Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19, 2 Ws 15/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
EGStGB Art. 316h; StGB §§ 73, 73c, 73d; StPO § 423
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Gewährung sittenwidriger Darlehen unter Verstoß gegen das KWG - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Gewährung sittenwidriger Darlehen unter Verstoß gegen das KWG
- rechtsportal.de
StPO § 473 Abs. 1
Höhe des Wertes von Taterträgen aus sittenwidrigen Darlehen; Aufwendungen als Abzugsposten bei Berechnung des Wertersatzes nach § 73d StGB ; Gesamtschuldnerische Haftung für Vermögensschäden aus sittenwidrigem Darlehen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - 6 KLs 2/18
- OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19, 2 Ws 15/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17
Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
Zugleich wird durch die Ausgestaltung der Abzugsmöglichkeiten unter Rückgriff auf bereicherungsrechtliche Grundsätze aus § 817 S. 2 BGB sichergestellt, dass Aufwendungen der von der Abschöpfung betroffenen Tatbeteiligten für selbst nicht zu beanstandende Leistungen sogar dann vom Wert des Erlangten abzuziehen sind, wenn die Aufwendungen in demselben tatsächlichen Verhältnis angefallen sind wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris).Denn nach den im Gesetzeswortlaut von § 73d Abs. 1 StGB eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt die Vorschrift gerade den Ausschluss ansonsten in Folge der (Fort-)Geltung des Bruttoprinzips denkbarer strafähnlicher Wirkungen der Wertersatzeinziehung (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68; BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris).
Auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat diese keinen strafenden oder strafähnlichen, sondern einen kondiktionsähnlichen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17 -, Rn. 40 m. w. N., juris).
- BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18
Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; kein Abzug nach Beuteaufteilung …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
"Erlangt" ist "etwas" schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt (…BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 10 m. w. N., juris;… Beschluss vom 21.08.2018 - 2 StR 311/18 -, Rn. 8, juris).Daher ist bei der Bestimmung des "erlangten Etwas" auch nicht abzuziehen, was der Tatbeteiligte, der zunächst die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht über die erlangte Tatbeute hat, später bei deren Aufteilung an seine Komplizen weitergibt; es kommt mithin nicht darauf an, wie die Tatbeute später aufgeteilt werden sollte (BGH, Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 10 f. m. w. N., juris).
Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt; dies ändert aber nichts an der vollen Haftung des Verurteilten im Außenverhältnis (BGH…, Beschluss vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, Rn. 13 m. w. N., juris; Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 16 m. w. N., juris).
- BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, Rn. 8 m. w. N., juris).Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt; dies ändert aber nichts an der vollen Haftung des Verurteilten im Außenverhältnis (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, Rn. 13 m. w. N., juris;… Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 16 m. w. N., juris).
- BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
"Erlangt" ist "etwas" schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt (…BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH…, Urteil vom 12.07.2018 - 3 StR 144/18 -, Rn. 10 m. w. N., juris; Beschluss vom 21.08.2018 - 2 StR 311/18 -, Rn. 8, juris). - BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02
Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
"Für" die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, z. B. Provisionen (BGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02 -, Rn. 6, juris;… Fischer, StGB, 66. A., § 73 Rn. 24 m. w. N.). - BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18
Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19
Rn. 15 Die Strafkammer hat nach Art. 316h EGStGB zutreffend die Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 01.07.2017 über die Abschöpfung der Taterträge befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - 3 StR 42/18 -, juris).
- LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21
Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge
Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (OLG Hamm, NZWiSt 2019, 477, 478).Dazu gehört der gesamte Geldkreislauf (vgl. auch: OLG Hamm NZWiSt 2019, 477, 478, wonach bei gemäß §§ 32, 54 KWG verbotenen Darlehensgeschäften nicht nur die erzielten Zinsbeträge, sondern auch die Darlehensvaluten der Einziehung unterliegen).
Sie stellen eine bewusste Investition in das rechtswidrige Geldtransfersystem dar und sind daher nach der Zweckrichtung der Einziehung, wonach was bewusst in Verbotenes investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein muss (…BT-Drs. 18/9525, S. 55), nicht in Abzug zu bringen (vgl. auch: OLG Hamm NZWiSt 2019, 477, 479, wonach bei gemäß §§ 32, 54 KWG verbotenen Darlehensgeschäften die gewährten Darlehen nicht abzuziehen sind).
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14 KLs 1/22 Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (OLG Hamm, NZWiSt 2019, 477, 478).
- KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
Rückverlegung in andere Teilanstalt
Rn. 24 aa) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - 2 Ws 14/19 Vollz - und 29. Januar 2018 - 2 Ws 203/18 Vollz - Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3 mwN).
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