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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.10.2007 - 20 W 150/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5945
OLG Frankfurt, 11.10.2007 - 20 W 150/07 (https://dejure.org/2007,5945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2007 - 20 W 150/07 (https://dejure.org/2007,5945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 20 W 150/07 (https://dejure.org/2007,5945)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • notar-drkotz.de

    Belastungsvollmacht in Grundstückskaufvertrag - Erteilung an jeweilige Notarangestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 171 Abs. 1; GBO § 19
    Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Notarangestellten gegenüber dem Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zurückweisung eines Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt wegen fehlender wirksamer Vollmacht einer Notariatsangestellten; Bestimmtheitsanforderungen an eine Vollmachtsmitteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Nachweis der Vertretungsbefugnis der Notarangestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 12.10.2011 - 5 Wx 28/11

    Änderungsvollmacht an Notarangestellte

    Zum einen sei - wie sich aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.10.2007 (Az. 20 W 150/07) ergebe - der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Notarangestellten Kl... durch den Verweis auf die Vollmacht in UR-Nr. 49/10 nicht erbracht; insofern wären die Genehmigungen der Beteiligten zur UR-Nr. 49/11 erforderlich.

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007, Az. 20 W 150/07 (NotBZ 2008, 123 mit kritischer Anmerkung von Gergaut, NotBZ 2008, 124), entgegen, wonach es zum Nachweis der Vertretungsbefugnis einer bestimmten Notarangestellten nicht ausreichend sein soll, wenn die Vertragsbeteiligten eines Kaufvertrages der "jeweiligen Notarangestellten" Belastungsvollmacht erteilt haben.

  • OLG Jena, 11.09.2014 - 3 W 316/14

    Bevollmächtigung einer Notariatsangestellten

    Sie betreffen vielmehr überwiegend die kontrovers beurteilte Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmbarkeit Angestelltenvollmachten zulässig sind, in denen als Bevollmächtigte sämtliche Mitarbeiter des Notars ohne namentliche Bezeichnung benannt sind (verneinend OLG Frankfurt NotBZ 2008, 123 f.; bejahend OLG Dresden, NotBZ 2012, 135 ff.; OLG Brandenburg NotBZ 2012, 133 ff.; OLG Naumburg NotBZ 2014, 272 f.).
  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 15 W 108/23

    Inhaltliche Anforderungen an eine Zwischenverfügung; Vollmacht für namentlich …

    Rn. 6 Ob eine Vollmacht, die den namentlich nicht benannten jeweiligen Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, für den formgerechten Vertretungsnachweis im Grundbuchverfahren genügt, falls der Notar die handelnde Person als Angestellten bezeichnet hat, ist umstritten (verneinend OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2007, 20 W 150/07; bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011, 17 W 694/11, NotBZ 2012, 135; Thüringer OLG, Beschluss vom 09.09.2021, 3 W 296/21, FGPrax 2021, 248f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.203, 5 Wx 41/12, Rpfleger 2013, 386f.;… Bauer, in: Bauer/Schaub, a.a.O., AT G 170;… Demharter, GBO, 33. Auflage, § 15 Rn. 3.4).
  • OLG Jena, 09.09.2021 - 3 W 296/21

    Angestelltenvollmacht

    Während das Oberlandesgericht Frankfurt (NotBZ 2008, 123 ff.) eine Bevollmächtigung ohne namentliche Bezeichnung für unzulässig hält, beurteilen dies das Oberlandesgericht Dresden (NotBZ 2012, 135 ff), das Brandenburgische Oberlandesgericht (Rpfleger 2013, 386 f.) und das Oberlandesgericht Naumburg (NotBZ 2014, 272 f.) anders.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 20 W 18/20

    Zur Auslegung einer Vollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

    In Anwendung der obigen Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht hinreichend bestimmt ist (vgl. zur Angestelltenvollmacht etwa Senat NotBZ 2008, 123, zitiert nach juris) und die hier vorgenommene Abänderung bzw. Ergänzung des Kaufvertrags durch die Urkunde UR-Nr. .../2019 abdeckt.
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