Rechtsprechung
| BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- lexetius.com
Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung
- Judicialis
SGG § 163; ; SGB VII § 27 Abs 2; ; SGB VII § 7 Abs 1; ; SGB V § 33 Abs 1 Satz 1
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenerstattung - Arbeitsunfall - Zerstörte Brille - Beschädigung eines Hilfsmittels - Gesundheitsschaden - Schadensersatzanspruch - Luxusausführungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festbetragsregelung bei Ersatzansprüchen des § 27 Abs. 2 SGB VII , Hilfsmittel iS. des § 27 Abs. 2 SGB VII
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 14.03.2000 - S 9 U 2974/99
- LSG Baden-Württemberg, 24.08.2000 - L 7 U 1515/00
- BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BSG, 20.02.2001 - B 2 U 9/00 R
Keine Festbetragsregelung beim Schadensersatz für zerstörte Brille in der …
Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
Der Senat hat bereits entschieden, daß die Festbetragsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII auf einen Ersatzanspruch des § 27 Abs. 2 SGB VII nicht anzuwenden, dieser aber insoweit begrenzt ist, als Ersatz für Luxusausführungen nicht verlangt werden kann (BSG Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 9/00 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3 vorgesehen). - BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in …
Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
Es kann daher offen bleiben, ob § 27 Abs. 2 SGB VII einen originären Kostenerstattungsanspruch vermittelt, oder ob es sich im vorliegenden Falle um einen unter den im Unfallversicherungsrecht entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1) umgewandelten Sachleistungsanspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII handelt. - BSG, 10.12.1975 - 8 RU 66/75
Körperersatzstück - Größeres orthopädisches Hilfsmittel - Brille - Krankenkasse - …
Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
Gemäß § 548 Abs. 2 RVO war für eine durch Arbeitsunfall zerstörte Brille kein Ersatz zu leisten, weil es sich bei einer Brille nicht um ein Körperersatzstück oder ein größeres orthopädisches Hilfsmittel handelt (BSGE 41, 61, 62 = SozR 2200 § 548 Nr. 12).
- SG München, 11.01.2017 - S 23 U 667/15
Ersatz für Hilfsmittel bei Arbeitsunfall
Dies würde nach dem Wortlaut des § 548 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Kosten für Brillen nicht umfassen, wobei allerdings faktisch die Unfallversicherungsträger auch für bei Arbeitsunfällen zerstörte Brillen Ersatz leisteten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az. B 2 U 38/00 R). - OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 2 U 18/05
Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Sicherungspflicht des Straßenbaulastträgers
19 b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 358; Senat, Urteil vom 22. Mai 2001, 2 U 38/00; Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 2 U 12/06). - OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 2 U 7/01
Schadenersatz; Amtspflichtverletzung; Staatshaftung; Verkehrssicherungspflicht; …
Der Verkehrssicherungspflichtige ist lediglich verpflichtet, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (…vgl. nur: BGHZ 108, S. 273 f.;… BGH VersR 1995, S. 812; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteile vom 01.02.2000 - 2 U 37/99 -, 21.03.2000 - 2 U 57/99 -, 23.01.2001 - 2 U 28/00 - und vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).Zwar kann ein Kraftfahrer im Hinblick auf die Funktion des Seitenstreifens auch zur Sicherung von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn seitlich abkommen, grundsätzlich damit rechnen, daß er mit seinem Fahrzeug gefahrlos hierhin ausweichen kann, doch gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer der Situation entsprechend angepaßten geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit einer Geschwindigkeit, die nur die Fahrbahn selbst zuläßt (…BGH NJW 1957, S. 1396;… VersR 1962, S. 574/576;… 1969, S. 280/281;… OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 573/574; Senat, Urteils vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).
- OLG Brandenburg, 13.02.2007 - 2 U 12/06
Amtshaftung: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde …
Danach besteht eine Pflicht zur Warnung vor beziehungsweise zu der Beseitigung von Gefahrenstellen nur dann, wenn diese wegen ihrer nicht oder nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.05.2001, 2 U 38/00). - LSG Baden-Württemberg, 14.04.2009 - L 9 U 5399/07 Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.9.2001 - B 2 U 38/00 R - (HVBG-Info 2001, 2765-2772 und Juris) könne sich der Kläger nicht stützen, da diesem ein anderer Sachverhalt - Zerstörung einer Brille durch Arbeitsunfall - zu Grunde liege.
Die vom BSG im Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 38/00 R - (…aaO) in den die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen vertretene Auffassung, es wäre auch vertretbar, die gesamten Regelungen über Hilfsmittel in der GKV als durch § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII geltend anzusehen, wovon auch § 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V umfasst wäre, kann der Senat schon anhand des Wortlauts nicht nachvollziehen.
- LSG Brandenburg, 28.01.2003 - L 4 KR 12/01
Vorrangigkeit des Sachleistungsprinzips; Kostenerstattung bei selbstbeschafften …
Vielmehr ist die Leistungspflicht der Beklagten vom Gesetzgeber auf die Leistung der Festbeträge und der zugrunde liegenden Sachleistung begrenzt (vgl.: BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az.: B 2 U 38/00 R, NZA 2001, Seite 1376, zitiert nach juris, soweit dort von der Begrenzung der Leistungspflicht auf Festbeträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen wird; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Dezember 2001, L 8 U 80/01, zitiert nach juris, hinsichtlich der Unterscheidung im Leistungsrecht der Unfallversicherung und der Krankenversicherung bei der Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung einer ausreichenden Sachleistung; Höfler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 12 SGB V Anm. 4; Käsling in: Krauskopf, § 12 SGB V, Anm. 10). - SG Dortmund, 11.09.2023 - S 77 VS 39/22 Auch handelt es sich dabei im konkreten Einzelfall des Klägers nicht erkennbar um eine Luxus-, sondern um eine medizinisch notwendige Ausstattung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001, Az. B 2 U 38/00 R - juris).
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