Rechtsprechung
| BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23 |
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§ 63 StGB; § 223 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Gesamtwürdigung, keine erheblichen Straftaten über Jahre hinweg trotz psychischen Defekts, Erheblichkeit, mittlere Kriminalität, Zufallsopfer, einfache Körperverletzung, Faustschläge ins ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gefährlichkeitsprognose bei Antrag auf Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 63 S 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 StGB
Gefährlichkeitsprognose bei Antrag auf Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus - IWW
§ 154 Abs. 1 StPO, § 20 StGB, § 63 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 63 Satz 2 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 185 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20 ; StGB § 63 S. 1, 2
Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung von erheblichen rechtswidrigen Taten eines Betroffenen in Zukunft infolge seines fortdauernden Zustandes; Anordnung der unbefristeten Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine ... - datenbank.nwb.de
Gefährlichkeitsprognose bei Antrag auf Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.03.2023 - 103 KLs 4/23
- BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2024, 205
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.12.2022 - 2 StR 245/22
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (eindeutige Bewertung des …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22, NStZ-RR 2022, 202, 203, …und vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22, juris Rn. 5; Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, juris Rn. 8, jeweils mwN).Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, juris Rn. 8 mwN).
Eine Aufrechterhaltung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Feststellungen zu den Anlasstaten und zu den Voraussetzungen des § 20 StGB kommt nicht in Betracht, weil der Beschuldigte das Urteil insoweit nicht anfechten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, juris Rn. 19 mwN).
- BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174 mwN).Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (…vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18, juris Rn. 21, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174, jeweils mwN).
- BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18, juris Rn. 21, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174, jeweils mwN).Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist auch zu bedenken, dass ein Beschuldigter, der in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelt, es insbesondere bei Schlägen gegen bzw. in Richtung des Kopfes häufig nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern, und der Umfang der Verletzungen deshalb häufig vom Zufall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18, juris Rn. 23).
- BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. September 2022 - 3 StR 25/22, juris Rn. 9 mwN). - BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
In diesem Zusammenhang hätte es auch der Mitteilung der Gründe der sich aus dem Bundeszentralregister ergebenden rechtskräftigen Untersagung des Besitzes und Erwerbes von Waffen durch die Kreispolizeibehörde O. vom 12. Oktober 2022 bedurft (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, juris Rn. 21), die ebenfalls in eine Gesamtwürdigung einzustellen gewesen wären. - BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06
Beleidigung (sexuelle Ansinnen); Unterbringung in einem psychiatrischen …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Denn ernst zu nehmende Bedrohungen mit schweren Verbrechen können durchaus als erheblich im Sinne von § 63 StGB angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 338). - BGH, 05.04.2022 - 1 StR 34/22
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22, NStZ-RR 2022, 202, 203, …und vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22, juris Rn. 5;… Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, juris Rn. 8, jeweils mwN). - BGH, 25.08.2022 - 1 StR 265/22
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 2 StR 276/23
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22, NStZ-RR 2022, 202, 203, und vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22, juris Rn. 5;… Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, juris Rn. 8, jeweils mwN).
- BGH, 15.10.2025 - 6 StR 179/25
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnungsvoraussetzungen; …
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Taten gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richten und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung der Opfer oder sonst schwerwiegenden Folgen führen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 276/23, Rn. 20; vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174;… vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21, Rn. 15; jeweils mwN).Anlass hätte hierzu insbesondere deshalb bestanden, weil der Angeklagte sich in einer Bedrohungssituation wähnte und es nicht in der Hand hatte, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 276/23, Rn. 21;… vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, Rn. 23).
Hier hat das Landgericht überdies nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die Tat den Geschädigten als Zufallsopfer im öffentlichen Raum traf (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 276/23, Rn. 20 mwN).
- LG Köln, 31.10.2024 - 118 KLs 12/24 Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, können dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden; insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (BGH (2. Strafsenat), Urteil vom 06.12.2023 - 2 StR 276/23).
Faustschläge ins Gesicht sind in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie - wie vorliegend - Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (hierzu BGH (2. Strafsenat), Urteil vom 06.12.2023 - 2 StR 276/23;… BGH, Urt. v. 17.2.2022 - 4 StR 380/21).
- BGH, 16.07.2025 - 5 StR 299/25
Verwerfung der Revision als unbegründet
Rn. 1 Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine "erhebliche Tat" (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.
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