Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 626 Abs 2 BGB, § 533 ZPO
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH: Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Kündigung; Voraussetzungen für die Zulassung einer zweitinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung gegenüber der Entgeltzahlungsklage ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 533 ; BGB § 626 Abs 2
Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages
Verfahrensgang
- LG Rottweil, 10.05.2013 - 5 O 46/12
- OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
- OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (29)
- BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 139/75
Alleinvertrieb von Markenerzeugnissen - Rechtsverhältnis zwischen einem …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 80 aa) Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Aufrechnung oder der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW-RR 2004, 1076 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 1977, 49).Ist das der Fall, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass durch die Zulassung der Aufrechnung oder der Widerklage neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert wird oder eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. BGH, NJW 1977, 49; NJW 2000, 143, 144; NJW-RR 2004, 1076).
Der Einordnung einer Aufrechnung bzw. einer Widerklage als sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO und der damit verbundenen Zulassung steht dann ferner nicht entgegen, dass die Aufrechnung bereits in erster Instanz hätte erklärt bzw. die Widerklage hätte schon dort erhoben werden können (vgl. BGH, NJW 1977, 49;… Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 533 Rn. 14, 20;… Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 30).
Rn. 81 bb) Demgegenüber kann in Fällen, in denen nicht die sachgerechte Erledigung des bisherigen Streitstoffs in Rede steht, sondern das Gericht bei Zulassung der Aufrechnung zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandenen bzw. nicht erörterten bzw. eines Streitstoffs genötigt würde, der bisher zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hat, nicht außer Acht gelassen werden, ob der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung entscheidungsreif wäre (vgl. BGH, NJW 1977, 49; NJW-RR 1987, 1196; NJW-RR 2003, 738, 740; NJW-RR 2004, 1076;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1999 - 26 U 41/99 - Tz. 17 f.).
Das gilt insbesondere dann, wenn etwa in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ein neuer Anspruch zur Aufrechnung gestellt wird (s. zu allem BGH, NJW 1977, 49).
Doch ist die Sachdienlichkeit einer Aufrechnung selbst dann nicht etwa ohne weiteres zu bejahen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang steht (s. BGH, NJW 1966, 1029; NJW 1977, 49;… Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 27).
Rn. 86 (3) Im Gegenteil ist bei der hier zu treffenden Entscheidung - bezweckt doch § 533 ZPO nicht zuletzt, die Aufrechnung in der Berufungsinstanz zu erschweren, um die gegnerische Prozesspartei gegen eine leichtfertige Prozessführung zu schützen (vgl. BGH, NJW 1977, 49) - gerade als gegen die Sachdienlichkeit sprechender Umstand zu berücksichtigen, dass hier nicht nachvollziehbar ist, warum die Abtretung der geltend gemachten Forderung an die Beklagte nicht bereits früher erfolgte und die Hilfsaufrechnung nicht bereits im ersten Rechtszug eingeführt worden ist (…vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1999 - 26 U 41/99 - Tz. 18).
- OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
Aktiengesellschaft: Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs war Gegenstand des zwischen dem Kläger und der M. X AG u.a. vor dem Senat geführten Vorprozesses (s. den Senatsbeschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 ).Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen eigener Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der Beklagten sowie nach § 84 Abs. 3 AktG wirksam (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 ) als Vorstand der M. X AG abberufen worden ist (…vgl. dazu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 250 ff.;… ferner Schneider/Sethe, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 354;… Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 328).
Auf die Schadensentstehung ist es - noch weitergehend - nicht einmal für die Frage entscheidend angekommen, ob die Abberufung des Klägers als Vorstand der M. X AG aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG wirksam war (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64 ).
Rn. 101 (aaaa) Insoweit lässt sich die Ersatzpflicht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht darauf stützen, dass etwa ein durchsetzbarer Anspruch des Hauptaktionärs gegen die M. X AG in Höhe der im Streit stehenden Summe bestanden habe (offen gelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64 ).
Die Schadenszurechnung könnte jedoch der Sache nach aus den Gründen zu bejahen sein, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 59 ff. dargelegt hat, im Kern unter dem Aspekt, dass die "Strafzahlung" in Höhe von 39.000,00 EUR zumindest erforderlich gewesen sein könnte, um das Risiko auszuschließen, dass die Darlehensgeberin weitere Konsequenzen zog (vgl. Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64 ).
- BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10
Treppenlift
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 74 aa) Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist (s. BGH, NJW-RR 2012, 110 - Tz. 12 m. w. N.).Wenn der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge nur noch vom Willen des Schuldners abhängt, erscheint es verfehlt, die Rechtzeitigkeit eines auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gestützten Angriffs- oder Verteidigungsmittels anhand des Zeitpunktes zu bestimmen, zu dem die Partei von dem ihr zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (s. BGH, NJW-RR 2012, 110 - Tz. 13 m. w. N.; ebenso wohl BGH, NJW 2011, 2649 - Tz. 18; offen BGH, r+s 2010, 420 - Tz. 10).
Rn. 76 cc) Dementsprechend wäre es, stützt sich eine Partei erstmals in zweiter Instanz auf die von ihr nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im Wege der Abtretung erworbenen Rechte, verfehlt, Nachlässigkeit schon deshalb zu bejahen, weil sich die Partei nicht rechtzeitig um den Erwerb einer bestimmten Rechtsposition im Wege der Abtretung bemüht hat; denn in solchen Konstellationen hängt es regelmäßig nicht vom Willen der Partei selbst ab, ob es zur Abtretung kommt, sondern bedarf es dazu der Mitwirkung eines Dritten; folglich kann es grundsätzlich nicht als nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen werden, wenn eine Partei von der Möglichkeit, eine zur erfolgversprechenden Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels erforderliche Rechtsposition durch Abtretung zu erwerben, nicht unverzüglich Gebrauch gemacht hat (s. BGH, NJW-RR 2012, 110 - Tz. 14).
- BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02
Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 80 aa) Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Aufrechnung oder der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW-RR 2004, 1076 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 1977, 49).Ist das der Fall, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass durch die Zulassung der Aufrechnung oder der Widerklage neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert wird oder eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. BGH, NJW 1977, 49; NJW 2000, 143, 144; NJW-RR 2004, 1076).
Rn. 81 bb) Demgegenüber kann in Fällen, in denen nicht die sachgerechte Erledigung des bisherigen Streitstoffs in Rede steht, sondern das Gericht bei Zulassung der Aufrechnung zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandenen bzw. nicht erörterten bzw. eines Streitstoffs genötigt würde, der bisher zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hat, nicht außer Acht gelassen werden, ob der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung entscheidungsreif wäre (vgl. BGH, NJW 1977, 49; NJW-RR 1987, 1196; NJW-RR 2003, 738, 740; NJW-RR 2004, 1076;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1999 - 26 U 41/99 - Tz. 17 f.).
- BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09
Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 46 (1) Die nach § 626 Abs. 2 BGB erforderliche sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (…s. BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 12, 15; vgl. auch BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 15).Zwar wird regelmäßig eine Anhörung erforderlich sein (vgl. etwa BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 15;… Müller-Glöge, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 626 BGB Rn. 211).
Gab es indes keine solchen Umstände, erscheint zumindest zweifelhaft, ob eine noch ausstehende Anhörung Einfluss auf den Lauf der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB hatte (vgl. auch BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 17).
- BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 38 a) Im Ausgangspunkt kommt es für die Frage der Einhaltung der in § 626 Abs. 2 BGB enthaltenen Ausschlussfrist - wie die Berufung nicht in Zweifel zieht - lediglich auf die Kenntnis der M. X AG an, weil diese Alleingesellschafterin der Beklagten ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 12;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.2003 - 6 U 147/02 - Tz. 45;… Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 228).Unter solchen Umständen jedoch läuft die in § 626 Abs. 2 BGB bestimmte Frist grundsätzlich nicht vor Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats an; wird die Einholung der Zustimmung allerdings unangemessen verzögert, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre sie mit der zumutbaren Beschleunigung eingeholt worden (s. BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14).
Rn. 46 (1) Die nach § 626 Abs. 2 BGB erforderliche sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (s. BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 12, 15;… vgl. auch BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 15).
- BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85
Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Der Wert des Interesses an einer solchen Feststellung entspricht in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (s. BGH, NJW-RR 1986, 676; BGH, NJW-RR 2006, 213, 214; KG, NJW-RR 1997, 543, 544).Rn. 111 a) Vorzunehmen ist - wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.05.2013 (Bl. 372) zu Recht verlangt hat - ein Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 676 und GmbHR 1994, 244, 245 sowie KG, NJW-RR 1997, 543, 544).
- BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93
Festsetzung eines Beschwerdewertes
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 108 1. Bei Klagen mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestands eines Anstellungsvertrages ungeachtet einer zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung richtet sich der Streitwert nach dem Vergütungsinteresse (vgl. BGH, GmbHR 1994, 244 f.), wobei die Bruttobeträge zugrundezulegen sind (…vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Anhang I Rn. 9).Rn. 111 a) Vorzunehmen ist - wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.05.2013 (Bl. 372) zu Recht verlangt hat - ein Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 676 und GmbHR 1994, 244, 245 sowie KG, NJW-RR 1997, 543, 544).
- OLG Düsseldorf, 30.11.1999 - 26 U 41/99
Zulässigkeit einer Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Rn. 81 bb) Demgegenüber kann in Fällen, in denen nicht die sachgerechte Erledigung des bisherigen Streitstoffs in Rede steht, sondern das Gericht bei Zulassung der Aufrechnung zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandenen bzw. nicht erörterten bzw. eines Streitstoffs genötigt würde, der bisher zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hat, nicht außer Acht gelassen werden, ob der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung entscheidungsreif wäre (vgl. BGH, NJW 1977, 49; NJW-RR 1987, 1196; NJW-RR 2003, 738, 740; NJW-RR 2004, 1076; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1999 - 26 U 41/99 - Tz. 17 f.).Rn. 86 (3) Im Gegenteil ist bei der hier zu treffenden Entscheidung - bezweckt doch § 533 ZPO nicht zuletzt, die Aufrechnung in der Berufungsinstanz zu erschweren, um die gegnerische Prozesspartei gegen eine leichtfertige Prozessführung zu schützen (vgl. BGH, NJW 1977, 49) - gerade als gegen die Sachdienlichkeit sprechender Umstand zu berücksichtigen, dass hier nicht nachvollziehbar ist, warum die Abtretung der geltend gemachten Forderung an die Beklagte nicht bereits früher erfolgte und die Hilfsaufrechnung nicht bereits im ersten Rechtszug eingeführt worden ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1999 - 26 U 41/99 - Tz. 18).
- KG, 21.06.1996 - 5 W 2444/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
Der Wert des Interesses an einer solchen Feststellung entspricht in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (s. BGH, NJW-RR 1986, 676; BGH, NJW-RR 2006, 213, 214; KG, NJW-RR 1997, 543, 544).Rn. 111 a) Vorzunehmen ist - wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.05.2013 (Bl. 372) zu Recht verlangt hat - ein Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 676 und GmbHR 1994, 244, 245 sowie KG, NJW-RR 1997, 543, 544).
- OLG Frankfurt, 12.04.2006 - 21 U 37/05
GmbH & Co KG: Zustandekommen eines Anstellungsvertrages …
- OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers: Beginn der Verfristung einer …
- OLG Düsseldorf, 03.04.2003 - 6 U 147/02
Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren; Beweiswürdigung …
- BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05
Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter
- BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07
Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im …
- BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10
Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz
- BGH, 10.03.2011 - IX ZR 82/10
Rechtsanwaltsvertrag: Unterlassene Geltendmachung der Selbstpfändung; …
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf
- BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04
Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen …
- BGH, 07.01.2003 - X ZR 16/01
Abrechnung erbrachter Leistungen nach Vertragskündigung; Zurückweisung …
- BGH, 30.06.2010 - IV ZR 229/07
Berufung im Streit um das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung: Nichtzulassung …
- OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 16 U 116/03
Zurückweisung der Berufung wegen Aussichtslosigkeit: Rüge der Verletzung des …
- OLG Rostock, 12.06.2003 - 3 U 96/03
Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung
- BGH, 07.05.1987 - VII ZR 158/86
Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung
- OLG Koblenz, 05.11.2007 - 10 U 1726/06
Kündigung der Krankenversicherung aus wichtigem Grund: Begründung der vollen …
- OLG Koblenz, 15.09.2003 - 10 U 1273/02
Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung bei Erweiterung des …
- BGH, 17.02.1966 - VII ZR 79/64
Getrennte Berechnung einer Architektengebühr nach Wohnteil und Geschäftsteil - …
- OLG München, 08.05.2012 - 31 Wx 69/12
Aktiengesellschaft: Bestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zum …
- BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83
Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung
- OLG Frankfurt, 04.01.2022 - 20 W 225/20
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH
Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach dann, wenn sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, kein Verstoß gegen § 112 AktG vorliegt, da dieser in der genannten Konstellation keine Anwendung findet (so etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.05.2012, Az. 31 Wx 69/12, Landgericht Nürnberg-Fürth…, Beschluss vom 26.11.1999, Az. 4 HK T 9627/99, Hopt/Roth in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 112, Rn. 70, Drygala in K.Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 112, Rn. 9, Jaeger in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 89. Lieferung 10.2021, Der Aufsichtsrat, Rn. 9.174a, jeweils zitiert nach juris, Spindler in beck-online.GROSSKOMMENTAR, AktG, Stand 01.09.2021, § 112, Rn. 26, Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 112, Rn. 4, jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.11.2000, Az. 3Z BR 271/00, zitiert nach beck-online, welches die § 112 AktG entsprechende Regelung des § 39 Abs. 1 S. 1 GenG im Falle einer Bestellung des gesetzlichen Vertreters des Gesellschafters einer GmbH mit dessen Stimme zum Geschäftsführer nicht einmal erwähnt hat; a.A. etwa Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.12.1996, Az. 98 T 79/96, zitiert nach juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Oberlandesgericht Frankfurt…, Urteil vom 12.04.2006, Az. 21 U 37/05 , zitiert nach juris, wonach § 112 AktG nicht einschlägig sein soll für einen Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, an der diese lediglich als Kommanditistin bzw. als alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH beteiligt ist - insoweit a.A. etwa Jaeger, aaO - und Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 11.12.2013, Az. 20 U 5/13, zitiert nach juris, wonach § 112 AktG nicht einschlägig sein soll bei der Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers der zugleich Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist, die Alleingesellschafterin der GmbH ist). - OLG Dresden, 31.05.2018 - 10 U 1164/17
Voraussetzungen eines Scheinvertrages
Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2013 - 20 U 5/13, Rn. 103 m.w.N.;… Zöller/Heßler a.a.O. § 522 Rn. 36 m.w.N.).Es ist auch nicht entscheidend, ob die Aufrechnung bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können, weil sich die Zulässigkeitsfrage nicht nach den Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO, sondern nach § 533 Nr. 1 ZPO richtet (…BGH, Urt. v. 30.03.2011 - IV ZR 137/08, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2013 - 20 U 5/13;… Münchener Kommentar/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 533 Rn. 13 m.w.N.;… Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 533 Rn. 6 ZPO).
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Verfahrensgang
- LG Rottweil, 10.05.2013 - 5 O 46/12
- OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13
- OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers: Beginn der Verfristung einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Dass sich unter solchen Umständen der zu kündigende Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (…vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 11; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).Rn. 15 b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (…s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).
Insbesondere besteht auch nach Auffassung des Senats ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer unangemessenen Verzögerung, geraten die vom Dienstberechtigten durchgeführten oder angeordneten Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand (OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).
Rn. 16 aa) Es ist nicht ersichtlich, warum es nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Aufsichtsrat mit vierzehntägiger Frist seit dem 17.02.2012 einzuberufen (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40;… Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 433).
Rn. 18 (1) Insbesondere mag eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung unschädlich sein, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass es mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (…s. BGH, Urt. v. 12.02.2007 - II ZR 308/05 - Tz. 7; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).
- BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96
Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Hinzu kommt, dass es in dem Streitfall, auf den sich die Anmerkung von Goette, DStR 1998, 1103, 1105 bezieht und den der BGH mit Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 318/96 entschieden hat, um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Alleingeschäftsführers einer GmbH ging, der zugleich Minderheitsgesellschafter war und der selbst die von der die Kündigung betreibenden Mehrheitsgesellschafterin umgehend verlangte Einberufung verzögerte.Dass sich unter solchen Umständen der zu kündigende Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 11;… OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).
Rn. 15 b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (…vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).
Dass der einberufungsberechtigte (…vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 107 Rn. 5, § 110 Rn. 2) Vorsitzende des Aufsichtsrats der M. X AG zeitgleich mit dem Vorstandsmitglied A. und damit zumindest am 17.02.2012 die notwendige Kenntnis erhielt (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7), stellt die Beklagte nicht in Abrede und ergibt sich allein schon aus dem Schreiben vom 17.02.2012 (Anlage B 25 [Bl. 401 ff.]); zumindest fehlt es an jedem abweichenden Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu der Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden.
- BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Rn. 15 b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (…vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).
- OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Die in einem solchen Fall einzuhaltende Frist bestimmt sich von vornherein nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (…vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33;… Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10); selbst wenn das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG im Regelfall lediglich verpflichtet sein sollte, die Versammlung innerhalb eines Monats nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (…vgl. dazu etwa Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.;… dagegen im Übrigen etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 50 Rn. 16), kann im Einzelfall durchaus auch eine ggf. deutlich kürzere Frist gelten (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.01.2013 - 14 W 17/12 - Tz. 32 ). - BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05
Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Rn. 18 (1) Insbesondere mag eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung unschädlich sein, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass es mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (s. BGH, Urt. v. 12.02.2007 - II ZR 308/05 - Tz. 7;… OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35). - BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09
Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
Es trifft im Übrigen zwar zu (s. Tz. 40 des Schriftsatzes vom 29.01.2014), dass es unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen und damit ggf. auch die Anhörung tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (s. etwa BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 15). - OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines AG-Vorstandes: Notwendigkeit eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
§ 626 Abs. 2 BGB zeigt, dass die Angelegenheit hier grundsätzlich dringlich und mit Vorrang zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2004 - 7 U 62/03 - Tz. 8), der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen war, nachdem die nach § 626 Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis vorlag.
- LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13
Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen
Dass sich ein zu kündigender Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2014 - 20 U 5/13 -, Rn. 13 f., juris).
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