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Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50006
OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtskosten, Jahresgebühr, Vermögen eines Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1083
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 Wx 203/15

    Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16
    Diese Vorschrift stellt wie die von ihr abgelöste Bestimmung des § 92 KostenO allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - 15 Wx 203/15 - juris, m. w. N. auch der zu § 92 KostO ergangenen Rechtsprechung;… Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, a. a. O., Vorbem. 1.1 KV Rn. 12, 15).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 534/14

    Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten …

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament, wonach sich der Anspruch auf Betreuervergütung nur dann gegen das Nachlassvermögen und nicht gegen die Landeskasse richtet, wenn der durch ein Behindertentestament angeordnete Vorerbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkte Vorerbe einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe der Betreuervergütung gegen den Testamentsvollstrecker hat (BGH NJW 2015, 1965), ist aus diesem Grund nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
  • OLG München, 18.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Betreuungsgerichts …

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Frankfurt, 31.10.2025 - 20 W 212/24

    Berechnung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG bei Behindertentestament

    Demgegenüber meint eine andere (zweite) Ansicht - der sich das hiesige Landgericht angeschlossen hat -, dass in den genannten Fällen im Rahmen der Festsetzung der oben aufgeführten Jahresgebühr des Betreuungsgerichts der volle Wert des ererbten Vermögens des jeweiligen Betreuten zu berücksichtigen sei, also auch dann, wenn das Vermögen dem jeweiligen Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2015, 278 und FGPrax 2020, 293; OLG Celle FamRZ 2017, 1083 und FamRZ 2020, 949; OLG Stuttgart FGPax 2020, 195; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 882; OLG Nürnberg FGPrax 2021, 284; OLG Rostock FGPrax 2021 ,187, je zitiert nach juris;… Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl., GNotKG KV Vorbem. 1.1, Rz. 20;… Leipziger GNotKG Kommentar/Wortmann/Horsky, 3. Aufl., Vorbem 1.1 KV Rz. 10;… Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, 3. Aufl., Rz. 122, 427; Harm Rpfleger 2021, 229).

    Dazu gehören also alle Rechte, die normalerweise gegen Geld veräußert oder erworben werden oder einen in einem Geldwert ausdrückbaren wirtschaftlichen Nutzen gewähren (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. w. N.;… Leipziger GNotKG Kommentar/Wortmann/Horsky, a.a.O., Vorbem 1.1 KV Rz. 8), so dass vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten besitzen, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2017, 647; vgl. auch Senat FamRZ 2024, 1721, zitiert nach juris).

    Auf die von der oben dargestellten zweiten Ansicht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Celle FamRZ 2017, 1083), dass überdies das "einfach gehaltene" Kostenrecht überfrachtet werde, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch - eine im Einzelfall rechtlich komplizierte - Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der jeweilige Betroffene über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne, kommt es von daher nicht mehr an.

    Ob und inwieweit der jeweilige Betroffene als Kostenschuldner zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, ist nach der hier vertretenen Auffassung dann tatsächlich eine Frage, die bei der Bestimmung der geschuldeten Gebühr im Wege des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2017, 1083).

    Durch die Festsetzung der Gerichtskosten auch aus dem Nachlassvermögen wird überdies der Sinn und Zweck des "Behindertentestaments" nicht konterkariert (vgl. gegen diese Erwägung auch bereits OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Celle FamRZ 2017, 1083), unabhängig davon, ob und inwieweit staatliche Gerichtskostenregelungen durch privatrechtliche Gestaltungen außer Kraft gesetzt werden können.

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 8 W 434/19

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten: Ermittlung des Reinvermögens zur …

    Rn. 11 Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 komme es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an (OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FamRZ 2016, 733;… Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Vorbemerkung 1.1 Rn. 12;… Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 271 FamFG, Rn. 33; noch zur KostO: OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 - 2 Wx 66/09).
  • OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Streit um Kostenansatz für Dauerbetreuung

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Nürnberg, 17.08.2021 - 8 W 1738/21

    Berücksichtigung des im Wege eines sog. Behindertentestaments erlangten Vermögens …

    Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt (Anschluss an OLG Hamm, FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle, NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart, FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe, ZEV 2021, 186 und OLG Rostock, BeckRS 2021, 13095; entgegen OLG München, FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg, BeckRS 2019, 44347; OLG Köln, ZEV 2019, 704 und OLG Zweibrücken, ZEV 2021, 184).

    Rn. 28 cc) Der Senat folgt - wie schon das Landgericht - jedoch der Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle, NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart, FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe, ZEV 2021, 186; OLG Rostock, BeckRS 2021, 13095;… Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn. 3; Sikora, ZEV 2020, 563, 564; Schneider, FamRB 2021, 196, 197; Hille, Rpfleger 2008, 114, 115).

  • LG Augsburg, 06.04.2017 - 51 T 258/17

    Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts des Nacherben bei der Bewertung des …

    Unberücksichtigt bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

    Die Frage, ob und inwieweit der Betreute als Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, wird ins Vollstreckungsrecht verlagert, wobei nach Argumentation der Rechtsprechung durch die Anwendung der Vorschrift des § 850k ZPO der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

  • OLG Celle, 21.02.2020 - 2 W 27/20

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 entschieden, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nichtbefreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung ankomme (Az.: 2 W 255/16 = FamRZ 2017, 1083f.).
  • LG Ravensburg, 04.08.2022 - 2 T 28/22

    Geschäftswert für Jahresgebühr bei Behindertentestament

    Rn. 11 b) Nach der Gegenansicht wird auch bei einem Behindertentestament das ererbte Nachlassvermögen in voller Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart FGPrax 2020, 195 ; OLG Karlsruhe ZEV 2021, 186 ; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095;… Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn. 3; Sikora, ZEV 2020, 563, 564 ).
  • OLG Schleswig, 18.07.2017 - 15 WF 114/17

    Berechnung der Gerichtskosten in Vormundschafts- und Dauerpflegschaftssachen …

    Der fehlende Gleichlauf der Vergütungsregelung in den §§ 1773, 1896, 1908 i Abs. 1, 1836 c BGB zur Vormundschaft und Pflegschaft einerseits und der Kostenvorschriften andererseits beruht nicht auf einem Redaktionsversehen, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (so auch OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16, Rn. 6 f. bei juris; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2016, 733 und LG Augsburg, Beschluss vom 6. April 2017 - 051 T 258/17 -, zitiert nach juris, dort Rn 27, zur bewusst unterschiedlichen Verweisung auf das SGB XII bei der Betreuervergütung einerseits und den Gerichtskosten andererseits).
  • LG Lübeck, 31.08.2021 - 7 T 361/21

    Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem …

    Demgegenüber vertritt die Beschwerdekammer die Auffassung, dass es auf eine Beschränkung durch eine Dauertestamentsvollstreckung nicht ankommt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16050; OLG Hamm NJOZ 2021, 309; OLG Celle BeckRS 2016, 111647; OLG Celle BeckRS 2021, 680; OLG Stuttgart, MDR 2020, 956; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 2293; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274;… Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. (2021), Vorb.
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