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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33113
OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13 (https://dejure.org/2014,33113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2014 - 20 W 4/13 (https://dejure.org/2014,33113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 (https://dejure.org/2014,33113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 304 AktG, § 305 AktG, § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 15 Abs 2 S 2 SpruchG vom 17.12.2008, § 286 ZPO
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums; Voraussetzungen für die Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer

  • Betriebs-Berater

    Verkehrswertschätzung für Aktieneigentum in Spruchverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 ; AktG § 305 ; SpruchG § 15 Abs. 2 S. 2
    Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums in Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums in Spruchverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 1421
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (26)

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013, 20 W 6/10 , NZG 2013, 897 , vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12 , BB 2013, 1922, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13 , BB 2013, 2754 sowie vom 5. November 2013, 20 W 4/12 , NZG 2014, 140 ).

    Rn. 45 Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Rn. 60 (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 ).

    Ohnehin entspricht die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen, die die Beschwerde offenbar ansetzen möchte, der Empfehlung des IDW und somit ebenfalls einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).

    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Rn. 68 Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.).

    Rn. 69 (1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW insbesondere in IDW S 1 2000, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 ff.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 201 ) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden.

    Rn. 74 (a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.).

    Rn. 85 (aaa) Zuzugeben ist der Beschwerde lediglich, dass üblicherweise angesetzte Wachstumsabschläge - auch wenn der Wachstumsabschlag immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen ist, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger beachtet haben - zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung, in der Wachstumsabschläge bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 ).

    Er entspricht vielmehr dem gerade in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung, u.a. von dem Senat, verbreitet gewählten bzw. akzeptierten Ansatz (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188, ferner v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 235 ).

    Rn. 90 Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier - unabhängig davon, ob eine Schätzung des Anteilswertes hier auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen könnte, was jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall bedarf (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 ) - keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.

    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 ), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit nur etwa 10 EUR (s. S. 100 des gerichtlichen Gutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag von 12, 00 EUR.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205;… Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540;… allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).

    Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285).

    Rn. 69 (1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW insbesondere in IDW S 1 2000, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 ff.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 201 ) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden.

    Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 297 ff. m. w. N.).

    Er entspricht vielmehr dem gerade in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung, u.a. von dem Senat, verbreitet gewählten bzw. akzeptierten Ansatz (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188, ferner v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.).

    Rn. 76 (c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.).

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238;… Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris];… Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013, 20 W 6/10 , NZG 2013, 897 , vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12 , BB 2013, 1922, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13 , BB 2013, 2754 sowie vom 5. November 2013, 20 W 4/12 , NZG 2014, 140 ).

    Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff.;… Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 5 f.).

    Rn. 45 Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Rn. 55 (1) Die beschlossene Abfindung von 12, 00 EUR je Aktie ist sowohl bei Anwendung des im Bewertungsstichtag geltenden IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 - die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet hier schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114 ), dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige diese Fassung auch nicht herangezogen (s. S. 108 des Gutachtens) - angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 108 ff. des Sachverständigengutachtens) zutreffend festgestellt hat.

    Sie liegen sogar innerhalb der Spanne der - für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem AKU des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen Marktrisikoprämie von 4, 0 bis 5, 0 % vor persönlichen Steuern (…s. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71; vgl. Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 ).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 ), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit nur etwa 10 EUR (s. S. 100 des gerichtlichen Gutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag von 12, 00 EUR.

    Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).

    Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199).

    Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 297 ff. m. w. N.).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Rn. 54 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann hier dahinstehen, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zu Grunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 - hier also IDW S 1 2000 - zu Grunde zu legen ist (s. zu dieser Frage etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 ff., 274 ff. sowie v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 124 und v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 121; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.02.2010 - 5 W 52/09 - Tz. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2011 - 26 W 2/11 [AktE] - Tz. 51 ff. sowie v. 29.02.2012 - 26 W 2/10 [AktE] - Tz. 39 ff.;… s. den Überblick mit zahlreichen Nachweisen bei Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 56 ff.).

    Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.).

    Er entspricht vielmehr dem gerade in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung, u.a. von dem Senat, verbreitet gewählten bzw. akzeptierten Ansatz (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188, ferner v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013, 20 W 6/10 , NZG 2013, 897 , vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12 , BB 2013, 1922, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13 , BB 2013, 2754 sowie vom 5. November 2013, 20 W 4/12 , NZG 2014, 140 ).

    Rn. 45 Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Rn. 70 (2) Der Senat hat bereits keine Bedenken dagegen, der Schätzung des Unternehmenswertes die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5, 0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde zu legen (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114 f.).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller nur ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]).

    Rn. 94 Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13
    Rn. 54 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann hier dahinstehen, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zu Grunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 - hier also IDW S 1 2000 - zu Grunde zu legen ist (s. zu dieser Frage etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 ff., 274 ff. sowie v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 124 und v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 121; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.02.2010 - 5 W 52/09 - Tz. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2011 - 26 W 2/11 [AktE] - Tz. 51 ff. sowie v. 29.02.2012 - 26 W 2/10 [AktE] - Tz. 39 ff.;… s. den Überblick mit zahlreichen Nachweisen bei Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 56 ff.).

    Rn. 83 (aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (…FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1, 5 bis 2, 0 % eine Wachstumsrate von 0, 7 bis 0, 9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer …

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der …

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der …

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt …

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des …

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des …

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im …

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der …

  • LG Stuttgart, 27.05.2013 - 31 O 191/08

    Squeeze-out bei Real Garant Versicherung AG: Erhöhung der Barabfindung abgelehnt

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten …

    Denn entscheidend bleibt nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der Angemessenheitsprüfung, dass das Tax-CAPM weiterhin eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode darstellt (…auch dazu Veil, in Spindler/Stilz a.a.O. § 305 Rn. 90; vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 105, juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12 (AktE) -, Rn. 78, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 69 , juris zum IDW S1 i.d.F. 2000;… Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 128 ;… Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12 , Rn. 162 , juris; auch OLG Stuttgart…, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 18, 25, 95, 98 juris ohne weitere Thematisierung angesichts des beschränkten Beschwerdevorbringens).

    Im Rahmen eines Spruchverfahrens kann es, wie bereits ausgeführt, nicht darum gehen, einen wirtschaftswissenschaftlichen Methodenstreit richterlich zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 49, 67 juris).

    Gegenüber der Anlage in Zerobonds oder festverzinslichen Anleihen "sicherer" öffentlicher Emittenten bei bestehendem Rückzahlungsanspruch ist die Investition in Aktien eines Unternehmens zweifellos mit höheren Chancen, aber auch Risiken verbunden, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 68 , juris).

    Rn. 440 Nicht nur das OLG Stuttgart, sondern auch andere Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Kapitalisierungszinssatz, zu dem künftig zufließende Erträge zu diskontieren sind, aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 58 , juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 287, juris), und nehmen an, dass im Grundsatz von einer Überrendite von Aktien auszugehen ist (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 177, juris).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der …

    Entscheidend bleibt nach den oben (I. 3. c) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der Angemessenheitsprüfung, dass das Tax-CAPM weiterhin eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode darstellt (…dazu Veil, in Spindler/Stilz a.a.O. § 305 Rn. 90; vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 105; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12 (AktE) -, Rn. 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 69 zum IDW S1 i.d.F. 2000;… Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12 , Rn. 162 ; auch OLG Stuttgart…, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 18, 25, 95, 98 ohne weitere Thematisierung angesichts des beschränkten Beschwerdevorbringens).

    Im Spruchverfahren kann es nicht darum gehen, einen wirtschaftswissenschaftlichen Methodenstreit richterlich zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 49, 67 juris).

    Gegenüber der Anlage in Zerobonds oder festverzinslichen Anleihen "sicherer" öffentlicher Emittenten bei bestehendem Rückzahlungsanspruch ist die Investition in Aktien eines Unternehmens zweifellos mit höheren Chancen, aber auch Risiken verbunden, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 68 , juris).

    Rn. 318 Auch das OLG Stuttgart geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Kapitalisierungszinssatz, zu dem künftig zufließende Erträge zu diskontieren sind, aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 58 , juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 287, juris).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart kann grundsätzlich als anerkannt und gebräuchlich angesehen werden, "was vom IDW in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird" ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 50 , juris).

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG

    Im Spruchverfahren kann es nicht darum gehen, einen wirtschaftswissenschaftlichen Methodenstreit richterlich zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 -- 20 W 4/13 --, Rn. 49, 67 juris).

    Es kann als geklärt angesehen werden, dass sich der Kapitalisierungszinssatz, zu dem künftig zufließende Erträge zu diskontieren sind, aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 -- 20 W 4/13 --, Rn. 58, juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 -- 20 W 7/11 --, Rn. 287, juris).

    Eine Marktrisikoprämie, die sich an die für den Bewertungsstichtag maßgeblichen Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. bzw. dessen Fachausschusses für Unternehmensbewertung orientiert, kann "im Regelfall" als Bestandteil einer tragfähigen Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2017 -- 21 W 37/12 --, Leitsatz 2 zit. nach juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 05. Juni 2013 -- 20 W 6/10 --, Rn. 144, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 -- 20 W 4/13 --, Rn. 50, juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 -- 20 W 7/11 --, Rn. 380, juris; Katzenstein, AG 2018, 739 ff., 744).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20

    Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren

    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (…vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. April 2012 - 20 W 6/09, juris Rn. 189 mwN;… vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10 , juris Rn. 222 ; vom 1. April 2014 - 20 W 4/13 , juris Rn. 79 ;… vom 31. März 2021 - 20 W 8/20 , juris Rn. 79 ; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 20. März 2013 - 26 W 6/09 [AktE], juris Rn. 64;… OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11, juris Rn. 75;… vom 27. September 2019 - 21 W 64/14, juris Rn. 61;… vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 118; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 , juris Rn. 92 ).
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