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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2006 - 2 StR 148/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6860
BGH, 07.07.2006 - 2 StR 148/06 (https://dejure.org/2006,6860)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2006 - 2 StR 148/06 (https://dejure.org/2006,6860)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 2 StR 148/06 (https://dejure.org/2006,6860)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 39 StGB; § 46 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Mitteilung der an sich angemessenen Strafe); Bemessung von Freiheitsstrafen (Wochen; Monate; Jahre)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 39

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Verzögerung mit einem Abschlag von 15% im Rahmen der Strafrahmenbildung; Überprüfung der "Berechnung" der Strafen bei Mathematisierung der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berechnung der Strafe bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte …

    Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wünschenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete (BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) - Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470).
  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Mathematisierung (5 % Abschlag) der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 148/06).
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