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| OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 21g Abs 7 GVG, § 21e Abs 9 GVG, § 23 Abs 2 GVGEG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (14)
- OLG Zweibrücken, 16.07.2019 - 6 VA 1/19
Einsichtsrecht in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper: …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Wird bei einem isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG nachgeholt, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren, wenn er - wie hier - das Prozesskostenhilfegesuch für den beabsichtigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht hatte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 -, juris; VG Gelsenkirchen, BeckRS 2020/2698).Den von ihm gestellten Anträgen auf gerichtliche Entscheidung war, soweit aus der veröffentlichen Rechtsprechung ersichtlich, jeweils gemein, dass der Antragsteller kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunft dargetan hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 33605; BayObLG, BeckRS 2019, 15400; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 - I - 15 VA 12/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 - 14 VA 2/19 ).
Rn. 28 Ob der Antragsteller mit seinen Anträgen das Ziel verfolgt, wovon der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2018 (15 VA 12/18) ausgeht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung vergangener Jahre gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen oder Richter aufzudecken, und damit ein, wie es das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.09.2019 (I-3 VA 6/19) ausdrückt, ihm nicht zustehendes "Wächteramt" bzw. eine "Oberaufsicht" über die Justiz in Anspruch nimmt, ob es ihm, wie das OLG Zweibrücken annimmt (vgl. Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris) allein darum geht, eine "Bestätigung" für seine Rechtsauffassung zu erlangen, dass Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, ihm nicht nur Einsicht vor Ort zu gewähren, sondern auch Kopien ihrer internen Geschäftsverteilungspläne zuzusenden, oder ob der Antragsteller die zahlreichen Verfahren schlicht zum Zeitvertreib angestrengt hat, kann dahinstehen.
Denn eine vernünftig abwägende bemittelte Partei würde ohne ein nachvollziehbares eigenes Interesse und ohne einen objektiven Nutzen, allein aus einem subjektiven Bedürfnis heraus, nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne durch Übersendung von Kopien erstreiten, wenn sie trotz des bestehenden Prozessrisikos hierfür eigenes Geld einsetzen müsste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris und im Anschluss BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris; BayObLG BeckRS 2019, 15400).
- BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 2/18
Anspruch auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Rn. 7 Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner, nachdem der Bundesgerichtshof in zwei anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, an denen jeweils der Antragsteller beteiligt gewesen war (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 die beantragte (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats an den Antragsteller endgültig abgelehnt.Rn. 17 Der beabsichtigte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019, mit dem sein Antrag auf Übersendung von Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenat für die Jahre 2012 bis 2018 endgültig abgelehnt wurde, erscheint nicht von vorneherein unbegründet, auch wenn Ermessensentscheidungen - und um eine solche handelt es sich bei Entscheidung der Gerichtsverwaltung, ob einem Antragsteller die begehrten Geschäftsverteilungspläne in Kopie übersandt werden oder ob er auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts verwiesen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) - nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessennicht- oder Ermessensfehlgebrauch unterliegen.
Rn. 23 Der Antragsteller hat, was er selbst in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren immer wieder andeutet, was sich aber auch aus den veröffentlichten Entscheidungen zahlreicher Obergerichte ergibt, in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren bei Obergerichten aus dem gesamten Bundesgebiet angestrengt, in denen er jeweils unter Berufung auf das - zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof jedenfalls für die Pläne des laufenden Geschäftsjahres grundsätzlich bestätigte (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19) "Jedermannrecht" auf Einsicht in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne und darüber hinaus einen Anspruch auf Übersendung von Kopien solcher Pläne auf postalischem oder elektronischem Wege erstreiten wollte.
- BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 4/19
Gewährung der Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Rn. 7 Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner, nachdem der Bundesgerichtshof in zwei anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, an denen jeweils der Antragsteller beteiligt gewesen war (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 die beantragte (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats an den Antragsteller endgültig abgelehnt.Rn. 17 Der beabsichtigte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019, mit dem sein Antrag auf Übersendung von Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenat für die Jahre 2012 bis 2018 endgültig abgelehnt wurde, erscheint nicht von vorneherein unbegründet, auch wenn Ermessensentscheidungen - und um eine solche handelt es sich bei Entscheidung der Gerichtsverwaltung, ob einem Antragsteller die begehrten Geschäftsverteilungspläne in Kopie übersandt werden oder ob er auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts verwiesen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) - nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessennicht- oder Ermessensfehlgebrauch unterliegen.
Rn. 23 Der Antragsteller hat, was er selbst in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren immer wieder andeutet, was sich aber auch aus den veröffentlichten Entscheidungen zahlreicher Obergerichte ergibt, in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren bei Obergerichten aus dem gesamten Bundesgebiet angestrengt, in denen er jeweils unter Berufung auf das - zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof jedenfalls für die Pläne des laufenden Geschäftsjahres grundsätzlich bestätigte (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19) "Jedermannrecht" auf Einsicht in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne und darüber hinaus einen Anspruch auf Übersendung von Kopien solcher Pläne auf postalischem oder elektronischem Wege erstreiten wollte.
- BGH, 08.01.2020 - IV ZA 14/19
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde (hier: Recht auf …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Denn eine vernünftig abwägende bemittelte Partei würde ohne ein nachvollziehbares eigenes Interesse und ohne einen objektiven Nutzen, allein aus einem subjektiven Bedürfnis heraus, nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne durch Übersendung von Kopien erstreiten, wenn sie trotz des bestehenden Prozessrisikos hierfür eigenes Geld einsetzen müsste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris und im Anschluss BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris; BayObLG BeckRS 2019, 15400).Das im vorliegenden Fall der Senat zu der Entscheidung gelangt ist, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers mangels objektiv nachvollziehbaren, schützenswerten Eigeninteresses mutwillig wäre, beruht ausschließlich auf einer Würdigung der hier gegebenen besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. - ebenfalls den Antragsteller betreffend - BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris).
- OLG Hamm, 08.05.2018 - 15 VA 12/18
Rechtsmissbräuchlichkeit der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Den von ihm gestellten Anträgen auf gerichtliche Entscheidung war, soweit aus der veröffentlichen Rechtsprechung ersichtlich, jeweils gemein, dass der Antragsteller kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunft dargetan hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 33605; BayObLG, BeckRS 2019, 15400; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 - I - 15 VA 12/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 - 14 VA 2/19 ).Rn. 28 Ob der Antragsteller mit seinen Anträgen das Ziel verfolgt, wovon der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2018 (15 VA 12/18) ausgeht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung vergangener Jahre gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen oder Richter aufzudecken, und damit ein, wie es das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.09.2019 (I-3 VA 6/19) ausdrückt, ihm nicht zustehendes "Wächteramt" bzw. eine "Oberaufsicht" über die Justiz in Anspruch nimmt, ob es ihm, wie das OLG Zweibrücken annimmt (vgl. Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris) allein darum geht, eine "Bestätigung" für seine Rechtsauffassung zu erlangen, dass Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, ihm nicht nur Einsicht vor Ort zu gewähren, sondern auch Kopien ihrer internen Geschäftsverteilungspläne zuzusenden, oder ob der Antragsteller die zahlreichen Verfahren schlicht zum Zeitvertreib angestrengt hat, kann dahinstehen.
- OLG Frankfurt, 27.05.2019 - 6 W 95/18
Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang eines durch das Gericht nicht …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Den von ihm gestellten Anträgen auf gerichtliche Entscheidung war, soweit aus der veröffentlichen Rechtsprechung ersichtlich, jeweils gemein, dass der Antragsteller kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunft dargetan hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 33605; BayObLG, BeckRS 2019, 15400; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 - I - 15 VA 12/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 - 14 VA 2/19 ).Denn eine vernünftig abwägende bemittelte Partei würde ohne ein nachvollziehbares eigenes Interesse und ohne einen objektiven Nutzen, allein aus einem subjektiven Bedürfnis heraus, nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne durch Übersendung von Kopien erstreiten, wenn sie trotz des bestehenden Prozessrisikos hierfür eigenes Geld einsetzen müsste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris und im Anschluss BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris; BayObLG BeckRS 2019, 15400).
- BVerfG, 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: fachgerichtliche Versagung von PKH unter …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit folgt eine Auslegung des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris).Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris).
- OLG Düsseldorf, 13.09.2019 - 3 VA 6/19
Zulässigkeit eines Antrags auf Einsichtnahme in die internen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Rn. 28 Ob der Antragsteller mit seinen Anträgen das Ziel verfolgt, wovon der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2018 (15 VA 12/18) ausgeht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung vergangener Jahre gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen oder Richter aufzudecken, und damit ein, wie es das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.09.2019 (I-3 VA 6/19) ausdrückt, ihm nicht zustehendes "Wächteramt" bzw. eine "Oberaufsicht" über die Justiz in Anspruch nimmt, ob es ihm, wie das OLG Zweibrücken annimmt (vgl. Beschluss vom 09. April 2019 - 6 VA 1/19 -, juris) allein darum geht, eine "Bestätigung" für seine Rechtsauffassung zu erlangen, dass Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, ihm nicht nur Einsicht vor Ort zu gewähren, sondern auch Kopien ihrer internen Geschäftsverteilungspläne zuzusenden, oder ob der Antragsteller die zahlreichen Verfahren schlicht zum Zeitvertreib angestrengt hat, kann dahinstehen. - BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Rn. 14 Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags oder Klagebegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347). - BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19
Denn es ist verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend und entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerGE 81, 347; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 WF 65/20 -, juris). - BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz …
- OLG Stuttgart, 25.03.2019 - 14 VA 2/19
Anspruch auf Einsicht in Senatsgeschäftsverteilungsplan eines Gerichts durch …
- OLG Naumburg, 20.02.2013 - 1 VAs 6/12
Obligatorische Bescheidung des Anzeigenerstatters im Falle der …
- OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 9 WF 65/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme; …
Bereits das Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 VA 12/18 -, das Oberlandesgericht Karlsruhe - Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 - und das Oberlandesgericht Zweibrücken - Beschlüsse vom 9. April 2019 und vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 - hätten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt, bei letzterem Gericht habe auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 8. Januar 2020 - IV ZA 14/19 - die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit als rechtsfehlerfrei bestätigt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 760/20
Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme; …
Bereits das Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 VA 12/18 -, das Oberlandesgericht Karlsruhe - Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 - und das Oberlandesgericht Zweibrücken - Beschluss vom 9. April 2019 und vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 - hätten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt, bei letzterem Gericht habe auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 8. Januar 2020 - IV ZA 14/19 - die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit als rechtsfehlerfrei bestätigt. - BayObLG, 24.11.2020 - 204 VAs 398/20
Bescheid, Ermessensentscheidung, Ablehnung, Verfahren, Demokratieprinzip, …
Denn der Vornahmeantrag kann, wenn die Behörde - wie hier - nach Stellung des Vornahmeantrags einen ablehnenden Bescheid erteilt, als Verpflichtungsantrag weiterverfolgt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.6.2020 - 2 VAs 19/19, juris Rn. 15;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 27 EGGVG, Rn. 1).Rn. 42 bb) Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffene Ermessensentscheidung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung unterliegt (…vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2020, 525, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.6.2020 - 2 VAs 19/19, juris Rn. 17), weist keinen Rechtsfehler auf (§ 28 Abs. 2 und 3 EGGVG).
- OVG Sachsen, 27.11.2020 - 5 D 59/20
Prozesskostenhilfe; Rechtsweg; Dienstaufsichtsbeschwerde; Petition; Bescheidung; …
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung auf Kosten der Allgemeinheit dann, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird oder die Rechtsverfolgung zu sachfremden, nicht nachvollziehbaren und schützenswerten Zwecken dienen soll (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 -, juris).
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