Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - I-23 U 34/03 |
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- Judicialis
AO § 162; ; AO § ... 240; ; AO § 240 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 448; ; ZPO § 540 I Nr. 1; ; StBerG § 68; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BRAO § 51 b; ; BRAO § 51 b Fall 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Steuerberaters für Säumniszuschläge bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen seines Mandanten - Verjährung des Schadenersatzanspruchs; Sekundärhaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattung gezahlter Säumniszuschläge wegen Verletzung eines Steuerberatungsvertrages; Einkommenssteuer und Solidaritätszuschläge; Berechnung der Höhe der Sondergebietsabschreibungen; Aussetzung der Vollziehung der Schätzungsbescheide; Vorteilsausgleichung durch ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 23 U 22/01
Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Seine Einlassung, es sei ihm unmöglich gewesen, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, weil er von den Klägern nicht rechtzeitig die Unterlagen zur Berechnung der Höhe der Sondergebietsabschreibungen für deren Bauvorhaben in B. erhalten habe, ist unerheblich, da er nicht gleichzeitig vorgetragen hat, was er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307/309; NJW 1998, 1486/1488; Senat 23 U 22/01 = GI 2002, 197 f = OLGR 2003, 52 f).Es handelt sich um eine einheitliche Verjährungsfrist, die sowohl den durch die Steuerschätzung bereits eingetretenen und auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden 1. Teilschaden, also auch die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren, jedoch erst später eingetretenen, aber ebenfalls durch die vor der Steuerschätung liegende Pflichtverletzung des Beklagten adäquat verursachten Nachteile, darunter alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, erfasst (BGH NJW 1996, 1895 und Senat 23 U 208/02, Urteil vom 14.10.2003 zu Aussetzungszinsen; Senat 23 U 22/01 a.a.O. zu Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen).
Das 2. Fehlverhalten des Beklagten hängt vielmehr mit der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters zusammen, von ihm verursachte Nachteile seiner Mandanten abzuwenden oder wenigstens zu mindern, und ändert nichts an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche Folgeschäden (BGH NJW 1998, 1488/1499; Senat 23 U 22/01 a.a.O.; Senat 23 U 240/01 = GI 2003, 140 f = OLGR 2003, 94 f).
- BGH, 31.01.1991 - IX ZR 124/90
Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Seine Einlassung, es sei ihm unmöglich gewesen, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, weil er von den Klägern nicht rechtzeitig die Unterlagen zur Berechnung der Höhe der Sondergebietsabschreibungen für deren Bauvorhaben in B. erhalten habe, ist unerheblich, da er nicht gleichzeitig vorgetragen hat, was er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307/309; NJW 1998, 1486/1488; Senat 23 U 22/01 = GI 2002, 197 f = OLGR 2003, 52 f).Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine falsche und beschwichtigende Auskunft des Steuerberaters, wie sie die Kläger geschildert haben, dazu führt, dass der Mandant trotz Kenntnisnahme der Belehrung des Finanzamtes die Steuerschuld zunächst nicht tilgt, wenn ihm nicht zugleich ausdrücklich vom Steuerberater geraten wird, wegen der schwer wiegenden Folgen verspäteter Zahlung vorsorglich die festgesetzten Steuern zu entrichten (BGH NJW-RR 1991, 794f).
- BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96
Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Seine Einlassung, es sei ihm unmöglich gewesen, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, weil er von den Klägern nicht rechtzeitig die Unterlagen zur Berechnung der Höhe der Sondergebietsabschreibungen für deren Bauvorhaben in B. erhalten habe, ist unerheblich, da er nicht gleichzeitig vorgetragen hat, was er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307/309; NJW 1998, 1486/1488; Senat 23 U 22/01 = GI 2002, 197 f = OLGR 2003, 52 f).
- BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90
Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Seine Einlassung, es sei ihm unmöglich gewesen, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, weil er von den Klägern nicht rechtzeitig die Unterlagen zur Berechnung der Höhe der Sondergebietsabschreibungen für deren Bauvorhaben in B. erhalten habe, ist unerheblich, da er nicht gleichzeitig vorgetragen hat, was er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307/309; NJW 1998, 1486/1488; Senat 23 U 22/01 = GI 2002, 197 f = OLGR 2003, 52 f). - BGH, 29.02.1996 - IX ZR 180/95
Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Es handelt sich um eine einheitliche Verjährungsfrist, die sowohl den durch die Steuerschätzung bereits eingetretenen und auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden 1. Teilschaden, also auch die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren, jedoch erst später eingetretenen, aber ebenfalls durch die vor der Steuerschätung liegende Pflichtverletzung des Beklagten adäquat verursachten Nachteile, darunter alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, erfasst (BGH NJW 1996, 1895 und Senat 23 U 208/02, Urteil vom 14.10.2003 zu Aussetzungszinsen;… Senat 23 U 22/01 a.a.O. zu Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen). - OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 23 U 208/02
Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Belehrungs- und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Es handelt sich um eine einheitliche Verjährungsfrist, die sowohl den durch die Steuerschätzung bereits eingetretenen und auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden 1. Teilschaden, also auch die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren, jedoch erst später eingetretenen, aber ebenfalls durch die vor der Steuerschätung liegende Pflichtverletzung des Beklagten adäquat verursachten Nachteile, darunter alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, erfasst (BGH NJW 1996, 1895 und Senat 23 U 208/02, Urteil vom 14.10.2003 zu Aussetzungszinsen;… Senat 23 U 22/01 a.a.O. zu Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen). - OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 23 U 18/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Sie begann -entgegen der Auffassung des Landgerichts- nicht erst mit dem jeweiligen Ablauf der in den Schätzungsbescheiden genannten Zahlungsfristen, sondern -unabhängig von der Kenntnisnahme der Kläger- bereits mit der Bekanntgabe der Schätungsbescheide (§ 122 II AO, Senat 23 U 18/01 = GI 2002, 293 f = OLGR 2002, 213), also Mitte Juli bzw. Mitte November 1997. - BGH, 17.01.2002 - IX ZR 182/00
Rechtsanwalt - Vergleich - Sorgepflicht - Vergleichstext
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Eine solche erneute Pflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs und vor Ende des Mandats begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Mandanten durch eine frühere Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt hat (BGH NJW 2002, 1048/1050;… Senat a.a.O. und 23 U 222/02 Urteil vom 14.10.2003). - BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Das 2. Fehlverhalten des Beklagten hängt vielmehr mit der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters zusammen, von ihm verursachte Nachteile seiner Mandanten abzuwenden oder wenigstens zu mindern, und ändert nichts an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche Folgeschäden (BGH NJW 1998, 1488/1499;… Senat 23 U 22/01 a.a.O.; Senat 23 U 240/01 = GI 2003, 140 f = OLGR 2003, 94 f). - BGH, 22.09.1992 - VI ZR 293/91
Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.01.2004 - 23 U 34/03
Zur Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität genügt vielmehr nach Maßganbe des § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung; deshalb kann es ausreichen, dass für die Kausalität eine überwiegende (und nicht notwendig eine an Sicherheit grenzende) Wahrscheinlichkeit spricht (BGH NJW 1992, 3298/3299). - BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02
Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen …
- OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 23 U 222/02
Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Erstellung der Steuererklärungen - …
- OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 23 U 240/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen …
- OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 26 U 240/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
- OLG Düsseldorf, 04.11.2005 - 23 U 70/05
Zur Haftung des Steuerberaters für Verspätungs- und Säumniszuschläge des …
Das gilt erst recht für einen geschäftserfahrenen Steuerpflichtigen, wie den Beklagten zu 2. Der Senat hat bisher lediglich in einem besonders gestalteten Einzelfall, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, die Haftung eines Steuerberaters für Säumniszuschläge bejaht, weil dieser bei einem schwierigen Steuersachverhalt den Erlass von Schätzungsbescheiden verschuldet und dem Mandanten darüberhinaus pflichtwidrig geraten hatte, auf die Schätzungsbescheide keine Zahlungen zu leisten (Urteil vom 9.1.2004 - 23 U 34/03 = GI 2004, 150). - OLG Naumburg, 13.09.2005 - 1 U 9/05
Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Säumniszuschläge aus …
Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (neben dem Urteil v. 5. Februar 2002, 23 U 22/01 = OLGR Düsseldorf 2003, 52, ebenso Urteil v. 29. Oktober 2002, 23 U 205/01 = OLGR Düsseldorf 2003, 282, und ähnlich Urteil v. 9. Januar 2004, 23 U 34/03) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen, weil dort gerade von einem Beginn der Verjährung auch der unselbständigen steuerlichen Nebenkosten, wie z.B. der Säumniszuschläge, mit Bekanntgabe des Bescheides zur Steuerhauptschuld, z.T. in Form eines Steuerschätzungsbescheides, ausgegangen wird.
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