Rechtsprechung
| EGMR, 20.01.2011 - 21980/06, 26944/07, 36948/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit eines überlangen Verfahrens über ein Sorgerecht mit der europäischen Menschenrechtskonvention; Geeignetheit einer Verfassungsbeschwerde zur Schaffung einer Abhilfe für die überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens; Erstattung von durch ...
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
KUHLEN-RAFSANDJANI v. GERMANY
Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 13 MRK
Violation of Art. 6-1 Violation of Art. 13 (englisch) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensmitteilung)
[ENG]
Verfahrensgang
- BVerfG, 07.12.2005 - 1 BvR 1716/01
- BVerfG, 07.12.2005 - 1 BvR 2127/01
- BVerfG, 17.10.2006 - 1 BvR 1194/02
- BVerfG, 17.10.2006 - 1 BvR 1400/02
- BVerfG, 04.01.2008 - 1 BvR 1544/07
- EGMR, 20.01.2011 - 21980/06, 26944/07, 36948/08
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 533
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- FG Hamburg, 27.02.2003 - V 272/98
Pensionszusage - Tantiemeverzicht
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 F 272/98 eingeleitet.Der Beschwerdeführer ging zwei Mal erfolglos gegen die Beteiligung des verfahrensführenden Richters in dem entsprechenden Verfahren (5 F 272/98) vor.
Er rügte auch den Prozessvergleich vom 5. September 2002 im Verfahren 5 F 272/98 und die entsprechenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004.
c) Die Umgangsrechtsverfahren (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04).
Mit Beschluss vom 4. Januar 2008 (1 BvR 1544/07), der dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2008 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde bezüglich der unter den Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren zur Entscheidung anzunehmen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 (Az. 134/01) wies das Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurück, da die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und den Kindern bereits Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 5 F 272/98 sei.
RÜGE DER VERFAHRENSDAUER (AZ. 5 F 272/98, 5 F 283/98, 5 F 18/99 und 5 F 271/04).
Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6 und 8 der Konvention die Dauer der Sorgerechtsverfahren (Az. 5 F 283/98 und 5 F 18/99) sowie der Verfahrens über die Regelung seiner Umgangsrechte (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04); insbesondere rügte er die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Sorgerechtsverfahren (Az. 1 Bvr 1716/01 und 1 BvR 1400/02).
Der zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Umgangsrechtsverfahrens 5 F 272/98 begann mit der Stellung des Antrags durch den Beschwerdeführer am 31. August 1998 und endete - spätestens - mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008.
Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren 5 F 272/98 und 5 F 271/04.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die am 11. Juli 2008 eingelegte Individualbeschwerde Nr. 36948/08 Rügen enthält, welche die Dauer der Verfahren zur Regelung der Umgangsrechte des Beschwerdeführers, die zunächst in dem Verfahren 5 F 272/98 und später in dem Verfahren 5 F 271/04 behandelt wurden, betreffen.
Das unter Aktenzeichen 5 G 272/98 geführte Verfahren wurde von den Familiengerichten am 2. April 2004 (…siehe Rdnr. 59) abgeschlossen, als das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und die Gültigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom September 2002 bestätigte.
Daraus folgt, dass die Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren über das Umgangsrecht (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04) zu spät erhoben wurde und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Hinsichtlich der Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts (5 F 272/98, 5 F 271/04 und 5 F 33/08) rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention darüber hinaus den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 5. September 2002 und seine angebliche Nichtbeteiligung an dessen Abschluss.
Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, der Entscheidungsprozess sei fehlerhaft gewesen, da seine Kinder in den unter den Aktenzeichen 5 F 272/98, 5 F 283/98 und 5 F 18/99 geführten Verfahren nicht angehört worden seien, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ausdrücklich erklärte, dass er in keinen seiner Beschwerden "die Nichtanhörung seiner Kinder als Verletzung von Artikel 8 gerügt" habe.
- EGMR, 08.06.2006 - 75529/01
Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach …
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Was diese Rüge der Verfahrensdauer betrifft, die in der am 6. Juni 2007 eingelegten Individualbeschwerde Nr. 26944/07 erhoben wurde, gab die Regierung zu bedenken, dass man aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-VII) der Auffassung sein könne, dass der Beschwerdeführer die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Sechsmonatsfrist nicht eingehalten habe.Der Gerichtshof hat den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf die Entscheidung S. ./. Deutschland (s. o.) überprüft und stellt Folgendes fest: Obwohl das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache S. am 14. August 2006 (NJW 2006, 2389) auf Deutsch veröffentlicht wurde, legte der Beschwerdeführer, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensdauer an den Gerichtshof zu wenden, am 12. Juni 2007 - und somit ein Jahr nach dem S.-Urteil des Gerichtshofs - eine Verfassungsbeschwerde ein, in der er unter anderem die Verfahrensdauer rügte; erst sechs Monate nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Gerichtshof, wo er ebenfalls die Dauer der Umgangsrechtsverfahren rügte.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007).
- EGMR, 26.10.2000 - 30210/96
Ableitung einer allgemeinen Verpflichtung zur Entlassung eines …
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, EGMR 2000-XI).
- EGMR, 02.09.2010 - 46344/06
Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Darüber hinaus hat der Gerichtshof kürzlich ein Piloturteil gegen den beschwerdegegnerischen Staat erlassen, da ein wirksamer Rechtsbehelf auf innerstaatlicher Ebene gegen eine unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren immer noch fehlt (R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010). - EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
Fall K. gegen DEUTSCHLAND
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 56, EGMR 2002-I), ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 eng mit seiner Rüge nach Artikel 6 verbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:. - EGMR, 11.01.2007 - 20027/02
Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007). - EGMR, 27.06.2000 - 30979/96
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). - EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
Nichteinhaltung der 6-Monatsfrist des Artikels 35 Abs. 1 MRK
Auszug aus EGMR, 20.01.2011 - 21980/06
Der Gerichtshof kann nicht beschließen, die Sechs-Monats-Regel nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung die nicht fristgerechte Einlegung der Beschwerde nicht beanstandet hat (siehe O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009.
- BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; …
Der Gerichtshof hat in einem Verfahren drei Individualbeschwerden, denen verschiedene innerstaatlich als selbstständige Gerichtsverfahren geführte Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen, die nach seiner Feststellung in hohem Maße zusammenhingen, so dass es zwischen ihnen allgemeine sachliche Verknüpfungen gab und die Beschwerden selbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der Rügen aufeinander Bezug nahmen, lediglich gemäß Art. 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verbunden (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani/Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 62) und diese auch im Übrigen konventionsrechtlich nicht als ein Verfahren behandelt.Denn er hat die Zulässigkeit der Individualbeschwerden für die innerstaatlichen Verfahren weitestgehend getrennt geprüft (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 70 ff.).
Rn. 46 bb) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren für den Beginn der Sechsmonatsfrist in der Regel auf den Abschluss in der allgemeinen bzw. Fachgerichtsbarkeit abzustellen (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 76 f.).
Ausnahmsweise ist die Zustellung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn ein Verfahrensbeteiligter - anders als die Kläger in den hier in Rede stehenden Verfahren - vor dem Urteil in Sachen Sürmeli/Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juni 2006 gegen eine Entscheidung der allgemeinen bzw. Fachgerichtsbarkeit Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt hat (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 71).
Des Weiteren ist das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011 (Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris) anzuführen, das drei Individualbeschwerden zum Gegenstand hatte, denen verschiedene Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen.
- VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ... …
Es besteht danach auch nicht die Möglichkeit, diese Frist nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung auf dieser Grundlage keine prozessuale Einrede vorgebracht hat (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 75 und vom 8. März 2006 - 59532/00 -, NJW 2007, 347).Bei Beschwerden hinsichtlich der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK daher mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u. a. -, FamRZ 2011, 533, juris Rn. 71, 76).
Rn. 33 Dementsprechend prüft auch der Gerichtshof die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gesondert für die einzelnen Verfahren, hinsichtlich derer eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren "in hohem Maße zusammenhängen" und die Beschwerden deswegen verbunden werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 62 ff.: getrennte Betrachtung von sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren).
Der Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (- 21980/06 u.a. -, juris Rn. 70 ff.) vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass eine im Januar 2008 erhobene Rüge hinsichtlich der Dauer gerichtlicher Verfahren verspätet erhoben ist, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2007 und damit ein Jahr nach dem Sürmeli-Urteil des Gerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde einlegt, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung an den Gerichtshof zu wenden.
- EGMR, 05.12.2013 - 46344/06
RUMPF ET 70 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ALLEMAGNE
21980/06+.21980/06.
26944/07.
36948/08.
- OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer
Denn bei der Verfassungsbeschwerde des deutschen Rechts kann, soweit sie sich gegen die überlange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits richtet, das Bundesverfassungsgericht allein die Feststellung treffen, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389; Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris).Rn. 51 Bei einem Aufeinandertreffen von unterschiedlichen Rügen bedarf es nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris) einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen.
Ein Kennenmüssen in diesem Sinne (fahrlässige Unkenntnis) ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn seit der innerstaatlichen Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR, in der der Rechtsbehelf als nicht wirksam eingestuft worden ist, ein Jahr vergangen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris).
- BGH, 21.06.2018 - III ZR 187/17
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens: Auslegung der …
Dies bedeutet, dass die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, während der EGMR wegen der sonstigen Rügen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 1/13, juris unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73-77; s. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2013, 2207, 2208;… Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 57). - OLG Frankfurt, 12.12.2012 - 4 EntV 3/12
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Keine Anwendung auf länger …
Bei einem solchen Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Rügen bedarf es indes, wie der EGMR mit Urteil vom 20.01.2011 - Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. = FamRZ 2011, 533 Rz. 73 ff) klargestellt hat, einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen.Ein Kennenmüssen in diesem Sinne (fahrlässige Unkenntnis) ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn seit der innerstaatlichen Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR, in der der Rechtsbehelf als nicht wirksam eingestuft worden ist, ein Jahr vergangen ist (EGMR, Urteil vom 20.01.2011 - Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. Rz. 76, in: FamRZ 2011, 533;… Karpenstein/Mayer/Schäfer, a.a.O., § 35 Rz. 56 und 57 a. E.; Senat, Urteil vom 07.11.2012, 4 EntV 5/12).
- OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 4 EntV 5/12
Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei eingestelltem …
Insoweit bedarf es, wie der EGMR mit Urteil vom 20.01.2011 (Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. = FamRZ 2011, 533) klargestellt hat, einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der unterschiedlichen Rügen.Auch in seinem Urteil vom 20.01.2011 (Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. = FamRZ 2011, 533, zitiert nach juris, Rn. 76) geht der EGMR davon aus, dass ein Beschwerdeführer von der (teilweisen) Ineffektivität seiner Verfassungsbeschwerde spätestens ein Jahr nach der Sürmeli-Entscheidung Kenntnis erlangen konnte und damit die 6-Monats-Frist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Fachgerichte zu berechnen ist.
- OLG Brandenburg, 20.06.2014 - 11 SchH 7/12
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Maßgeblicher …
b) Die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ist eine unverzichtbare und stets von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Individualbeschwerde (…vgl. EGMR, Beschl. v. 10.11.2009 - 21425/06, Otto v. Deutschland , Rdn. 15, juris; Urt. v. 20.01.2011 - 21980/06, 26944/07, 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani v. Deutschland , Rdn. 75, FamRZ 2011, 533 = juris;… ferner EGMR-Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, Stand 31. März 2011, S. 20 Nr. 68 f., abrufbar im Internet unter URL http://www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU. pdf).Fristversäumnis führt zur Zurückweisung der Beschwerde beziehungsweise der verspäteten Rügen (vgl. EGMR, Urt. v. 20.01.2011 aaO Rdn. 77).
- BGH, 18.12.2013 - III ZR 1/13
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Rüge überlanger Verfahrensdauer
Während die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwerde für die sonstigen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der erschöpft sein muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73, 77;… Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 19). - OLG Brandenburg, 20.06.2014 - 11 SchH 9/12
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Maßgeblicher …
b) Die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ist eine unverzichtbare und stets von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Individualbeschwerde (…vgl. EGMR, Beschl. v. 10.11.2009 - 21425/06, Otto v. Deutschland, Rn. 15, Juris; Urt. v. 20.01.2011 - 21980/06, 26944/07, 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani v. Deutschland, Rn. 75, FamRZ 2011, 533 = Juris;… ferner EGMR-Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, Stand 31.03.2011, S. 20 Nr. 68 f., abrufbar im Internet unter URL http://www.echr.coe.int/ Documents/Admissibility_guide_DEU. pdf).Fristversäumnis führt zur Zurückweisung der Beschwerde beziehungsweise der verspäteten Rügen (vgl. EGMR, Urt. v. 20.01.2011 a.a.O. Rn. 77).
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