Rechtsprechung
| BGH, 31.03.2010 - 2 StR 31/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 257c StPO; § 302 Abs. 1 StPO; § 44 StPO; § 273 Abs. 1a StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Verständigung; Protokollierung als wesentliche Förmlichkeit; negative Beweiskraft des Protokolls; unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag; Reichweite der Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Vermerk im Sitzungsprotokoll über das Fehlen einer Verständigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 257c StPO, § 273 Abs 1a S 3 StPO, § 274 S 1 StPO, § 274 S 2 StPO
Strafverfahren: Vermerk im Sitzungsprotokoll über das Fehlen einer Verständigung - Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Verständigung und vorausgehendem Rechtsmittelverzicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 346 Abs. 1; StPO § 257c
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Verständigung und vorausgehendem Rechtsmittelverzicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Absprache/Verständigung - Was nicht im Protokoll ist, ist nicht in der Welt
Verfahrensgang
- LG Hanau, 19.11.2009 - 3800 Js 4663/09
- BGH, 31.03.2010 - 2 StR 31/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 213
- StV 2010, 346
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.09.2010 - 2 StR 371/10
Mangelnde Beweiskraft des zu einer etwaigen Verständigung schweigenden Protokolls …
- OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Ablauf …
Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht - wie hier - mit einem Mangel der Fristeinhaltung zusammentrifft (BGH NStZ-RR 2010, 213; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 StR 18/07 bei BGH-Nack; jeweils für den Fall der Revision).Rn. 6 Zudem ist die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung vorgreiflich, da ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzichtverzicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213; BGH NStZ 2005, 582;… Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 26 m.N.).
Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. November 2009 enthält nicht den gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebenen und zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO gehörenden Vermerk, dass keine Verständigung stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213).
- BGH, 27.10.2010 - 5 StR 419/10
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit); rechtswidrige Absprache (Umgehung)
Das Fehlen des sogenannten "Negativattests" nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nichts anderes, weil auch eine Verständigung nicht protokolliert worden ist (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO;… vgl. zu Fällen solch "versteckten Dissenses" Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Wieder, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 2010 § 273 Rdn. 30 f.). - BGH, 20.12.2016 - 2 StR 432/16
Rechtsmittelverzicht (Unwiderruflichkeit bei Anwendung von Jugendstrafrecht; …
b) Dieses Revisionsvorbringen steht in Widerspruch zu dem in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Negativattest, gegen das der Einwand der Fälschung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 StR 31/10, NSt-ZRR 2010, 213) nicht erhoben worden ist. - BGH, 09.05.2012 - 4 StR 649/11
Unzulässige Revision (mangelnde Beschwer nach dem Urteilstenor); exklusive …
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 4 StR 375/06, NJW 2007, 165 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 StR 31/10;… Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N.).
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