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Rechtsprechung
   VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,29307
VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07 (https://dejure.org/2008,29307)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2008 - 21 A 192.07 (https://dejure.org/2008,29307)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 21 A 192.07 (https://dejure.org/2008,29307)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Rn. 15 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68. und 70.90 - BVerwGE 91, 82 grundsätzlich entschieden, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 18 Abs. 3 WoGG missbräuchlich ist, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist.

    Hierfür war die Erkenntnis maßgebend, dass der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz von 1980 den Tatbestand einer durch eigenes schweres Verschulden bedingten Notlage bewusst aufgegeben hat, und die Annahme missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonstwie verwerfliches oder sogar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist (BVerwG 91, 82 [87 f.]).

    Das wiederum ist der Fall, wenn sich der Antragsteller ... ungewöhnlich verhält und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ggf. insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (BVerwGE 91, 82 [88]).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (vgl. zu Vorstehendem BVerwGE 116, 161 [166 f.]).

    Wann ein Bedarf bzw. eine Mangellage aus wohngeldrechtlicher Sicht im Hinblick auf Einkommen des Antragstellers besteht, regeln (allein) die §§ 9 ff. WoGG (vgl. BVerwGE 116, 161 [168]).

  • VG Berlin, 23.02.1994 - 21 A 970.91

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld eines Studierenden der Rechtswissenschaft an …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Das Gericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1994 - VG 21 A 970.91 - ZMR 1994, 346).

    Soweit es zur Auslegung und Anwendung des § 18 Abs. 3 WoGG a. F. die Auffassung vertreten hat, zur Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme reichten beim Antragsteller allgemein "zu missbilligende Verhaltensweisen" aus, die ihrerseits nicht das besondere Gewicht eines Missbrauchs haben müssten (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - VG 21 A 347.89; Urteil vom 3. Juni 1992 - VG 21 A 833.89 - ZMR 1993, 194; Urteil vom 23. Februar 1994 - VG 21 A 970.91 - ZMR 1994, 346 und Urteil vom 20. April 1994 - VG 21 A 934.91 -), ist es von dieser Auffassung abgerückt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 - VG 21 A 82.99 - S. 5 f. des Amtl. Abdr.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Im Hinblick auf BVerfGE 93, 121 zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des Vermögensteuergesetzes mit Art. 3 GG wird seit dem 1. Januar 1997 Vermögensteuer nicht mehr erhoben.
  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Der spätere Verbrauch eines Vermögens ist keine Einnahme im wohngeldrechtlichen Sinne (vgl. BVerwGE 108, 296 zu § 76 BSHG: Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Deshalb ist z.B. ein in einem früheren Zeitraum angefallenes Einkommen nach allgemeinen Sozialleistungsgrundsätzen im maßgebenden Einkommensermittlungszeitraum kein Einkommen. Es bedarf daher z.B. einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Zurechnung eines früher angefallenen Einkommens zu einem späteren Einkommensermittlungszeitraum (vgl. zu § 11 Abs. 4 WoGG VG Berlin, ZMR 2006, 571).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Für den für erheblich erklärten Schuldvorwurf, der mit dem Wort "schwer" besonders qualifiziert wird, bedarf es jedoch fester und allgemein anerkannter Maßstäbe, die gesetzlichen Regelungen oder dem Sittengesetz entnommen werden können (BVerwGE 44, 278 [279 f]; 41, 220 [224]; 23, 331 [336]).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte - …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Der Beklagte stellt entscheidend darauf ab, der Kläger habe zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung (BVerwGE 84, 278) über ein Vermögen von mehr als 81.000,- Euro verfügt und überschreite daher eine angenommene Vermögensgrenze von 61.000,- Euro, die sich an § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F. orientiere.
  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag - …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Rn. 22 Die Sache war auch spruchreif (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 69, 198) und deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld in der bisherigen Höhe von 208,- Euro monatlich ab November 2006 für den Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten (§ 27 Abs. 1 WoGG) zu erkennen.
  • VG Berlin, 14.12.2000 - 21 A 82.99

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Weitergewährung von Wohngeld auf ein Jahr nach …

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Soweit es zur Auslegung und Anwendung des § 18 Abs. 3 WoGG a. F. die Auffassung vertreten hat, zur Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme reichten beim Antragsteller allgemein "zu missbilligende Verhaltensweisen" aus, die ihrerseits nicht das besondere Gewicht eines Missbrauchs haben müssten (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - VG 21 A 347.89; Urteil vom 3. Juni 1992 - VG 21 A 833.89 - ZMR 1993, 194; Urteil vom 23. Februar 1994 - VG 21 A 970.91 - ZMR 1994, 346 und Urteil vom 20. April 1994 - VG 21 A 934.91 -), ist es von dieser Auffassung abgerückt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 - VG 21 A 82.99 - S. 5 f. des Amtl. Abdr.).
  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07
    Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, der sich auf die Rechtsprechung des VG München (Urteile vom 3. Juli 2002 - M 22 K 01.2623 - und vom 12. Juli 2007 - M 22 K 07.792, zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2005 - 9 ZB 05.1654 -) berufen kann, die Inanspruchnahme von Wohngeld dürfte in Fällen eines entsprechend großen Vermögens im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG regelmäßig missbräuchlich sein.
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 104.89

    Wohngeld - BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngeldberechtigung

  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 56.73

    "Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers - Auflösung des …

  • VG München, 03.07.2002 - M 22 K 01.2623

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld bei gleichzeitiger Innehabung von …

  • VG Berlin, 03.06.1992 - 21 A 833.89
  • VG München, 12.07.2007 - M 22 K 07.792
  • VG Berlin, 04.10.2007 - 21 A 301.05
  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher …

    Rn. 87 Vgl. im Einzelnen etwa: VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2008 - 21 A 192.07 -, juris, m. w. N.
  • VG Braunschweig, 28.05.2009 - 3 A 129/08

    Missbräuchliche Inanspruchnahme

    Damit ist der Missbrauchstatbestand auch zugunsten einer vereinfachten Umsetzung in der Verwaltungspraxis im Wesentlichen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Inanspruchnahme von Wohngeld auf einen gekünstelten Sachverhalt gestützt wird, der vom Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck konstruiert worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 04.10.2007 - 21 A 301/05 - juris, VG Berlin, Urteil vom 03.07.2008 - 21 A 192/07 - juris; Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 20.03.2009 - 3 A 408/07)).
  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
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