Rechtsprechung
| BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe; Kein Anspruch auf bestimmte soziale Hilfsmaßnahmen; Kein Anspruch auf Internetrecherche durch Sozialdienst
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Hilfe während des Strafvollzugs: Antrag eines Strafgefangenen auf Zugang zu …
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Demgemäß wird Hierdurch kein subjektiver Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen begründet (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 9 zur vergleichbaren Norm des § 41 Abs. 2 BWJVollzGB III).Insofern obliegt dem Vollzugsstab nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. H Rn. 133).
Ihnen obliegt aber eine Vorklärung, ob und inwieweit juristischer Rat benötigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.).
In Betracht kommt die Bereitstellung von Fachliteratur, etwa in einer Bibliothek (vgl. KG, NStZ 1997, 427, 428 - bei Matzke; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.;… BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Beck, a.a.O., § 73 Rn. 6).
Denkbar ist auch die Überlassung bestimmter Entscheidungen oder Aufsätze in Kopie bzw. - je nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Rechtsprechungssammlungen oder internetbasierte Recherchemöglichkeiten (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14).
Je mehr die Anstalt auf Grund bisheriger Erfahrungen mit dem Gefangenen befürchten muss, dass es sich um keine für ihn bedeutsame rechtliche Fragestellung handelt, dass die Fragestellung möglicherweise mittlerweile schon überholt ist, im konkreten Einzelfall bereits gerichtlich beantwortet wurde oder dass sich das Begehren insgesamt als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte, desto genauer darf sie vor einer Entscheidung über die Aushändigung von beantragten Kopien ein konkretes rechtliches Interesse des Gefangenen prüfen und den dazu erforderlichen Vortrag verlangen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 15).
- OLG Nürnberg, 16.09.2008 - 2 Ws 433/08
Strafvollzug: Erlaubnis zur Übersendung und Aushändigung eines Internetausdrucks …
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Darüber hinaus wird eine zahlenmäßige Begrenzung der Überlassung von Internetausdrucken nicht zu beanstanden sein, wenn eine unbeschränkte Zulassung die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 2 Ws 433/08, NStZ 2009, 216 , juris Rn. 21).Demgemäß fällt auch der Zugang zu Entscheidungen etwa des Bundesverfassungsgerichts, die von jedermann über das Internet abgerufen und ausgedruckt werden können, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 2009, 216 , juris Rn. 18).
Insoweit kann der Beschwerdeführer auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.9.2007 ( 2 Ws 433/08, NStZ 2009, 216 ) nichts für sich herleiten.
- EGMR, 17.01.2017 - 21575/08
Internet im Maßregelvollzug
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (Beschwerdesache Kalda gegen Estland, Urteil vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 52, und Jankovskis gegen Litauen, Urteil vom 17.1.2017, Nr. 21575/08, Tz. 54 und.Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. Urteile vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 45, und vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, Tz. 55).
- EGMR, 19.01.2016 - 17429/10
Internet im Maßregelvollzug
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (Beschwerdesache Kalda gegen Estland, Urteil vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 52, und Jankovskis gegen Litauen, Urteil vom 17.1.2017, Nr. 21575/08, Tz. 54 und.Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. Urteile vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 45, und vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, Tz. 55).
- BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Leipziger Volkszeitung
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vorneherein die Massenkommunikationsmittel (…BVerfGE 90, 27 juris Rn. 14; 27, 71, juris Rn. 35) und damit auch das Internet.Die Verschaffung des ausgedruckten Einzelexemplars ist mithin die Konkretisierung der Freiheit, sich zu unterrichten (vgl. BVerfGE 27, 71 , juris Rn. 39).
- BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von …
Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Diese Gesichtspunkte seien aber für sich genommen nicht geeignet, unter Ausklammerung legitimer Sicherheitsbedenken einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Zugang zu neuen Medien im Strafvollzug zu vermitteln (NJW 2019, 1738 , juris Rn. 11). - BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92
Parabolantenne I
- BayObLG, 17.10.2024 - 203 StObWs 483/24
Anspruch eines Gefangenen auf Ablichtung einer Dienstanweisung
Rn. 9 a. Grundsätzlich gewährt auch Art. 78 i.V.m. Art. 75 BayStVollzG einem Strafgefangenen im bayerischen Strafvollzug keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen von ihn interessierenden Schriftstücken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 204 StObWs 31/21 -, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V) -, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III Baden-Württemberg; im Erg.Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt weitgehend § 73 StVollzG und begründet einen Rechtsanspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe während des Vollzugs (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24;… Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 78 Rn. 1;… Laubenthal/Baier in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Kapitel H II Rn. 128;… Best in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, Kapitel 7 C Rn. 1).
Danach soll die soziale Hilfe in der Vollzugsanstalt darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln (BayObLG
, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24).Art. 78 BayStVollzG erfasst auch das Recht auf eine Unterstützung bei rechtlichen Fragen (BayObLG…, Beschluss vom 21. September 2023 - 204 StObWs 125/23 -, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 25;… Arloth a.a.O. Art. 78 Rn. 2;… Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133;… Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 13 zu § 73 StVollzG;… Bahl/Pollähne in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 5 Rn. 7, Rn. 49 ff.).
Dem Vollzugsstab obliegt nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (BayObLG
…, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 204 StObWs 408/23 -, juris Rn. 66; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 25; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14;… Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133).Der Vollzugsanstalt steht vielmehr bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung zu helfen ist, ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BayObLG
…, Beschluss vom 6. Februar 2024 a.a.O. Rn. 66; BayObLG…, Beschluss vom 21. September 2023 a.a.O. Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24, 26, 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 4 Ws 337/14 (V) -, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14, 15; KG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz -, juris; Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 78 Rn. 1; Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 128; Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 1 und 12; Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 9 Rn. 5 zum Vollzugsplan).Im Bereich der Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten wird es in der Rechtsprechung als legitim erachtet, dass sich die Vollzugsanstalt - um Missbrauchsgefahren zu begegnen und querulatorisches Vorbringen zu erkennen - angesichts nur begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen vorbehält, vor einer Fertigung und Aushändigung einer Kopie einer gewünschten Entscheidung im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Entscheidung tatsächlich (noch) der Hilfe bei einer aktuell für den Gefangenen bedeutsamen rechtlichen Fragestellung dient und wenn ja, in welcher Beziehung die angeforderte Entscheidung zur Rechtsfrage steht und welche Relevanz die Entscheidung für die Fragestellung insgesamt hat (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 27;… Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133).
- BayObLG, 06.02.2024 - 204 StObWs 408/23
Unterstützungspflicht der Justizvollzugsanstalt bei der Einsicht des …
Rn. 65 (2) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.02.2021 (- 204 StObWs 31/21 -, in juris Rn. 22 ff.) ausgeführt, dass gemäß Art. 75 BayStVollzG die soziale Hilfe, die über die in Art. 78 BayStVollzG explizit benannten Rechte hinaus alle sonstigen Lebensbereiche, in denen eine Rechtsberatung erforderlich werden kann, erfasst, darauf gerichtet sein soll, die Gefangenen dabei zu unterstützen, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".