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   ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22   

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ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22 (https://dejure.org/2022,24069)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2022 - 22 Ca 223/22 (https://dejure.org/2022,24069)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 (https://dejure.org/2022,24069)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift IMPFUNG MACHT FREI bei YouTube

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit ... - Corona-Virus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Maß der zulässigen Kritik überschritten?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung wegen YouTube-Video IMPFUNG MACHT FREI

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Entlassung eines Lehrers bestätigt - Impfung mit Holocaust verglichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Lehrers wegen YouTube-Video ("IMPFUNG MACHT FREI) rechtmäßig

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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (79)

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
    Hierdurch wird die allen Arbeitnehmern obliegende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB konkretisiert (BAG 06.09.2012 ‒ 2 AZR 372/11, NZA-RR 2013, 441, 442, Rn. 16; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022262, 264, Rn. 29; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 35; Wagner, öAT 2021, 183, 184).

    Selbst von solchen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die "nur" eine so genannte einfache politische Loyalitätspflicht trifft, verlangt diese die Gewähr, nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder darauf auszugehen, den Staat, die Verfassung oder ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (BAG 12.05.2011 a.a.O., Rn. 61; BAG 06.09.2012 a.a.O., Rn. 17; siehe auch schon BAG 05.08.1982 ‒ 2 AZR 1136/79, NJW 1983, 779, 782, unter IV. der Gründe; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 264, Rn. 30; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 36).

    Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG 06.09.2012 a.a.O.; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 264, Rn. 29).

    Ebenso kann dahinstehen, ob die Mehrdeutigkeit des Videos deshalb nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sein könnte, weil sie von dem Kläger bewusst im Sinne eines "strategischen Spiels" (vgl. OLG Hamm 01.06.2021 ‒ III-3 RVs 19/21, BeckRS 2021, 13768 und juris, jeweils Rn. 11) genutzt wird, um unter (formaler) Wahrung einer (angenommenen) "Grenze des Sagbaren" (vgl. dazu VG Potsdam 20.05.2019 ‒ 1 L 372/19, BeckRS 2019, 9292, Rn. 17; Goertz, Kriminalistik 2021, 658, 663) eine Aussage zu verdecken, die sich indes ("zwischen den Zeilen") dem von ihm angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 265, Rn. 41).

    Auch sind Zuspitzung, Übertreibung und Polemik, wenn sie der Auseinandersetzung in der Sache dienen, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Stilmittel (LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 222, 262, 266, Rn. 47).

    Er verstößt dadurch gegen seine aus §§ 241 Abs. 2 BGB, 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L folgende Pflicht, den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe als Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 267, Rn. 49) nicht zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, denn er macht sie verächtlich.

    Der Kläger hätte seine Meinung durch eine andere Wort- oder Bildwahl äußern können, mit der er ebenfalls Aufmerksamkeit hätte erzeugen können, ohne aber die verfassungsmäßigen staatlichen Organe verächtlich zu machen (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 269, Rn. 70).

    Die 4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch der Kündigung ggf. auch im Kündigungsschutzprozess deutlich mache, dass er sein Verhalten nicht als gravierend ansehe, dies dafür spreche, dass die Prognose vor Ausspruch der Kündigung, der Arbeitnehmer werde sein Verhalten auch in Zukunft nicht anpassen, objektiv zutreffend war (LAG Berlin-Brandenburg 20.01.2016 ‒ 4 Sa 1076/15, BeckRS 2016, 67407, Rn. 32 sowie juris, Rn. 36; zustimmend Weizenegger, in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Aufl. 2022, vor § 34 TVöD Rn. 397; Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 98c; siehe auch LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 269, Rn. 74).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
    Teil dieser Freiheit ist, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 32).

    Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 34).

    Dies gilt ‒ unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände ‒ grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 36).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 37).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 256/21

    Außerordentliche Kündigung - freiheitlich demokratische Grundordnung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
    Hierdurch wird die allen Arbeitnehmern obliegende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB konkretisiert (BAG 06.09.2012 ‒ 2 AZR 372/11, NZA-RR 2013, 441, 442, Rn. 16; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022262, 264, Rn. 29; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 35; Wagner, öAT 2021, 183, 184).

    Dabei können Lehrer durchaus zu den Beschäftigten gehören, an deren Verfassungstreue wegen ihrer Tätigkeit die gleichen oder zumindest ähnliche Anforderungen zu stellen sind wie an die von in vergleichbarer Stellung beschäftigten Beamten (BAG 12.05.2011 a.a.O., Rn. 31; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg 11.05.2021 ‒ 8 Sa 1655/20, BeckRS 2021, 10591, Rn. 47 f.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 38; Wagner, öAT 2021, 183, 184; Juncker, öAT 2018, 4, 5; Preis, in: Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 673; Niemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 626 BGB Rn. 126; Polzer/Powietzka, NZA 2000, 970, 974, jeweils m.w.N.).

    Selbst von solchen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die "nur" eine so genannte einfache politische Loyalitätspflicht trifft, verlangt diese die Gewähr, nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder darauf auszugehen, den Staat, die Verfassung oder ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (BAG 12.05.2011 a.a.O., Rn. 61; BAG 06.09.2012 a.a.O., Rn. 17; siehe auch schon BAG 05.08.1982 ‒ 2 AZR 1136/79, NJW 1983, 779, 782, unter IV. der Gründe; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 264, Rn. 30; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 36).

    Verletzungen dieser (sei es gesteigerten, sei es einfachen) Loyalitätspflicht können ebenfalls "an sich" geeignet sein, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den öffentlichen Arbeitgeber nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG 06.09.2012 a.a.O., Rn. 18; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 35).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 - 10 Sa 1143/22

    Außerordentliche Kündigung - Kritik an Corona-Maßnahmen - KZ-Vergleich -

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 - abzuändern und.

  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

    Es bedarf insoweit keiner vertieften Erläuterung, dass damit erkennbar die historische Inschrift "ARBEIT MACHT FREI", die an den Toren mehrerer nationalsozialistischer Konzentrationslager angebracht war, abgewandelt werden soll (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 -, juris Rn. 116).

    Es dürfte insbesondere auch nahezu unmöglich sein, die Formulierung "ARBEIT MACHT FREI" in dem (hier bildlich eindeutig hergestellten) Kontext ihrer Verwendung in den Konzentrationslagern abwandelnd aufzugreifen, ohne damit ihren historischen Hintergrund in das Bewusstsein eines verständigen Betrachters zu heben (vgl. auch ArbG Berlin, Urteil vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 -, juris Rn. 118 m. w. N. auch zum historischen Kontext der Formulierung [vgl. dort auch Rn. 135]; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2017 - [1] 53 Ss 17/17 [13/17] -, juris Rn. 7 zu einer bildlichen Darstellung des Vernichtungslagers Ausschwitz-Birkenau mit dem sich darunter befindlichen, in Frakturschrift gesetzten Kommentar "Jedem das Seine").

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