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Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36537
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23 (https://dejure.org/2023,36537)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.06.2023 - 2 Sa 20/23 (https://dejure.org/2023,36537)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Juni 2023 - 2 Sa 20/23 (https://dejure.org/2023,36537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2b) ArbGG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, ... 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3 Abs. 1
    Entgeltfortzahlung; Einheit des Verhinderungsfalls; Darlegungslast; Beweislast - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Einheit des Verhinderungsfalls

  • rechtsportal.de

    EFZG § 3 Abs. 1
    Entgeltfortzahlung; Einheit des Verhinderungsfalls; Darlegungslast; Beweislast - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Einheit des Verhinderungsfalls

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlungsanspruch bei neuer Krankheit? - Einheit des Verhinderungsfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23
    Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, juris).

    Das gilt auch dann, wenn sich an dem ausgeschöpften 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, juris).

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 19, juris).

    Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 21, juris).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23
    Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- ober arbeitsfreien Tag fällt (BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13, juris).

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 22, juris).

  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 377/88

    Lohnfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - Entscheidungskompetenz des Arztes

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23
    Rn. 30 Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG, Urteil vom 12.07.1989 - 5 AZR 377/88 - Rn. 27, juris).
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