Rechtsprechung
| EGMR, 26.09.2024 - 26812/23, 2009/24, 5871/24, 5873/24, 7063/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
RÓZSA AND OTHERS v. HUNGARY
Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Criminal proceedings;Article 6-1 - Reasonable time);Violation of Article 13 - Right to an effective remedy (Article 13 - Effective remedy) (englisch)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- VK Niedersachsen, 29.10.2002 - 23/02
Leistungsbeschreibung: bei Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen ist der …
Auszug aus EGMR, 26.09.2024 - 26812/23
23/02/2024.23/02/2024.
- EGMR, 25.03.1999 - 25444/94
Auszug aus EGMR, 26.09.2024 - 26812/23
Rn. 7 The Court reiterates that the reasonableness of the length of proceedings must be assessed in the light of the circumstances of the case and with reference to the following criteria: the complexity of the case, the conduct of the applicants and the relevant authorities and what was at stake for the applicants in the dispute (see, among many other authorities, Pélissier and Sassi v. France [GC], no. 25444/94, § 67, ECHR 1999-II, and Frydlender v. France [GC], no. 30979/96, § 43, ECHR 2000-VII). - EGMR, 27.06.2000 - 30979/96
Auszug aus EGMR, 26.09.2024 - 26812/23
Rn. 7 The Court reiterates that the reasonableness of the length of proceedings must be assessed in the light of the circumstances of the case and with reference to the following criteria: the complexity of the case, the conduct of the applicants and the relevant authorities and what was at stake for the applicants in the dispute (see, among many other authorities, Pélissier and Sassi v. France [GC], no. 25444/94, § 67, ECHR 1999-II, and Frydlender v. France [GC], no. 30979/96, § 43, ECHR 2000-VII). - EGMR, 17.12.2013 - 35729/12
BARTA AND DRAJKÓ v. HUNGARY
Auszug aus EGMR, 26.09.2024 - 26812/23
Rn. 8 In the leading case of Barta and Drajkó v. Hungary, no. 35729/12, 17 December 2013 the Court already found a violation of Article 6 § 1 of the Convention because of the excessive length of criminal proceedings.
- BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
UsedSoft III
Rn. 26 c) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen.Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Rn. 54 b) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Rn. 55 aa) Bei dem Hauptamt der Stadt Darmstadt handelt es sich um einen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßigen Erwerber" einer Programmkopie und damit im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG einen "zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten".
Rn. 56 Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn - wie im Streitfall - das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
Rn. 57 bb) Es liegen keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 UrhG) vertraglichen Bestimmungen vor, wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.
Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version;… BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 - UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).
Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
- BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2
Rn. 32 (2) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen.Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Rn. 33 (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH…, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle).
Danach liegt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG der Verkauf - und damit im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG die Veräußerung - einer Programmkopie vor, der zur Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führen kann (…vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle).
Rn. 45 (4) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Rn. 46 (5) Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (…vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle).
Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich daher nur mit Erfolg auf sein Vervielfältigungsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG berufen, wenn der Vorerwerber ihm seine Kopien des Programms ausgehändigt oder diese unbrauchbar gemacht hat.
Rn. 60 Da die Grundsätze zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T).
- OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 11 U 68/11
Weiterverkauf von Volumenlizenzen
Diese auf die EU-Richtlinie 91/250/EWG zurückzuführende Regelung ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des EuGH im Urteil vom 3.7.2012 zur Richtlinie 2009/24/EG, dort insbesondere den Art. 3 - 5, auszulegen.Die Richtlinie 2009/24/EG ist als lex specialis zur sog. infoSoc-Richtlinie 2001/29/EG aufzufassen.
Aus den Regelungen der Art. 3-5 der Richtlinie 2009/24/EG leitet der EuGH ab, dass die Erschöpfung an einer Programmkopie unabhängig davon eintritt, ob sie körperlich oder unkörperlich in den Verkehr gebracht wurde.
Er ist als rechtmäßiger Erwerber i.S.d. Art. 5 der Richtlinie 2009/24/EG anzusehen.
Diese auf die EU Richtlinie 91/250/EWG zurückzuführende Regelung ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des EuGH im Urteil vom 3.7.2012 zur Richtlinie 2009/24/EG, dort insbesondere den Art. 3-5, auszulegen.
Die Richtlinie 2009/24/EG ist - so der EuGH - als lex specialis zur sog. infoSoc-Richtlinie 2001/29/EG aufzufassen (EuGH ebenda Rd. 51).
Aus den Regelungen der Art. 3-5 der Richtlinie 2009/24/EG leitet der EuGH ab, dass die Erschöpfung an einer Programmkopie unabhängig davon eintritt, ob sie körperlich oder unkörperlich in den Verkehr gebracht wurde (EuGH ebenda Rd. 58ff).
Auf diese Erschöpfungswirkung könne sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz berufen; er sei als rechtmäßiger Erwerber i.S.d. Art. 5 der Richtlinie 2009/24/EG anzusehen (EuGH ebenda Rd. 88).
Rn. 35 a. Die Überlassung der Nutzungsrechte an den streitigen Programmkopien erfolgte hier mit Zustimmung der Klägerin im Rahmen eines den Anforderungen eines "Erstverkaufs einer Programmkopie" i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG genügenden Übertragungsvorgangs.
Ein Erstverkauf i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG - entsprechend der Veräußerung i.S.d. § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG - liegt den Auslegungsgrundsätzen des EuGH nach vor, wenn gegen Zahlung eines Entgelts, welches es dem Inhaber des Urheberrechts ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie ein(ge)räumt wird (EuGH ebenda Rd. 49).
Der Erstverkauf bezog sich vorliegend auch auf eine "Programmkopie" gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG, welcher dem Verständnis des in § 69 c Nr. 3 UrhG verwendeten Begriffs des Vervielfältigungsstückes eines Computerprogramms im Hinblick auf das Gebot der europarechtskonformen Auslegung zugrunde zu legen ist.
- OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12
Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von …
Der Begriff der Umarbeitung sei demnach richtlinienkonform nach dem insoweit gleichlautenden Art. 4 Abs. 1 lit. b) der Software-Richtlinie 2009/24/EG auszulegen.Dies folgt aus einer am Schutzgegenstand orientierten Auslegung der Norm des § 69c Nr. 2 UrhG im Lichte von Art. 4 der Software-Richtlinie 2009/24/EG, auf dessen Umsetzung die inländische Rechtsvorschrift beruht.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Software-Richtlinie 2009/24/EG gilt - ebenso wie im Rahmen der insoweit wortlautidentischen Vorgängerrichtlinie 91/250/EG - der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen.
Rn. 83 Nach § 69c Nr. 2 UrhG, der Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Software-Richtlinie 2009/24/EG umsetzt, hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten.
Dazu besteht im Streitfall Anlass, da Auslegung und Reichweite des Umarbeitungsbegriffs des § 69c Nr. 2 UrhG in Literatur und Rechtsprechung umstritten sind und letztlich die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs aus Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Software-Richtlinie 2009/24/EG in Rede steht.
- LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13
Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht
Unterstelle man das Spiel ... dem urheberechtliehen Regime für Software einschließlich der RL 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Software-AL), so verletzte der Kläger ihr Vervielfältigungsrecht an der Software.Die Entscheidung erging aber zum Einen zu einem reinen Computerprogramm, das der EuGH ausschließlich der Software-AL 2009/24/EG als der gegenüber der InfoSoc-RL 2001/29/EG spezielleren Regelung unterordnete.
Folgerichtig leitete er die Berechtigung zur Weitergabe der einmal erworbenen, aber nicht vollständig aufgebrauchten Lizenz allein aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 der Software-RL 2009/24/EG her.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19
The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …
Es beruhte auf einem Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Gerichts zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen{FN-VERWEIS:42}.Eine der sich in dieser Rechtssache stellenden Schlüsselfragen war, ob die Lieferung einer Kopie eines Computerprogramms durch Herunterladen aufgrund einer unbefristeten Lizenz als "Erstverkauf oder andere Eigentumsübertragung" anzusehen war, womit sich das Recht auf Verbreitung dieser Kopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft{FN-VERWEIS:43}.
Auf dieser Grundlage entschied der Gerichtshof, dass die Lieferung einer Kopie eines Computerprogramms, die mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz einherging, die Übertragung des Eigentumsrechts an dieser Kopie und somit einen "Verkauf" nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 beinhaltete{FN-VERWEIS:45}.
Der Gerichtshof hat zur Begründung auch ausgeführt, dass in Ermangelung einer weiten Auslegung des Begriffs "Verkauf" dahin, dass er sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie eingeräumt wird, die praktische Wirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 beeinträchtigt würde, weil die Lieferer den Vertrag lediglich als "Lizenzvertrag" statt als "Kaufvertrag" einstufen müssten, um die Erschöpfungsregel zu umgehen{FN-VERWEIS:47}.
Rn. 48 Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 genannte Erschöpfung des Verbreitungsrechts sowohl körperliche als auch nicht körperliche Programmkopien betrifft{FN-VERWEIS:48}.
Somit rechtfertigt die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes, diese Methoden auf die gleiche Weise zu behandeln{FN-VERWEIS:50}.
- OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware
Rn. 42 Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. - LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung: Weiterveräußerung ohne Einwilligung …
Rn. 73 Die dem EuGH vom BGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen knüpfen an eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts (Vorlagefrage 1: Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?) bzw. an den Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers an (Vorlagefrage 2: Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?).Rn. 74 Mit Blick darauf, dass Art. 4 Abs. 2, 1. Halbsatz der zugrunde liegenden Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen lediglich vorsieht, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie erschöpft, es vorliegend aber gerade an der erforderlichen Zustimmung des Rechtsinhabers fehlt, bedarf es auch keiner eigenen Vorlage der Kammer an den EuGH.
- OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 11 U 32/12
Umfang der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Software durch Veräußerung …
Der Begriff des Verkaufs i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 umfasst sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechende Vergütung zu erzielen, ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie eingeräumt wird.Erwirbt aber der Kunde des Urheberrechtsinhabers eine Programmkopie, die sich auf dessen Internetseite befindet, nimmt er beim Herunterladen auf seinen Computer eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 zulässige Vervielfältigung vor.
- LG Frankfurt/Main, 20.04.2016 - 6 O 275/15
Irreführendes Angebot von Produktschlüsseln ohne Nutzungsrecht
Die Vorschrift des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen.Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms iSv Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, der durch § 69d Abs. 1 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wurde, als rechtmäßiger Erwerber einer Programmkopie anzusehen.
Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang, der zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version auf der einen und der entsprechenden Nutzungslizenz auf der anderen Seite besteht, erfasst die Erschöpfung des Verbreitungsrechts die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms; der neue Erwerber ist daher als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßiger Erwerber" berechtigt, die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterzuladen.
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