Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07 |
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VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § ... 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; BGB § 123 Abs. 2; ; HGB § 172 Abs. 4; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 199; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 254; ; InsO § 138; ; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 3; ; ZPO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 142 Abs. 2; ; ZPO § 529
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Umfang der Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform einer Publikums-KG aufgelegten Immobilienfonds; Formularmäßige Verkürzung von Verjährungsansprüchen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform einer Publikums-KG aufgelegten Immobilienfonds; Formularmäßige Verkürzung von Verjährungsansprüchen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag
Verfahrensgang
- LG Münster, 04.07.2007 - 16 O 625/04
- OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (25)
- BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06
Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Von einer solchen Mitwirkung ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967;… Rdnr. 22).Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine muss seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (BGH…, Urteil vom 19. Mai 2000, V ZR 322/98, NJW 2000, 3065 Rdnr. 7; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 25).
Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 25).
Als Indiz für eine wirtschaftliche Einheit sieht der Bundesgerichtshof den Umstand, dass der Kreditvertrag nicht von den Käufern aufgrund eigener Verhandlungen, sondern allein durch den Vermittler als Vertreter geschlossen wurde, der auch die Bonitätsunterlagen weitergereicht hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27).
Denn der Abschluss des Kreditvertrages zeitlich nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs dann nicht entgegen, wenn etwa die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH…, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27) oder wenn die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen war (BGH…, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13).
Auch für die spätere Erhöhung der Einlage gilt, dass die "Lieferung der Kaufsache" erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH…, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27).
Für die weitere Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf die Zinshöhe an (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436).
- BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05
Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird (BGH, Urteil vom 1. März 2004, II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 22).Dies beruht auf der Erwägung, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht; Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, a.a.O.).
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Prospektangabe, dass von Seiten der Verkäufer noch eine weitere Vergütung gezahlt werde, als Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse für unzureichend gehalten (so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 4 betreffend denselben Sachverhalt).
Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ausgeführt hat, es könne nicht angehen, dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibungen von für die Werthaltigkeit objektiv wesentlicher Bedeutung schadensersatzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent keinen Anlass gesehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 28).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Dezember 2003, III ZR 118/03, ZIP 2004, 414; Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 31) ist von einer überraschenden Klausel auszugehen, wenn die Verjährung von Ersatzansprüchen nicht nur gegenüber der Objektgesellschaft, also dem Vertragspartner, verkürzt wird, sondern gleichzeitig auch auf die Rechtsverhältnisse zu anderen Beteiligten eingewirkt wird.
- BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01
Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Denn der Abschluss des Kreditvertrages zeitlich nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs dann nicht entgegen, wenn etwa die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13;… Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27) oder wenn die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13).Der Abschluss des Kreditvertrages erst nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs - wie bereits erörtert - allerdings dann nicht entgegen, wenn die Fremdfinanzierung - wie hier - von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13).
Auch für die spätere Erhöhung der Einlage gilt, dass die "Lieferung der Kaufsache" erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13;… Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27).
Der Abschluss des Kreditvertrages erst nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs - wie bereits erörtert - allerdings dann nicht entgegen, wenn die Fremdfinanzierung - wie hier - von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13).
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Zu Unrecht verweist der Kläger darauf, dass sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen könne, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099).Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099, Rdnr. 41 m.w.N.).
Auch kann sich der Kläger in diesen Fällen nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen kann, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099).
- BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH…, Urteil vom 14. Januar 1985, II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdnr. 16; Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130; BGH…, Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 Rdnr. 16).Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwandes betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um T handelt, die einem Gründungsgesellschafter oder einer diesem zugerechnete Gesellschaft gewährt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130).
Mit Urteil vom 10. Oktober 1994 (II ZR 95/93, NJW 1995, 130) ist diese Rechtsprechung bestätigt und vertieft worden.
- BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02
Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann annimmt, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732).Dass Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft erfolgen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Innenprovisionen als bedeutungslos dargestellt (Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110).
Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aber nicht nur aus der Existenz, sondern auch aus der Höhe solcher Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, Rdnr. 33).
- BGH, 14.01.1985 - II ZR 41/84
Verlustbeteiligung an Immobilienfonds infolge unrichtiger Prospektangaben - …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985, II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdnr. 16; Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130; BGH…, Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 Rdnr. 16).Bereits mit Urteil vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdnr. 16) war die Offenbarungspflicht von Sonderzuwendungen an Gründungsgesellschafter vom Bundesgerichtshof herausgestellt worden.
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, BGHZ 167, 269 = NJW 2006, 1955) steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der im Jahre 1996 geltenden Fassung einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. - BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Unter diesen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor (BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952, 1953). - BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04
Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2009 - 27 U 105/07
Es handelt sich hierbei um Beträge, die Werbungskosten ersetzen, weil diese im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (BFH NV 1995, 499, 500; BGH, Urteil vom 17. November 2005, III ZR 350/04, NJW 2006, 499, Rdnr. 12). - BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03
Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem …
- BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05
Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung; …
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98
Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf
- BGH, 16.01.2001 - XI ZR 113/00
Schmiergeldzahlungen an Verhandlungsvertreter
- BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung; …
- BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83
Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf
- BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87
Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines …
- OLG Bamberg, 27.09.2004 - 4 U 148/04
Zur Frage des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG …
- BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95
Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen …
- BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89
Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten; …
- BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02
Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen …
- BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02
Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten
- BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05
Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
- BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu …
- OLG Hamm, 08.09.2008 - 8 U 161/07
Haftung des Gründungsgesellschafters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht - …
- BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14
Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter …
Den für diese Auffassung in Bezug genommenen Urteilen (BGH, Urteile vom 22. März 2010 - II ZR 193/08, juris, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 und vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554; OLG Hamm, Urteil vom 2. April 2009 - 27 U 105/07, juris) lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass es für die Indizwirkung auf weiteren Vortrag, die erstrebte Steuerersparnis sei nur bei Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen gewesen, ankommen könnte. - OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 9 U 33/12
Schadensersatz wegen Beitritt zu einer Publikums-KG: Haftung des …
Da die Werbung des Anlegers (durch den Vermittler) der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit dem Gründungsgesellschafter dient, sind Fehler des Vermittlers nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen (vgl. BGH, NJW 1991, 1608; BGH, NZG 2012, 787; OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 - 27 U 105/07 -, zitiert nach Juris). - LG Wuppertal, 30.06.2014 - 3 O 304/13
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Anlageberatung gegenüber dem …
Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 27 U 105/07, Rn. 71).Rn. 30 Es ist nach Auffassung des Gerichts insoweit unbeachtlich, ob das Risiko des Wiederaulebens der Kommanditistenhaftung durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen der Fondsgesellschaft, welche den Buchwert des vorhandenen Kapitals senken und somit den Kapitalanteil der Anleger unter den Betrag der geleisteten Einlagen herabmindern, noch erhöht wird (s. OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 27 U 105/07, Rn. 75).
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