Rechtsprechung
| EGMR, 08.03.2018 - 22692/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
PATALAKH v. GERMANY
Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention) (englisch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
PATALAKH v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)
[DEU] Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
PATALAKH v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]
[DEU] Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-4 - Review of lawfulness of detention)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- BVerfG, 27.04.2015 - 2 BvR 726/15
- EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
- EGMR, 04.06.2020 - 22692/15
Papierfundstellen
- NJW 2019, 2143
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- EGMR, 03.10.2006 - 543/03
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
Diese Vorschrift erfüllt grundsätzlich das Erfordernis, dass nach Einleitung einer automatischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft die Entscheidungen der zuständigen Gerichte in "angemessenen Zeitabständen" ergehen müssen (…siehe Oldham./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36273/97, Rdnr. 30, ECHR 2000-X), und sie gewährt einen wirksamen Schutz des Einzelnen vor willkürlicher oder ungerechtfertigter Freiheitsentziehung, was Hauptzweck des Artikels 5 der Konvention ist (siehe McKay./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, Rdnr. 30, ECHR 2006-X). - EGMR, 06.10.2016 - 68909/13
FAULKNER v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
In der vorliegenden Rechtssache hatte die Verzögerung des Haftprüfungsverfahrens eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zur Folge, nicht aber von Artikel 5 Abs. 1, weil die maßgeblichen Voraussetzungen für dessen Anwendung nach der Rechtsprechung der Gerichtshof nicht erfüllt waren (siehe insoweit u. a. Daniel Faulkner./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68909/13, insbesondere Rdnrn. 44 und 45, 6. Oktober 2016). - EGMR, 25.10.2007 - 4493/04
LEBEDEV v. RUSSIA
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die sich einem gerichtlichen Haftbefehl anschließen, Verzögerungen von mehr als drei bis vier Wochen, die die Behörden zu verantworten haben, eine Frage im Zusammenhang mit dem Erfordernis der kurzen Frist nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufwerfen können (vgl. u. a. G.B../. Schweiz, a. a. O., Rdnrn. 27 und 32-39, und Lebedev./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 4493/04, Rdnrn. 97-102, 25. Oktober 2007).
- EGMR, 21.10.1986 - 9862/82
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
Zunächst ausgehend von letzterem Blickwinkel erinnert der Gerichtshof daran, dass sich der zu berücksichtigende Zeitraum von der Einleitung des Haftprüfungsverfahrens (Sanchez-Reisse./. Schweiz, 21. Oktober 1986, Rdnr. 54, Serie A Nr. 107) bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer (siehe Jablonski./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33492/96, Rdnr. 88, 21. - EGMR, 02.10.2012 - 14743/11
[ENG]
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
Der Maßstab "innerhalb kurzer Frist" ist weniger streng, wenn es um das Rechtsmittelverfahren geht (Abdulkhakov./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 14743/11, Rdnr. 198, 2. - EGMR, 25.03.1999 - 24557/94
Auszug aus EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
Unter solchen Umständen erwartet der Gerichtshof von dem betreffenden Staat, dass er die Ursache der Verzögerung erläutert und außergewöhnliche Gründe vorbringt, um den fraglichen Zeitablauf zu rechtfertigen (siehe Musiał./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 24557/94, Rdnr. 44, ECHR 1999-II).
- BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines …
Wenngleich eine feste zeitliche Grenze nicht existiert, sondern die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Schwierigkeit des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und Gerichte sowie der festgenommenen Person und die Bedeutung der Rechtssache für den Betroffenen entscheidend sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EGMR, Patalakh v. Germany, Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33).Bei einem anhängigen Strafverfahren muss zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden werden, damit die festgenommene Person vollen Umfangs in den Genuss der Unschuldsvermutung kommt (vgl. EGMR, Patalakh v. Germany, Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33).
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Rechtsprechung
| EGMR, 04.06.2020 - 22692/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
PATALAKH CONTRE L'ALLEMAGNE
Informations fournies par le gouvernement concernant les mesures prises pour l'exécution de l'engagement auquel a été subordonnée la solution de l'affaire (französisch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
PATALAKH AGAINST GERMANY
Information given by the government concerning measures taken for the execution of the undertakings attached to the solution of the case (englisch)
Verfahrensgang
- BVerfG, 27.04.2015 - 2 BvR 726/15
- EGMR, 08.03.2018 - 22692/15
- EGMR, 04.06.2020 - 22692/15
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