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| VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 43 Abs 1 VwGO
Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 in den Jahren 2020 und 2021; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - VG Hamburg
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 in den Jahren 2020 und 2021
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (37)
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Er gehe mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 4/18 davon aus, dass seine Besoldung nicht den Vorgaben von Art. 33 GG entspreche.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 40 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 47, 50 ff.; Bü-Drs.
Rn. 42 (1) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 45 Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)).
Rn. 55 Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 61 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Rn. 63 Zunächst handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017;… LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.).
Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) bb) (1) (c)).
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 77 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind.
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 81 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) - ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen.
Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den - vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) - Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist - bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird -, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142).
Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 98 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67).
Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71).
Rn. 106 (2) Dem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147).
Denn angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 75).
Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 110 (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zustand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 114 (c) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2).
Denn in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 115 (d) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Rn. 116 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)).
Rn. 120 (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 131 b) Selbst wenn der Verfassungsverstoß nicht bereits Konsequenz dieser (unmittelbaren) Verletzung des Mindestabstandsgebots wäre, ergäbe dieser sich jedenfalls nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (siehe zu dieser: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 142 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu (2) und (3)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 148 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 150 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 169 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 194 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann dabei in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt: Im einen Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (sog. Abstandsgebot, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 44 f.).
Im weiteren Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (sog. Mindestabstandsgebot, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5;… Rn. 46-48).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Rn. 221 Die sog. "Spitzausrechnung" der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen.
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 105).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 242 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben b) aa) (5)) keine Rede sein.
Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für ihn bzw. sie (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87).
Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 277 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.).
Rn. 280 c) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 142 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 148 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 150 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 169 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 194 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (…vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 105).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (…dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 277 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Die Entwurfsbegründung zum zugehörigen Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 lässt mit der Darstellung der (Kontroll-)Berechnung einer Mindestbesoldung vielmehr erkennen, dass der Besoldungsgesetzgeber diese für die streitgegenständlichen Jahre selbst vorausgesetzt hat (für frühere Besoldungsjahre vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ).Es wäre an ihm gewesen, zu ermitteln, ob die Familienkonstellationen, wie sie nach der von dem Bundesverfassungsgericht übernommenen Berechnungsmethode erfasst wären, für die streitgegenständlichen Jahre einen ganz atypischen Sonderfall darstellten (ähnlich VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 75 ).
Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf gerichtliche Anfrage mitgeteilten Werte für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 wegen der Unterbringung (Geflüchteter) in Sammelunterkünften nur eingeschränkt interpretierbar oder offensichtlich nicht aussagekräftig wären (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 78 f.).
Rn. 78 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 - wohl in Orientierung an einer früheren Rechtslage in Berlin).
Rn. 150 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 151 (cc) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25, 56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.) und in welcher Weise diese - partiell (familien-)situationsbezogene - Besoldungsanpassung in aussagekräftiger Weise für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.).
Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (zum Maßstab siehe oben die Einleitung zu (1)) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen (vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 63 f.).
Rn. 195 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 235 Wie in den Entscheidungen der Kammer zur Besoldung in Jahren bis 2019 (vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17 , juris Rn. 107 ) ist insofern auch für das Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist.
Rn. 251 Das konkrete Qualifikationsniveau der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst bei der Beklagten spricht vorliegend jedenfalls nicht für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (so auch schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 juris Rn. 110 ).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (…vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7.95, juris Rn. 17;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 1).Insbesondere steht der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht entgegen (…vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m. Nachweisen zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung;… VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65).
Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. dazu VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 181 m.w.N.).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (…vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Rn. 77 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zustand (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.; zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage;… ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.;… insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Rn. 265 (c) Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Rn. 40 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 47, 50 ff.; Bü-Drs.Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 77 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Rn. 92 Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese - in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten - Mehrbedarfe allgemein als "atypische" Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 - "atypische Sondersituationen").
Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176;… vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zustand (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 130 cc) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (dagegen (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N. auch aus der Lit.).
Rn. 265 (c) Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Rn. 171 Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116).Rn. 174 Zusammengefasst ergeben sich hieraus die eingangs genannten Werte von 35, 8 % und 37, 55 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120).
Dass der Vergleich in einem solchen Umfang für die Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Besoldung sprechen könnte, dass er insgesamt etwas änderte, ist nicht ersichtlich (siehe die oben genannten Zahlen zum arithmetischen Mittel und beispielsweise zum Median der Hamburger R 1-Besoldung im Vergleich bei: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 289).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Rn. 265 (c) Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums siehe sogleich (4)).
Rn. 274 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) liegt für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17
Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Dass dies für den später erhobenen Rechtsbehelf des Klägers, soweit dieser sich auf die Besoldung des Jahres 2021 bezieht, (noch) nicht geschehen ist, ist unschädlich (…vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ).Dies gilt auch mit Blick auf frühere veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte zu vorangehenden Besoldungsjahren zwischenzeitlich ergänzend auf Werte zum bundesweiten Durchschnittsalter von Müttern bei der Geburt eines ersten bzw. zweiten Kindes verwiesen hatte ( VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 74 f.).
Rn. 60 (aa) Bei der Ermittlung der Kosten für die Unterkunft nicht zu folgen ist zunächst dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 77 ).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg in dem hier zu betrachtenden 15-Jahres-Zeitraum, d.h. ab 2005 beziehungsweise 2006, abbilden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 273 Relevante Änderungen am Hamburger Versorgungsrecht, die sich auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 auswirken könnten, gab es vorliegend nicht (so zu der Zeit ab dem Jahr 2001 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
Beamtenbesoldung in Hessen
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Zur Begründung nimmt er auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg zu den Vorjahren (Aktenzeichen 20 K 7506/17 u.a.) sowie Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Aktenzeichen 1 A 863/18 u.a.) Bezug.Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (…vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7.95, juris Rn. 17;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 1).
Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (…OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72).
Offen bleiben kann, inwiefern es auch bei auf zukünftige Jahre gerichteten Beanstandungen dennoch erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.).
Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60;… VG Bremen, Beschl. v. 17.3.2016, 6 K 276/14, juris Rn. 26).
Rn. 40 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 47, 50 ff.;… Bü-Drs.
Rn. 130 cc
) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (…dagegen (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N. auch aus der Lit.). - VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Zur Begründung nimmt er auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg zu den Vorjahren (Aktenzeichen 20 K 7506/17 u.a.) sowie Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Aktenzeichen 1 A 863/18 u.a.) Bezug.Insbesondere steht der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht entgegen (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.;… offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m. Nachweisen zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung;… VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 175 Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg der Hamburger Tariflöhne bis 2015 in Höhe von 28, 02 % und bis 2016 in Höhe von 27, 9 % (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 73 ).
Für die Staffelprüfung errechnet sich auf Grundlage der Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Anstieg des Nominallohnindex bis 2015 in Höhe von 36, 61 % (100 / 73, 2 x 100 - 100) und bis 2016 in Höhe von 36, 58 % (102,3 / 74, 9 x 100 - 100;… vgl. auch: Bü-Drs. 22/8848, S. 65; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 74 ).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (…vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7.95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 1).Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72).
Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60).
Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60;… VG Bremen, Beschl. v. 17.3.2016, 6 K 276/14, juris Rn. 26).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Rn. 257 Da der Besoldungsgruppe A 7 sowohl in einem großen Umfang Eingangsämter als auch Beförderungsämter zugeordnet sind, ist für den Vergleich das Augenmerk sowohl auf die erste Erfahrungsstufe als auch auf die Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 zu richten (vgl. zur Anknüpfung an die Endstufe bei einem Beförderungsamt OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 150).
- LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger …
- BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 251.16
Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
- BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten - …
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
- BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
Besoldung kinderreicher Beamter
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen
- OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16
Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
- BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin
- BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16
Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren; …
- VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21
Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14
Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht; …
- VG Hamburg, 06.05.2019 - 14 K 5111/15
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).Rn. 205 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt - das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil sie allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand (…vgl. konkret zur Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 111 , jeweils m.w.N.).
In Abkehr von früheren Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren legen die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsjahr 2022 nicht mehr eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Maßstab für die Bemessung des Mindestabstands zur Grundsicherung zugrunde (…vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 42; Bü-Drs. 22/8848 S. 71;… anders noch Bü-Drs. 21/17902, S. 44; vgl. weiter zur Kritik am Ansatz der pauschalen Beihilfe für die Jahre 2020, 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 117 f.).
Rn. 262 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerrechner berechnet werden (…vgl. zur Lohnsteuer bei Alleinverdienerfamilien: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).Rn. 206 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt - das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ).
Rn. 285 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (…dagegen: (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 144 ff.;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 199;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 151;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N.; ebenfalls offen gelassen bei VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 130 ).
Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 279 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation
Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Rn. 266 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 8 ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeiten die Leistungsgruppe 3, für die regelmäßig - wie auch für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie ggf. Berufserfahrung Voraussetzung ist (diese Vergleichsgruppe ebenfalls heranziehend VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 261).
Teils wird durch die Verwaltungsgerichte auch auf die deutlich ältere und bis 2018 vierjährig erstellte Verdienststrukturerhebung abgestellt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255 für die Jahre 2020/2021).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für die streitgegenständlichen Jahre 2018 bis 2022 im Ausgangspunkt länger als 15 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 129/23 -, juris Rn. 324; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 278).
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19 Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).
Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Rn. 262 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 8 ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeiten die Leistungsgruppe 3, für die regelmäßig - wie auch für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie ggf. Berufserfahrung Voraussetzung ist (diese Vergleichsgruppe ebenfalls heranziehend VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 261).
Teils wird durch die Verwaltungsgerichte auch auf die deutlich ältere und bis 2018 vierjährig erstellte Verdienststrukturerhebung abgestellt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255 für die Jahre 2020/2021).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für die streitgegenständlichen Jahre 2018 bis 2022 im Ausgangspunkt länger als 15 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 129/23 -, juris Rn. 324; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 278).
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67; vgl. im Einzelnen bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 81 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 155 ).Rn. 249 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehenden Besoldungsgruppen überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (…dagegen: (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 144 ff.;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 199;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 151;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N.; ebenfalls offen gelassen bei VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 130 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 285 ).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 278 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 324).
Die hier infrage stehende Besoldungsgesetzgebung für die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 gibt nicht zu erkennen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein könnte (zu den Besoldungsanpassungsgesetzen 2011/2012 und 2019/2020/2020 bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 279 ;… für die übrigen Jahre bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21 Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).
Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Teils wird durch die Verwaltungsgerichte auch auf die deutlich ältere und bis 2018 vierjährig erstellte Verdienststrukturerhebung abgestellt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255 für die Jahre 2020/2021).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für die streitgegenständlichen Jahre 2020 bis 2022 im Ausgangspunkt nahezu 20 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 129/23 -, juris Rn. 324; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 278).
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …
Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Teils wird durch die Verwaltungsgerichte auch auf die deutlich ältere und bis 2018 vierjährig erstellte Verdienststrukturerhebung abgestellt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255 für die Jahre 2020/2021).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für die streitgegenständlichen Jahre 2018 bis 2022 im Ausgangspunkt länger als 15 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 129/23 -, juris Rn. 324; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 278).
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1691/19
Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Rn. 248 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 7 ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeiten die Leistungsgruppe 3, für die regelmäßig - wie auch für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie ggf. Berufserfahrung Voraussetzung ist (diese Vergleichsgruppe ebenfalls heranziehend VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 256).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für das streitgegenständliche Jahr 2018 im Ausgangspunkt länger als 15 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 129/23 -, juris Rn. 324; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 278).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).Rn. 212 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt - das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ).
Rn. 272 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (…dagegen: (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 144 ff.;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 199;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 151;… VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N.; ebenfalls offen gelassen bei VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 130 ).
Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 279 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …
Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung - wie hier - nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn 139).Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Verdienststrukturerhebung der statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes (…Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 136) ist hingegen für den Betrachtungszeitraum weniger aussagekräftig, weil diese nur alle vier Jahre und letztmalig im Jahr 2018 durchgeführt wurde (anders aber VG Hamburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255, und - 20 B 14/21 -, juris Rn. 241; vgl. auch VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 336 f.).
Teils wird durch die Verwaltungsgerichte auch auf die deutlich ältere und bis 2018 vierjährig erstellte Verdienststrukturerhebung abgestellt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 255 für die Jahre 2020/2021).
Hinzu kommen nicht unmittelbar monetäre Aspekte wie die Ämterstabilität (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 265; VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 247/23 -, juris Rn. 338; VG Arnsberg…, Urteil vom 29. September 2023 - 13 K 1554/18 -, juris Rn. 694).
Diese Kürzungen liegen für die streitgegenständlichen Jahre 2020 bis 2022 im Ausgangspunkt länger als 15 Jahre und damit derart weit zurück, dass sie schon aus diesem Grund keinen maßgeblichen Faktor mehr darstellen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 20 B 4571/21 -, juris Rn. 274 [für den Zeitraum 2020 und 2021] sowie VG Berlin…, Urteil vom 16. Juni 2023 - 26 K 245/23 -, juris Rn. 341 [für den Zeitraum 2018 bis 2021]).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
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