Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 43 FamFG, § 82 FamFG
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 43; FamFG § 82
Auslegung eines im Nachlassverfahren ergangenen Beschlusses hinsichtlich der Kostenregelung bei Fehlen einer Kostenentscheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
- Wolters Kluwer
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- erbrecht-papenmeier.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
OLG Frankfurt veralbert Beteiligte, indem es stillschweigende Kostenentscheidung unterstellt
Verfahrensgang
- AG Frankenberg/Eder, 27.08.2015 - 54 VI 330/14
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).
- OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).
- BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04
Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
So ist er gemäß § 43 Abs. 1 FamFG statthaft, da die Beteiligte zu 2) begehrt, eine ihrer Ansicht nach unterbliebene Kostenentscheidung nachzuholen, wobei über die Frage, ob eine Lücke in der Entscheidung vorliegt, im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu befinden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] für § 321 ZPO;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn 13).
- BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78
Umfang der Ergänzung eines Urteils
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
d) Schließlich vermag sich der Senat der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (…vgl. MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 82 Rn 7a; a.A. wohl BGH NJW 1980, 840, zit. nach Juris Rn 19;… Hk-ZPO/Saenger § 321 Rn 15 jeweils für § 321 ZPO sowie Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 82 Rn 3) nicht anzuschließen, wonach für den Fall, dass für die Beteiligten eine stillschweigend getroffene Kostenentscheidung nicht eindeutig von dem Übersehen der in der Endentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung abzugrenzen ist, sowohl die Beschwerde als auch die Ergänzung nach § 43 FamFG unter Anwendung "einer Art Meistbegünstigung" (…MünchKomm-FamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32) möglich sein soll. - OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5). - BayObLG, 07.10.1999 - 1Z BR 122/99
Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass ein Schriftstück als Beschwerdeschrift nur dann ausreichend sein kann, wenn sich aus ihm mit hinreichender Sicherheit der Wille ergibt, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit einer Nachprüfung durch eine höhere Instanz zuzuführen (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1099;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 27).
- OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 Wx 192/15
Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden
- OLG Braunschweig, 14.02.2025 - 10 W 20/25
Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren
Ein solcher Ergänzungsbeschluss stellt eine selbständige Entscheidung dar, noch dazu, wenn er eine nachträgliche oder isolierte Kostenentscheidung enthält, sodass er mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar ist (OLG Köln…, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 8, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14 -, Rn. 13, juris).Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris; OLG Köln…, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14 -, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 12, juris;… Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 5).
Für eine Ergänzung war hier jedoch bereits deshalb kein Raum, weil die Endentscheidung vom 26. Februar 2024 wie dargelegt gerade nicht lückenhaft war (…vgl. auch Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 43 Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris).
Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht erfüllt sind, ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass die Beteiligte zu 1. eine Nachprüfung durch eine höhere Instanz wünschte (vgl. OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 16 f., juris).
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im …
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23 Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".