Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 98 Abs 1 AktG, § 99 Abs 3 S 2 AktG, § 99 Abs 6 S 1 AktG, § 25 Abs 3 GNotKG, § 27 Nr 1 GNotKG
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 99 ; GNotKG § 25 ; GNotKG § 27
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
- OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18
Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 hat der Antragsteller seine Beschwerde auf die Frage der Gerichtskosten beschränkt mit der Begründung angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.05.2018, 21 W 32/18 und zweier Hinweisbeschlüsse des OLG München und des OLG Hamburg sei die "Zählfrage" nunmehr geklärt und es bedürfe keiner weiteren Sachentscheidung eines Obergerichts.Diese Ansicht mag vertretbar sein (…ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
Rn. 13 Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
Eine erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage erging erst am 25.05.2018 (OLG Frankfurt, 21 W 32/18), lange nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren.
Rn. 21 (2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (…etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27;… Simons in Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.).
- KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15
Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen - Aufsichtsrat bleibt …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15;… a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.). - EuGH, 18.07.2017 - C-566/15
Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Rn. 12 Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die sogenannte TUI-Entscheidung des EuGH vom 18.07.2017, C-566/15 geklärt sei, ob nämlich bei der Berechnung des mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerts die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften mitgezählt werden müssten.
- LG Frankfurt/Main, 16.02.2015 - 16 O 1/14
Deutsche Börse AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Eine Ausnahme machte, soweit ersichtlich, lediglich das Landgericht Frankfurt (Beschl. v. 16.02.2015, 3-16 O 1/14). - OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (…siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33). - BGH, 08.12.2011 - V ZB 170/11
Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
§ 20 a FGG a. F., wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen war, wurde bewusst gerade nicht ins FamFG übernommen (BGH, Beschl. v. 08.12.2011, V ZB 170/11, juris Rz. 7;… siehe auch Meyer-Holz, Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 58 Rn. 95). - LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
Antrag im aktienrechtlichen Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.
- LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren …
Soweit sich bei anderen aktienrechtlichen Statusverfahren Vorfragen etwa zur Anwendbarkeit und Rechtsanwendung des MitbestG oder des DrittelbG gestellt haben, wurde die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bei Statusverfahren ebenfalls bejaht oder von der Antragszulässigkeit ausgegangen, ohne die Rechtswegzuständigkeit oder die Vorfragenkompetenz in Frage zu stellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - 20 W 18/18 -, Rn. 1 , juris).
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 07.08.2018 - 20 W 18/18 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- SpuRt 2018, 267
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 10.06.2022 - 4 W 27/22
Vorläufige Teilnahme an einer Leistungssportveranstaltung ohne …
Jedenfalls im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes dürfen Vereinsmitglieder nicht auf die Ausschöpfung einer verbandsinternen Gerichtsbarkeit verwiesen werden, wenn dadurch ein effektiver Rechtsschutz gefährdet ist (OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2018 - 20 W 18/18 -, juris, Rn. 22).Rn. 52 Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen ist mit Rücksicht auf die grundrechtlich nach Artikel 9 Absatz 1 GG geschützte Vereinsautonomie zwar eingeschränkt (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 20. Januar 2022 - VI-6 W 1/22 (Kart) -, juris, Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2018 - 20 W 18/18 -, juris, Rn. 22).
Auch bei sozial mächtigen Verbänden ist aber unter Berücksichtigung der Verbandsautonomie ein Beurteilungsspielraum zu beachten und es dürfen nicht ohne weiteres die Überzeugung des Gerichts und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes gesetzt werden (OLG Frankfurt…, Urteil vom 18. Juli 2000 - 11 U (Kart) 36/00 -, juris, Rn. 33 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2018 - 20 W 18/18 -, juris, Rn. 24; vgl. auch BGH…, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 -, BGHZ 105, 306, Rn. 26).
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