Rechtsprechung
| KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13.EnWG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8 EEG 2009, § 11 Abs 1 S 1 EEG 2009, § 12 Abs 1 EEG 2009, § 13 Abs 3 EnWG, § 14 EnWG
Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen der durch Abschaltung seiner Windenergieanlagen durch den Netzbetreiber entgangenen Einspeisevergütung - ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zur Abgrenzung zwischen Einspeisemanagement nach EEG und Systembefugnissen nach EnWG KG Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.11.2013 - 3 O 335/12
- KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13.EnWG
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11
Entschädigung eines Windkraftanlagenbetreibers für entgangene …
Auszug aus KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13
aa) Die Beklagte als Übertragungsnetzbetreiber ist zwar mögliche Schuldnerin des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG , REE 2015, 107 , zitiert nach juris Rn. 17 - 21).20 Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Netzbetreiber und der sich im Fall der Rechtswidrigkeit daran anknüpfenden Schadensersatzansprüche ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Netzbetreiber tatsächlich gehandelt haben (Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG , a. a. O., juris Rn. 29 ).
Für den Fall, dass etwa Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG nur ergriffen werden, um der Entschädigungspflicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 zu entgehen, können die betroffenen Anlagenbetreiber einen - freilich verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines gesetzlich (§ 8 EEG 2009) oder vertraglich (§ 20 EnWG) begründeten Schuldverhältnisses gemäß § 280 BGB geltend machen (Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG , a. a. O., juris Rn. 29 ).
(2) Abgesehen von der eindeutigen Handlungsweise der regelnden Netzbetreiber lagen die Voraussetzungen für eine Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch nicht vor (vgl. zu den folgenden Kriterien auch bereits Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG , a. a. O. juris Rn. 31 - 35).
bb) Abgesehen davon steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nicht zur Seite, weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG , a. a. O., juris Rn. 21 ).
- OLG Naumburg, 16.04.2015 - 2 U 78/14
Erneuerbare Energien: Voraussetzungen der Pflicht eines Netzbetreibers zur …
Auszug aus KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13
Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass das hier allenfalls vorliegende nachträgliche Verlangen der Klägerin nach Netzausbau einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Erweiterung der Netzkapazität im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zu begründen vermag (zu den Anforderungen an das Verlangen des Anlagenbetreibers, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. April 2015 - 2 U 78/14, juris Rn. 32). - BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 48/10
Vergütungspflicht für Erneuerbare Energien: Voraussetzung der Inbetriebnahme …
Auszug aus KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13
Auch dann, wenn die Reduzierung der Einspeisung rechtswidrig von den Netzbetreibern auf §§ 13, 14 EnWG gestützt wird, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 EEG 2009 (…Hoppenbrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rn. 35 unter Hinweis auf die Vorauflage, § 12 Rn. 17; Scholz/Tüngler, RdE 2011, 317 ;… anders für die EEG-Novelle vom 28. Juli 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist und deren neu gefasster § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 mehr verlangt: BerlKommEnR/König, 3. Aufl. 2014, § 12 EEG Rn. 22).
- KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
Entschädigung eines Windenergieanlagenbetreibers für entgangene …
Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteile vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354 und vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48), wonach für diesen Anspruch maßgeblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber tatsächlich gehandelt habe, sei unrichtig und ermangele der Begründung.Die maßgebenden Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des Kammergerichts geklärt, insbesondere durch das Urteil vom 13. August 2015 zum Geschäftszeichen 2 U 112/13 .EnWG.
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt für die Beurteilung der hiesigen Maßnahmen diejenige Rechtsgrundlage maßgeblich, die der fragliche Netzbetreiber tatsächlich herangezogen hat (vgl. Senat…, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 29 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20 nach juris).
Hier kann auf die Entscheidung des Senats vom 13. August 2015 (2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20) verwiesen werden.
Denn tatsächlich lagen auch im hiesigen Fall - was der Senat bereits in der Vergangenheit ergänzend herangezogen hat (…vgl. Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 22ff nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 21ff nach juris) - die Voraussetzungen für Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vor, so dass der Beklagten solche nicht rechtmäßig möglich gewesen wären.
Weil die Abnahmepflicht mit der Anschlusspflicht korrespondiert, diese aber nur den Netzbetreiber trifft, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist bzw. in das eingespeist werden soll (vgl. Senat…, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 21 nach juris Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 32 nach juris), ist die Beklagte hieran nicht beteiligt.
Die neue Regelung hatte insoweit bis einschließlich 31. Dezember 2011 lediglich klarstellende Wirkung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/6072, Seite 72; so schon Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).
Rn. 45 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon deswegen nicht vor, weil es an einem betriebsbezogenen Vorgehen durch die Beklagte fehlt, deren Anforderungen gegenüber der Streithelferin sich nur mittelbar auf den Betrieb der klägerischen Anlage auswirkten (vgl. ebenso Senat…, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 40 nach juris; Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).
Soweit der Senat die Revision bei seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (Senat…, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 42 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 36 nach juris), sind diese Entscheidungen mangels Rechtsmittels rechtskräftig geworden.
- LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18 Rn. 54 § 12 Abs. 1 EEG (2012) begründet einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für rechtmäßiges Handeln, er erfasst Einnahmeausfälle zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen, die durch Reduzierung der Einspeisung wegen Netzengpässen entstanden sind (…Hoppenbrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rdnr. 1; KG, Urteil vom 13.08.2015, 2 U 112/13, BeckRS 2016, 16989).
Kurzfristige Überlastungen, die durch Netzentwicklungsmaßnahmen weder vermieden noch behoben werden können, begründen hingegen keine Überlastung der Netzkapazität und keinen Netzengpass i.S.d. Einspeisemanagement-Regelung; Gefährdungen oder Störungen, die durch Extremwettersituationen hervorgerufen werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, sondern sind höhere Gewalt (KG, BeckRS 2015, 9943; KG, BeckRS 2016, 16989).
- OLG Naumburg, 20.03.2020 - 7 Kart 2/19
Notmaßnahme NSM - Stromerzeugung und -einspeisung: Anspruch auf Vergütung bzw. …
Die von der Klägerin angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen für eine Notfallmaßnahme vorlagen, betrifft nicht die rechtliche Zuordnung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG 2005/2011 oder § 13 Abs. 2 EnWG 2005 / 2011, sondern die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und damit letztlich eine Frage der Begründung eines - verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruchs (ebenso KG Berlin, Urteil v. 09.03.2015, 2 U 72/11.EnWG, ZNER 2015, 354; KG Berlin, Urteil v. 13.08.2015, 2 U 112/13.EnWG, ZNER 2016, 48, in juris Tz. 20).
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Rechtsprechung
| BSG, 09.07.2013 - B 2 U 112/13 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Berlin - S 67 U 308/08
- SG Neuruppin, 04.10.2011 - S 8 U 83/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2012 - L 2 U 164/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2012 - L 2 U 264/11
- BSG, 09.07.2013 - B 2 U 112/13 B
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10
Nichtannahmebeschluss: Reichweite der Begründungserleichterungen für …
Auszug aus BSG, 09.07.2013 - B 2 U 112/13 B
Der Senat sieht von einer Begründung ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG; BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497). - BSG, 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R
Von Bäckereien und Konditoreien dürfen in der gesetzlichen Unfallversicherung …
Auszug aus BSG, 09.07.2013 - B 2 U 112/13 B
Das sind, wie das LSG bereits mit Beschluss vom 29.9.2011 ausgeführt hat, 18 777, 46 Euro (vgl auch BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 4/12 R und B 2 U 8/12 R - jew am Ende).
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