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   OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - I-24 U 21/02   

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https://dejure.org/2002,3388
OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - I-24 U 21/02 (https://dejure.org/2002,3388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2002 - I-24 U 21/02 (https://dejure.org/2002,3388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2002 - I-24 U 21/02 (https://dejure.org/2002,3388)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftform des § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Ergeben der wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde; Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarung über die Reduzierung der Mietfläche; Nachträgliche wesentliche Vertragsänderung; Wahrung der Schriftform bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veränderungen des Vertragsgegenstands und Schriftform; Reduzierung der Mietfläche

  • Judicialis

    BGB § 126 a.F.; ; BGB § ... 150 Abs. 2; ; BGB § 166; ; BGB § 565; ; BGB § 565 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 566 a.F.; ; BGB § 566 S. 1; ; BGB § 566 S. 2 a.F.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formunwirksame Nachtragsvereinbarung zu einem formwirsamen Mietvertrag über ein Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Ausreichend ist es, wenn sich die Einheitlichkeit des Vertrages aus einer fortlaufenden Paginierung der Seiten, einer fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Vertragsbestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGHZ 136, 357 f.).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück genügt dann der Schriftform des § 566 BGB, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Vertrages - aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH NJW 1999, 2591 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85

    Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Das beiderseitige Vertrauen der Vertragsparteien in die beabsichtigte Langfristigkeit des Mietverhältnisses wird aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit nicht mehr geschützt, und zwar auch dann nicht, wenn es seit der formdefizitären Vertragsabänderung zu keinem das Grundstück betreffenden Veräußerungsakt gekommen ist (BGH NJW 1987, 948; Senat a.a.O.).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Der Vertrag kann daher nach der Mindestlaufzeit von einem Jahr gekündigt werden, wobei diese Mindestlaufzeit mit dem Abschluss des Änderungsvertrages zu laufen beginnt (BGH NJW 1999, 54; NJW-RR 90, 518; Palandt/Weidenkaff a.a.O. § 566 Rn.18).
  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97

    Wahrung der Schriftform bei einer Mehrzahl von Urkunden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Auch eine Unterschrift aller Seiten und eine eindeutige Verweisung auf Anlagen in der Mietvertragsurkunde genügt der Schriftform (BGH NJW 1999, 1104 f.).
  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 334/97

    Staatlich genehmigte Sportwetten sind rechtsverbindlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02
    Der Vertrag kann daher nach der Mindestlaufzeit von einem Jahr gekündigt werden, wobei diese Mindestlaufzeit mit dem Abschluss des Änderungsvertrages zu laufen beginnt (BGH NJW 1999, 54; NJW-RR 90, 518; Palandt/Weidenkaff a.a.O. § 566 Rn.18).
  • OLG Hamburg, 05.10.2015 - 4 U 54/15

    Geschäftsraummiete: Formbedürftigkeit eines einseitigen Kündigungsverzichts

    Das Erfordernis der Schriftform des § 550 BGB gilt grundsätzlich für sämtliche wesentliche, auch nachträgliche, Abreden zwischen Mieter und Vermieter und somit für den gesamten Vertragsinhalt einschließlich Nebenabreden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2002 - I-24 U 21/02, 24 U 21/02 -, Rn. 15, juris).

    Der Einhaltung der Schriftform bedarf es demnach stets dann, wenn das Mietverhältnis durch die getroffene Vereinbarung in seinem Kern betroffen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2002 - I-24 U 21/02, 24 U 21/02 -, Rn. 15, juris).

    Denn das Mietverhältnis wäre auch im Falle einer existierenden, jedoch formunwirksamen Kündigungsausschlussvereinbarung von Anfang April 2012 gemäß § 550 Satz 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach der vermeintlichen Änderung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2002 - I-24 U 21/02, 24 U 21/02 -, Rn. 1, juris; BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 13, juris) und somit frühestens Anfang April 2013 kündbar gewesen.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2004 - 24 U 264/03

    Treuwidriges Handeln bei vorzeitiger Kündigung eines Mietvertrages unter Berufung

    So wird teilweise angenommen, ein solcher Mangel dürfe auch zum Anlass genommen werden, sich von einem aus welchen Gründen auch immer lästigen Vertrag zu lösen (MüKo/Förschler, aaO, § 125 Rn. 68; Bub/Treier, aaO, II Rn. 787; aA Senat DWW 2003, 93 = OLGR 2003, 271, ferner Urteil vom 15.11.1994, 24 U 28/94, n.v.).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Schriftform des § 566 a.F. BGB durch eine

    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind (BGH ZMR 1964, 79) oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt worden ist (BGHZ 65, 49; OLG München, NJW-RR 1996, 654; OLG Düsseldorf, DWW 2003, 93).
  • OLG Dresden, 23.06.2021 - 5 U 2366/20

    Grundsätzlich kann eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB nur auf

    Jedenfalls in dieser Konstellation kommt es auf den Zeitpunkt der Vertragsänderung an (Wolf/Eckert/Ball a.a.O. Rn. 139; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002, 24 U 21/02), so am 17.03.2018 die notwendige Mindestlaufzeit des Mietvertrags abgelaufen war.
  • LG Halle, 16.01.2012 - 3 O 1176/11

    Gewerberaummiete: Kündigung durch den Mieter wegen Nichteinhaltung der

    Anders als etwa in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.11.2002 (24 U 21/02) zugrunde lag, wurde nicht auch die Mietfläche, sondern ausschließlich der geschuldete Mietzins reduziert.
  • LG Frankfurt/Main, 22.09.2006 - 19 O 48/05

    Berufung auf fehlende Schriftform als Verstoß gegen Treu und Glauben

    Sofern sich die Beklagte nunmehr von diesem Vertragsverhältnis lösen wollte, da es ihr lästig wurde und sie sich zur Begründung der Wirksamkeit der Kündigung auf Formunwirksamkeiten beruft, verstößt sie gegen Treu und Glauben (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 271-273 m. w. N.).
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