Rechtsprechung
| LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- MIR - Medien Internet und Recht
MeinProf.de - Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge - unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter - scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus.
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§ 823 BGB; § 1004 BGB; Art. 1 GG; Art. 2 GG; § 253 ZPO; § 313 ZPO
MeinProf.de haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzung - openjur.de
- JurPC
Meinprof.de
- foren-und-recht.de
- kanzlei.biz
Keine generelle Prüfpflicht eines Forenbetreibers für Beiträge Dritter
- archive.org
- datenschutz.eu
- rechthaber.com
- buskeismus.de
Fall meinprof.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) ; Zulässigkeit von auslegungsbedürftigen Begriffen in einem Unterlassungsantrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
Dem Betreiber eines Internetforums obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
Dem Betreiber eines Internetforums obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen
- heise.de (Pressebericht, 27.06.2007)
Keine Überwachungspflichten für Forenbetreiber
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Haftung von "MeinProf.de" für fremde Bewertung
- beck.de (Leitsatz)
Haftung für Internetportal - "meinprof.de"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Haftung von "MeinProf.de" für fremde Bewertung
- 123recht.net (Kurzinformation, 7.6.2007)
Forenhaftung - meinprof.de Recht gegeben
- 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 28.6.2007)
Forenhaftung - meinprof.de
Besprechungen u.ä. (3)
- rechtzweinull.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Civil Serf - Gefährliche Inhalte oder wie kritisch darf man bloggen? (RA Dr. Carsten Ulbricht)
- jurawelt.com
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Störerhaftung im Internet und ihre Entwicklung in der neueren Rechtsprechung zum Online-Recht (Alessandro Foderà-Pierangeli)
- 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 28.6.2007)
Forenhaftung - meinprof.de
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 22.01.2007 - 7 C 208/06
- LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Papierfundstellen
- MMR 2007, 668
- MIR 2007, Dok. 243
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungsmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 7258, 1260).Auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel sind nicht generell unzulässig sind (BGH NJW 2000, 2195, 2196).
Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungsmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 7258, 1260).
Auslegungsbedürftige Begrifte im Antrag und in der Urteilsformel sind nicht generell unzulässig sind (BGH NJW 2000, 2195, 2196).
- BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des …
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Wird also die verbotene Handlung unter Zuhilfenahme von dem Wortlaut eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben, ohne dass sie (hier: über die beanstandeten Äußerungen hinaus) konkretisiert wird und nicht erkennbar ist welche weiteren Verletzungsformen das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), ist ein solcher Antrag zu unbestimmt gefasst.Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46).
Der Gebrauch solcher Beriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteleilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46).
Welche weiteren Verletzungsformen - jenen unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), vermag die Kammer mangels jeglichen Sachvortrags nicht zu erkennen.
- BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93
Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er das begehrte Verbot derart abstrakt beschreibt, so dass er sich faktisch auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).Zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes kann eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188).
Zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes kann eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188).
Vorliegend umschreibt der Antrag das begehrte Verbot, jedoch derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus; sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 - Az. 10 W 106/06; BGH NJW 2004, 3102).Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträges scheiden für den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 - Az. 10 W 106/06; BGH NJW 2004, 3102).
- BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85
Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 (2504) - Ostkontakte).Verbreiter ist jeder, der - wie hier - an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 (2504) - Ostkontakte).
- BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82
Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa - …
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Zwar stellt jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH NJW 1984, 436).Zwar stellt jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH NJW 1984, 436).
- BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00
Erbenermittler und Rechtsberatung
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2006, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 500, 661).Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss, ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2006, 2550, 2551; NJW 2003, 3046., 3047; WRP 1992, 500, 661).
- BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des …
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er das begehrte Verbot derart abstrakt beschreibt, so dass er sich faktisch auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).Vorliegend umschreibt der Antrag das begehrte Verbot, jedoch derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
Unbestimmter Unterlassungsantrag I - Formulierung "ähnlich wie"
Auszug aus LG Berlin, 31.05.2007 - 27 S 2/07
Wird also die verbotene Handlung unter Zuhilfenahme von dem Wortlaut eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben, ohne dass sie (hier: über die beanstandeten Äußerungen hinaus) konkretisiert wird und nicht erkennbar ist welche weiteren Verletzungsformen das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), ist ein solcher Antrag zu unbestimmt gefasst.Welche weiteren Verletzungsformen - jenen unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), vermag die Kammer mangels jeglichen Sachvortrags nicht zu erkennen.
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Störerhaftung für Domainpächter
Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508 ; LG Berlin, CR 2007, 742, 743).
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