Rechtsprechung
| BGH, 02.02.2022 - 2 StR 457/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 40 Abs. 2, 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Festsetzung der Tagessatzhöhe i.R.d. Verhängung einer Einzelgeldstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 40 Abs. 2 S. 3
Festsetzung der Tagessatzhöhe i.R.d. Verhängung einer Einzelgeldstrafe
Verfahrensgang
- LG Aachen, 20.04.2021 - 503 Js 1207/18
- LG Aachen, 20.04.2021 - 64 KLs 15/20
- BGH, 02.02.2022 - 2 StR 457/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.11.2021 - 2 StR 135/21
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Charakter einer …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 2 StR 457/21
Der Senat hat daher, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Tagessatzhöhe in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festgesetzt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 StR 135/21, juris Rn. 5).
- BGH, 01.06.2023 - 4 StR 225/22
Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Eingehungsbetrug, …
Dem steht nicht entgegen, dass der jeweils mit ausgeurteilte Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB grundsätzlich eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlichen Straftat zusammenfasst, sofern nicht die zeitlichen Abstände zwischen den von dem Täter gewählten Gelegenheiten oder die Verschiedenheit der Sachlagen die Annahme einer Mehrheit von Taten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 2 StR 457/21 Rn. 7; Urteil vom 13. Januar 1965 - 2 StR 366/64;… Urteil vom 3. Dezember 1963 - 2 StR 488/62 Rn. 2).Denn der Tatbestand des § 132a StGB ist nach der Strafandrohung den §§ 267 und 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für in Realkonkurrenz begangene Betrugstaten oder Urkundenfälschungen entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 2 StR 457/21 Rn. 10; Beschluss vom 1. Oktober 1996 ? 1 StR 568/96).
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