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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,53633
OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22 (https://dejure.org/2022,53633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.2022 - 20 W 56/22 (https://dejure.org/2022,53633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 2022 - 20 W 56/22 (https://dejure.org/2022,53633)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 394 FamFG, § 395 FamFG
    Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13

    Handelsregister: Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22
    Eine solche ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 FamFG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ihren eigenen Rechten wegen der dem Grunde nach konstitutiven Löschungseintragung betroffen sein kann (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 20 W 226/13, zitiert nach juris).

    Zwar kommt die Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens im Falle der eingetragenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nur im Falle des Vorliegens eines Mangels in Form einer dieser Eintragung zu Grunde liegenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Frage, nicht schon dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch über Vermögen verfügt (vgl. u.a. bereits Senat, Beschlüsse vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris, und vom 30.04.2015, a.a.O.;… Heinemann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 394, Rn. 33 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).

    Bei einer derartigen Eintragung im Handelsregister kann auch von einer Ursächlichkeit der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift für die Eintragung ausgegangen werden, weil insoweit die formelle Voraussetzung für die Rechtsänderung fehlt (vgl. im Einzelnen hierzu etwa Senat, Beschlüsse vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach juris u. vom 30.04.2015, aaO;… so auch Heinemann, aaO, § 395, Rn. 18).

    Nach Abschluss dieses Amtslöschungsverfahrens wird das Registergericht - und nicht vorliegend bereits der Senat - sodann nochmals selbst zu prüfen haben, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. allgemein hierzu bereits Beschluss des Senats vom 30.04.2015, a.a.O., m.w.N.) und das Amtslöschungsverfahren dann ggf. erneut unter Beachtung der dargelegten Verfahrensvorschriften durchzuführen haben.

  • OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 20 W 170/16

    Amtslöschung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22
    Bei einer derartigen Eintragung im Handelsregister kann auch von einer Ursächlichkeit der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift für die Eintragung ausgegangen werden, weil insoweit die formelle Voraussetzung für die Rechtsänderung fehlt (vgl. im Einzelnen hierzu etwa Senat, Beschlüsse vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach juris u. vom 30.04.2015, aaO;… so auch Heinemann, aaO, § 395, Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1998 - 3 Wx 304/98

    Voraussetzungen für die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22
    Somit liegt mangels Bekanntmachung und Fristsetzung zum Widerspruch ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der Amtslöschung nach § 395 FamFG rückgängig zu machen ist (…so etwa auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO., Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.1998, Az. 3 Wx 304/98, zitiert nach juris, jeweils noch zu § 142 FGG a.F.;… Heinemann, aaO., Rn. 22a;… Holzer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 394, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.08.1997 - 20 W 359/96

    Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22
    Zwar kommt die Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens im Falle der eingetragenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nur im Falle des Vorliegens eines Mangels in Form einer dieser Eintragung zu Grunde liegenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Frage, nicht schon dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch über Vermögen verfügt (vgl. u.a. bereits Senat, Beschlüsse vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris, …und vom 30.04.2015, a.a.O.;… Heinemann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 394, Rn. 33 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).
  • BayObLG, 04.06.1997 - 3Z BR 44/97

    Gesetzliche GmbH-Vertreter im Amtslöschungsverfahren - Ersatzzustellung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22
    Die Beschwerde der für das Verfahren der Löschung der Löschungseintragung vom 31.03.2020 als fortbestehend anzusehenden Beschwerdeführerin, die von ihrem bisherigen gesetzlichen Vertreter, also dem Liquidator, vertreten wird (vgl. insgesamt etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.06.1997, Az. 3Z BR 44/97, m.w.N., zitiert nach juris), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, so auch formgemäß und fristgerecht eingelegt worden.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23

    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf…, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können;… Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).
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