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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2023 - 2 StR 392/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17052
BGH, 10.05.2023 - 2 StR 392/22 (https://dejure.org/2023,17052)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2023 - 2 StR 392/22 (https://dejure.org/2023,17052)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 2 StR 392/22 (https://dejure.org/2023,17052)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 74c StGB
    Einziehung des Wertes von Tatmitteln (Vereitelung: bestimmungsgemäße Verwendung)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 74c StGB
    Strafzumessung (Strafrahmenwahl); Einziehung des Wertes von Tatmitteln (Vereitelung: bestimmungsgemäße Verwendung)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.2022 - 2 StR 444/21

    Strafzumessung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: in den Verkehr Geraten der …

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - 2 StR 392/22
    Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung für Kaution und Miete zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21 -, juris, m. w. Nachw.).".
  • BGH, 13.09.2022 - 2 StR 236/22

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle, …

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - 2 StR 392/22
    Das Landgericht hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - bei der Bestimmung des Strafrahmens die Prüfungsreihenfolge für das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht beachtet, sondern einen solchen allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt, ohne sodann den Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22).
  • BGH, 14.05.2024 - 3 StR 96/24

    Betäubungsmittelstrafrecht (Konkurrenzen; Einziehung von Wertersatz hinsichtlich …

    Insofern scheidet die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB aus, weil die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung - hier der Einsatz des Geldes zur Bezahlung der Drogen - keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 - 2 StR 392/22, NZWiSt 2023, 360 Rn. 6; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180;… Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 17;… Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 f.;… Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 3 Rn. 30;… Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 20;… vom 30. März 2011 - 4 StR 25/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.10.2024 - 5 StR 460/24
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung, hier zur Beschaffung des für die Einschleusungen nötigen Fahrzeugs, keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 - 2 StR 392/22; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24).
  • KG, 20.03.2026 - 5 Ws 44/26

    Arrest, aus der Tat erlangt, Mittäter, Spesengelder, BtM, Kostenentscheidung, …

    Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung (für Kaution und Miete) zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 StR 392/22 -, juris [Rn. 5]).
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