine Frage der Begründetheit und nicht bereits der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, es sei denn, eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung scheidet offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429;… OVG Bln, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 - NVwZ 2001, S. 1059 und vom 12. Juni 2002 - OVG 2 S 8.02 - BauR 2003, S. 1024, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- VG Berlin, 18.07.2002 - 13 A 424.01
Sanierungsrechtliche Genehmigung und Mietobergrenzen
Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Mietobergrenzenauflagen zur Oberwindung des Versagungsgrundes "Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung" findet sich in Berlin lediglich in Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. einerseits OVG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - OVG 2 S 7.95 -, NVwZ 1996, 920, andererseits VG Berlin, Beschluss v. 24. Januar 2002 - VG 19 A 444.01 GE 2002, 407; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2002 OVG 2 S 8.02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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