Rechtsprechung
BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1, Nr. 1, a.) und § 250 Abs. 2, Nr. 1 StGB
Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub - Judicialis
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 223 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Begriff des Verwendens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 301
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07
Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer; …
Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249, 250; BGH NStZ 1999, 135, 136; 1999, 301, 302;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. BGH NStZ 1999, 301, 302; NJW 2002, 2889, 2890;… Eser aaO Rdn. 5;… Hoyer in SK-StGB § 244 Rdn. 10;… Fischer aaO Rdn. 7;… Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3;… Kindhäuser, Strafrecht BT II 4. Aufl. § 4 Rdn. 11; Fischer NStZ 2003, 569; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; 2001, 352; Küper in FS für Hanack S. 569, 577, 581; ders. JZ 1999, 187, 189;… Otto, GK Strafrecht BT 7. Aufl. § 41 Rdn. 52;… Lesch GA 1999, 365, 366;… Maatsch GA 2001, 75, 76;… Streng GA 2001, 359, 360; Jäger JuS 2000, 651, 653; jeweils m. w. N.; aA noch OLG München NStZ-RR 2006, 342).
Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus, so dass es - im Gegensatz zu § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - zu einer Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gefährlichkeit gemessen werden könnte, nicht kommt (so schon BGH NStZ 1999, 301, 302; vgl. auch BGH NStZ 2002, 594, 595).
a) Unter Bezugnahme auf einen - die Entscheidung allerdings nicht tragenden - Hinweis des Senats (NStZ 1999, 301, 302) ist ein Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt StV 2002, 145; StraFo 2006, 467; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735, 1736) ebenso wie das vorlegende Oberlandesgericht Celle der Meinung, bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegenstand nicht allgemein zur Verletzung von Personen bestimmt seien, sondern jederzeit sozialadäquat von jedermann bei sich geführt werden könnten, sei erforderlich, dass als subjektives Element eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt losgelöste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen seitens des Täters hinzutrete, ohne dass indes die in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vorausgesetzte konkrete Verwendungsabsicht gegeben sein müsse.
So ist es etwa schwer verständlich, dass es innerhalb des Strafgesetzbuches und sogar einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unterschiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen kann (vgl. hierzu schon BGH NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; aA noch BGH NStZ 2002, 594, 595).
a) Den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die bei der Bestimmung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs auf eingrenzende subjektive Kriterien wie eine - gegebenenfalls generelle - Verwendungsabsicht, einen "Verwendungsvorbehalt" oder einen "Widmungsakt" des Täters abstellen, vermag der Senat nicht zu folgen; an seinem Hinweis in der Entscheidung NStZ 1999, 301, 302 hält er nicht fest.
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Dem lag ein strafrechtlicher Waffenbegriff zugrunde, nach dem "Waffe" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, derjenige körperliche Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302). - BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; …
Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).Auch der 3. Strafsenat hat die Anknüpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des 4. Strafsenats als ungeeignet (NStZ 1999, 301, 302) und in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet.
Eine solche Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9;… Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5;… Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999, 33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW 111 (1999) 65, 79;… Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18;… Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23;… ders. in NK § 244 Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.;… Streng GA 2001, 359, 365 ff.;… vgl. auch Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothauer/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621;… Maatsch GA 2001, 75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine "objektive Waffenähnlichkeit", eine "Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der 3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302) neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung" als Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.
- BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub
Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen verwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382; StV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits;… siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294). - BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
Waffe i.S.d. § 250 StGB
Diese Voraussetzung erfüllt die vom Angeklagten benutzte Gaspistole, wie generell jede funktionsfähige und einsatzbereite (geladene) Schußwaffe (so auch BGH, Beschluß vom 26. Februar 1999 - 3 ARs 1/99). - OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (3. Strafsenat in NStZ 99, 301 f) hat die Anknüpfung an § 224 StGB als untauglich angesehen und neigt der Auffassung zu, dass § 244 I Nr. 1 a StGB neben der objektiv abstrakten gefährlichen Beschaffenheit des Gegenstandes auch noch eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters hinzukommen muss.Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat (so der 3. Senat des BGH in BGH NStZ 1999, 301, 302; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735) bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozialadäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser); auch in diesen Fällen besteht - sofern das Werkzeug objektiv gefährlich ist - die jederzeitige abstrakte Möglichkeit und Gefahr, dass der Täter sich situationsbedingt spontan, und ohne dies vorher ausdrücklich ins Kalkül gezogen zu haben, des Werkzeugs bedient.
- BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; …
Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon in seiner Antwort (Beschluß vom 26. Februar 1999 - 3 ARs 1/99 = NStZ 1999, 301) auf die Anfrage des 4. Strafsenats (Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 = StV 1999, 151) aufgezeigt. - OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06
Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug
Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, für die Beurteilung von Taschenmessern als "gefährliches Werkzeug" von seiner in Anlehnung an die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH (NStZ 1999, 301 f) entwickelten Rechtsprechung (StV 2002, 145) abzuweichen. - KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als …
Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NStZ-RR 2000, 43; NStZ 1999, 301, 302; NJW 1998, 3130, 3131; OLG Hamm NJW 2000, 3510 = StV 2001, 352 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau). - OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01
Vorlage zum BGH zum Diebstahl mit Waffen: Behandlung eines mitgeführten …
Denn das "gefährliche Werkzeug" muss in der hier anzuwendenden Vorschrift nur "mitgeführt" werden, sodass es zu einer konkreten Benutzung, an deren Art die Gefährlichkeit zu messen wäre, gar nicht kommt und der Täter an eine solche Benutzung noch nicht einmal gedacht haben muss (so nunmehr der 3. Senat des BGH in NStZ 1999, 301, 302;… Eser in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 244 Rdnr.5;… Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 244 Rdnr.7; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; Schlothauer/Sättele, StV 1998, 505;… Lesch, GA 1999, 365).Da allerdings die Fälle bereits von der Alternative unter Nr. 1 b erfasst sind, in denen sich die Art der konkreten Verwendungsabsicht für den infrage stehenden Einzelfall nachweisen lässt, bleibt als Anwendungsbereich nur noch eine vom Täter vorgenommene generelle, von der konkreten Tat losgelöste Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung Übrig, wie sie vom 3. Senat des Bundesgerichtshofs in dem bereits zitierten Beschluss vom 26.02.1999 - 3 ARs 1/99 - (NStZ 1999, 301) zum Ausdruck gebracht worden ist.
- LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17
Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug
- BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00
Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen
- OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99
Qualifikationstatbestände des schweren Diebstahls bzw des schweren Raubes: …
- BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01
Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren …
- AG Kassel, 12.06.2014 - 243 Ds 1610 Js 17234/14
- BGH, 14.04.1999 - 3 StR 45/99
Minder schwerer Fall des Raubes; verminderte Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit
- LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
- OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole, …
- LG Aurich, 09.02.2021 - 19 KLs 16/20
- LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13