Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7932
VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21 (https://dejure.org/2021,7932)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.04.2021 - 21-VII-21 (https://dejure.org/2021,7932)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. April 2021 - 21-VII-21 (https://dejure.org/2021,7932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 28 Abs. 1, § 28a; BV Art. 100, Art. 101
    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Popularklage, Verletzung, Anordnung, Widerspruch, Geltungsdauer, Antragsteller, Erlass, Schriftsatz, Grundgesetz, Verordnungsgeber, Teilhabe, Bestimmung, Beurteilung, Kinder, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-menverordnung ... - Corona-Virus

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu den Vorgängerregelungen in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris) und zuletzt auch für verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der bis 26. März 2021 geltenden Fassung (vgl. VerfGH vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der je in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen.

    bb) Es ist auch in der Sache weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei Erlass und Verlängerung der Geltungsdauer der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung offensichtlich die bundesrechtlich durch die Ermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28 a IfSG eröffneten Spielräume überschritten oder unter Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung ausgefüllt haben könnte (zum Prüfungsmaßstab bei auf bundesrechtlicher Ermächtigung beruhender Landesverordnung etwa VerfGH vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 16; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - Rn. 40, 60 m. w. N.; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    (1) In der vorangegangenen Entscheidung vom 22. März 2021 (Vf. 23-VII-21 - juris) hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 allgemein zu berücksichtigen sei, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet sei.

    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, weiter gute Gründe (vgl. auch VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch nach dem aktuellen Situationsbericht und der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts eine substanzielle Veränderung gegenüber der Gesamtsituation, die der vorangegangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. März 2021 (Vf. 23-VII-21 - juris) zugrunde lag, nicht feststellen lässt.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    bb) Es ist auch in der Sache weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei Erlass und Verlängerung der Geltungsdauer der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung offensichtlich die bundesrechtlich durch die Ermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28 a IfSG eröffneten Spielräume überschritten oder unter Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung ausgefüllt haben könnte (zum Prüfungsmaßstab bei auf bundesrechtlicher Ermächtigung beruhender Landesverordnung etwa VerfGH vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 16; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - Rn. 40, 60 m. w. N.; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    So hat der Verfassungsgerichtshof es etwa im Hinblick auf die im Zuge der ersten Welle angeordnete Ausgangsbeschränkung als nachvollziehbar angesehen, dass diese bei den Betroffenen zu einem Gefühl des "Eingesperrtseins" und ähnlichen psychischen Belastungen führen könne, und darauf hingewiesen, dass auch diese psychischen Beeinträchtigungen bei der Bewertung der Eingriffstiefe zu berücksichtigen seien (VerfGH vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 94).

    Eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das durch Art. 100 BV (Schutz der Menschenwürde) und Art. 101 BV (Handlungsfreiheit) garantiert wird, hat er dabei nicht angenommen, da sich Beeinträchtigungen, die (nur) mit Grundrechtsgefährdungen verbunden sind, regelmäßig im Vorfeld relevanter Grundrechtsverletzungen bewegen und damit subjektive Abwehrrechte noch nicht auslösen (VerfGH vom 9.2.2021, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.).

    Es ist gerade dessen Aufgabe, die in der öffentlichen Diskussion vertretenen - teils kontroversen - Auffassungen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu gewichten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob solche Risiken noch hingenommen werden können oder nicht (VerfGH vom 9.2.2021, a. a. O., Rn. 101).

    Sofern der Antragsteller davon ausgeht, der Normgeber dürfe erst tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet werde, entspricht dies nicht den Vorgaben der Verfassung (VerfGH vom 9.2.2021, a. a. O., Rn. 75).

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu den Vorgängerregelungen in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris) und zuletzt auch für verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der bis 26. März 2021 geltenden Fassung (vgl. VerfGH vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der je in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen.

    Denn die Grundrechte der Bayerischen Verfassung sind entweder ausdrücklich einschränkbar oder unterliegen, soweit die Rechte vorbehaltlos gewährleistet werden, verfassungsimmanenten Schranken (vgl. VerfGH vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 20 m. w. N.).

    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, weiter gute Gründe (vgl. auch VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu den Vorgängerregelungen in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris) und zuletzt auch für verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der bis 26. März 2021 geltenden Fassung (vgl. VerfGH vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der je in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen.

    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, weiter gute Gründe (vgl. auch VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu den Vorgängerregelungen in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris) und zuletzt auch für verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der bis 26. März 2021 geltenden Fassung (vgl. VerfGH vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der je in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen.

    bb) Es ist auch in der Sache weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei Erlass und Verlängerung der Geltungsdauer der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung offensichtlich die bundesrechtlich durch die Ermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28 a IfSG eröffneten Spielräume überschritten oder unter Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung ausgefüllt haben könnte (zum Prüfungsmaßstab bei auf bundesrechtlicher Ermächtigung beruhender Landesverordnung etwa VerfGH vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 16; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - Rn. 40, 60 m. w. N.; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, weiter gute Gründe (vgl. auch VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Die negativen Folgen der Maßnahmen auf die psychische und in Folge physische Gesundheit der Kinder, Jugendlichen und der sonstigen nicht vulnerablen Bevölkerung würden nicht berücksichtigt, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 mit dem Az. 1 BvR 357/05 entschieden habe, dass ein Leben von Seiten des Staates nicht gegen ein anderes abgewogen werden dürfe; Gleiches gelte für die Gesundheit von Menschen.

    Er beruft sich dabei auf das zum Luftsicherheitsgesetz ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (BVerfGE 115, 118), dem er entnimmt, dass das Leben und die Gesundheit der jüngeren bzw. nicht vulnerablen Personen nicht zum Schutz von Risikogruppen durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen der Verordnung aufs Spiel gesetzt werden dürfe, solange eine mögliche Gesundheitsgefährdung, insbesondere psychischer Art, bei diesen nicht belegbar ausgeschlossen werden könne.

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 13. Mai 2020 (NVwZ 2020, 876), auf den der Verfassungsgerichtshof insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit in seinen Entscheidungen wiederholt hingewiesen hat, klargestellt, dass es eine rechtlich unzutreffende Vorstellung von der Bedeutung der Grundrechte (des Grundgesetzes) sei, wenn angenommen werde, der Staat dürfe nicht Freiheiten eines Bürgers einschränken, um Schaden von der Gesundheit oder dem Leben anderer Menschen abzuwenden.

    Wie oben unter (1) bereits ausgeführt, lässt sich zwar nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass sie dem Schutz der Grundrechte Dritter diene; vielmehr hat der Staat im Rahmen seines ihm zustehenden Spielraums einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen (BVerfG NVwZ 2020, 876 Rn. 8).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 81-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Bayern

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. VerfGH vom 28.7.1989 - Vf. 76-VI-89 - S. 8; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 23; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 28; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Der Verfassungsgerichtshof teilt insbesondere die Einschätzung eines gesteigerten Pandemiegeschehens und erhöhter Risiken durch die derzeit vorherrschende "besorgniserregende" Virusvariante B.1.1.7, wie sich aus Folgenabwägungen in jüngst ergangenen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersehen lässt (vgl. VerfGH vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 26; vom 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 35 f.; vgl. zur Risikobewertung auch die Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/28444 S. 8).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. VerfGH vom 28.7.1989 - Vf. 76-VI-89 - S. 8; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 23; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 28; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Die Verfassung verlangt nicht, dass der Infektionsgefahren abwehrende Verordnungsgeber erst tätig werden darf, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. VerfGH vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht