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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4304
OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22 (https://dejure.org/2024,4304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2024 - 20 W 2/22 (https://dejure.org/2024,4304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 20 W 2/22 (https://dejure.org/2024,4304)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 286 BGB, § 387 BGB, § 19 BNotO, § 21 Abs 1 S 1 GNotKG, § 127 GNotKG
    Zur Frage unrichtiger Sachbehandlung bei später Terminsvergabe durch Notar und zur Zulässigkeit der Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Kostenforderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21

    Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG ist eine Aufrechnung von materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen des Kostenschuldners gegen die Kostenforderung des Notars mit Ausnahme unstreitiger und rechtskräftig festgestellter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.05.2022 - V ZB 9/21; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17).

    Denn im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann ein Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO, der nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.05.2022, V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 ff., juris), der der Senat unter Aufgabe seiner vorhergehenden Rechtsprechung (zuletzt noch: Beschluss vom 18.12.2018, 20 W 46/17, juris) bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2023, 20 W 62/19, n. v.), nicht zur Aufrechnung gegen die Kostenforderung gestellt werden.

  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG ist eine Aufrechnung von materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen des Kostenschuldners gegen die Kostenforderung des Notars mit Ausnahme unstreitiger und rechtskräftig festgestellter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.05.2022 - V ZB 9/21; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17).

    Denn im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann ein Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO, der nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.05.2022, V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 ff., juris), der der Senat unter Aufgabe seiner vorhergehenden Rechtsprechung (zuletzt noch: Beschluss vom 18.12.2018, 20 W 46/17, juris) bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2023, 20 W 62/19, n. v.), nicht zur Aufrechnung gegen die Kostenforderung gestellt werden.

  • OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17

    Zur vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens wegen verzögerter …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Liegen nämlich die Gründe der Zurücknahme in der Sphäre des Notars, so könnte der Auftraggeber gegen seine Inanspruchnahme im Grundsatz eine unrichtige Sachbehandlung einwenden, mit der Folge, dass die fragliche Gebühr gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zwar angefallen, aber nicht zu erheben wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris Tz. 24 m. w. N.).

    Verweigert nämlich - wie vorliegend - der Notar seine Tätigkeit nicht, sondern dauert das Beurkundungsverfahren aus Sicht eines Beteiligten des Beurkundungsverfahrens für dessen Zwecke zu lange, weil der Notar z. B. - wie vorliegend - einen Termin für einen aus Sicht des Beteiligten zu späten Zeitpunkt vergibt, ist für einen solchen Sachverhalt, wie der Senat bereits unter Rückgriff auf die dazu veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur entschieden hat (Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris, Tz. 26 mit den dortigen Nachweisen), auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln abzustellen.

  • KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16

    Notarkosten: Gebühr für die vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Der vollständigen Erstellung eines Entwurfs steht auch nicht entgegen, wenn noch tatsächliche Angaben wie Anschriften oder Datumsangaben fehlen oder durch Platzhalter ersetzt sind, die von den Beteiligten in einem Beurkundungstermin noch ohne Weiteres hätten ergänzt werden können und deshalb einer Verwendbarkeit des Entwurfs für die Vertragsbeteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018, 9 W 91/16, Tz. 10; LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2017, 9 OH 6/16, juris Tz. 23; LG Bremen, Beschluss vom 31.01.2019, 4 T 667/16, Tz. 28; jeweils juris;… Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 33a und 33b;… Diehn in Korintenberg, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 42).
  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    aa) Der Notar ist nämlich befugt, auch im laufenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts Mängeln der angefochtenen Kostenberechnung abzuhelfen, indem er dem Kostenschuldner eine korrigierte Kostenberechnung erteilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.06.2006, 32 Wx 74/06, Tz. 11; OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2007, 2 Wx 30/05, Tz. 6; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, 25 OH 79/18, Tz. 20; jeweils juris).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    aa) Der Notar ist nämlich befugt, auch im laufenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts Mängeln der angefochtenen Kostenberechnung abzuhelfen, indem er dem Kostenschuldner eine korrigierte Kostenberechnung erteilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.06.2006, 32 Wx 74/06, Tz. 11; OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2007, 2 Wx 30/05, Tz. 6; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, 25 OH 79/18, Tz. 20; jeweils juris).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17

    Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    a) Gegenstand eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG sind grundsätzlich nur die gegen die angefochtene Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 20 W 71/17, zitiert nach juris).
  • OLG München, 06.06.2006 - 32 Wx 74/06

    Notarkosten bei Übernahme eine landwirtschaftlichen Betriebs - Ermittlungen zur …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    aa) Der Notar ist nämlich befugt, auch im laufenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts Mängeln der angefochtenen Kostenberechnung abzuhelfen, indem er dem Kostenschuldner eine korrigierte Kostenberechnung erteilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.06.2006, 32 Wx 74/06, Tz. 11; OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2007, 2 Wx 30/05, Tz. 6; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, 25 OH 79/18, Tz. 20; jeweils juris).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18

    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Werden in einem solchen Fall gegen die berichtigte Kostenberechnung ebenfalls Einwände erhoben, wird ausschließlich diese zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 08.03.2018, 20 W 54/18, juris Tz. 15 f.).
  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 9 OH 6/16

    Auftraggeber als Schuldner der Notarkostenforderung; Erheben der Höchstgebühr für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22
    Der vollständigen Erstellung eines Entwurfs steht auch nicht entgegen, wenn noch tatsächliche Angaben wie Anschriften oder Datumsangaben fehlen oder durch Platzhalter ersetzt sind, die von den Beteiligten in einem Beurkundungstermin noch ohne Weiteres hätten ergänzt werden können und deshalb einer Verwendbarkeit des Entwurfs für die Vertragsbeteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018, 9 W 91/16, Tz. 10; LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2017, 9 OH 6/16, juris Tz. 23; LG Bremen, Beschluss vom 31.01.2019, 4 T 667/16, Tz. 28; jeweils juris;… Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 33a und 33b;… Diehn in Korintenberg, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 42).
  • LG Bremen, 31.01.2019 - 4 T 667/16

    Pachtvertragsentwurf - Vollständigkeit wenn noch Parameter fehlen?

  • OLG Frankfurt, 27.11.2024 - 8 UF 22/24

    Vollstreckungsabwehrantrag gegen Titel auf Zahlung von Nutzungsentschädigung

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der BGH vielmehr mit der oben zitierten Entscheidung vom 23. Mai 2022 (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 - V ZB 9/21 -, BGHZ 233, 325-339, Rn = WM 2023, 1097, 1100) eindeutig zur Unvereinbarkeit der Verfahrensregeln der ZPO und der freiwilligen Gerichtsbarkeit Stellung bezogen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 20 W 2/22 -, Rn. 135 , juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2026 - 10 W 78/25

    Berechnung von Notarkosten im Zusammenhang mit der u.a. abgebrochenen Beurkundung …

    Unerheblich ist hingegen, ob der Entwurf bereits vollständig den Vorstellungen der Beteiligten entsprach oder ob in dem Beurkundungstermin selbst noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 20 W 2/22, Rn. 125 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Naumburg…, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 W 1/16, Rn. 11, zitiert nach juris).
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