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   FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09   

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FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09 (https://dejure.org/2013,16193)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.06.2013 - 3 K 148/09 (https://dejure.org/2013,16193)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 3 K 148/09 (https://dejure.org/2013,16193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 12 Abs 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung auch nicht anteilig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fallen von Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater/ der Einkünfteerzielung dienender) Aufwendungen; Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Können eigene Mietaufwendungen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sein?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Miete für eigenes Wohnen sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietaufwendungen für selbstgenutzte Wohnung sind auch nicht anteilig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eigenmiete als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1393
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Seit dem Beschluss des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06), den das Finanzamt noch nicht habe berücksichtigen können, werde das bisherige Aufteilungsverbot dieser Vorschrift bei gemischt verursachten Aufwendungen jetzt als Aufteilungsgebot verstanden (Hinweis auf die - im Einzelnen zitierten - Tz. 93 und 94 des genannten BFH-Beschlusses).

    Die Versteuerung der Mieterträge aus dem bisher selbstgenutzten Familienheim lasse sich mit dem objektiven Nettoprinzip folglich nicht vereinbaren und stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar (Hinweis auf den BFH-Beschluss zum Reisekostenrecht vom 21. September 2009 GrS 1/06; Tz. 109, 110 und 115).

    Dem Kläger ist auch zuzubilligen, dass aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227/1, BStBl II 2010, 672) die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der erkennende Senat insoweit folgt, aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Kosten (mehr) herleitet.

    Derartige Aufwendungen sind aber, wenn sie, wie im vorliegenden Fall des unabdingbaren Wohnbedarfs, nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG, Grund- bzw. (sächlicher) Kinderfreibetrag) pauschal erfasst werden (oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind), grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) und des § 9 EStG (Werbungskosten) entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 21.9. 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Ob und inwieweit über die steuerrechtliche Berücksichtigung des existenziellen (Wohn-)Bedarfs hinaus gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z. B. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG: "typische Berufskleidung"; BFH-Beschluss vom 21.9. 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 23/07

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    In den Urteilen vom 05. März 2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) habe der BFH nämlich selbst für den Fall, dass jemand aus privaten Gründen seinen Wohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, für Recht erkannt, dass die Kosten dieser bisherigen Privatwohnung steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, wenn er weiterhin von dieser Wohnung aus seinem Beruf nachgehe.

    Sofern den Ausführungen des Klägers ferner zu entnehmen sein sollte, dass aus seiner Sicht sich auch aus den Urteilen des BFH zur doppelten Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen (BFH-Urteile vom 5.3. 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016 und VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) die Aufgabe des subjektiven Veranlassungszusammenhangs ergeben würde, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27.6. 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Entscheidungen vom 20.7. 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27.11.1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. auch von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz. B 152 ff.; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG, Rz. 115 ff.; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz. 7 ff.).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Dass diese (positiven) Einkünfte der Besteuerung unterliegen, ist Ausfluss des objektiven Nettoprinzips und damit gerade auch des Gleichheitssatzes, nach dessen Grundsätzen wesentlich Ungleiches steuerlich auch nicht gleich behandelt werden darf (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180; vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Dass diese (positiven) Einkünfte der Besteuerung unterliegen, ist Ausfluss des objektiven Nettoprinzips und damit gerade auch des Gleichheitssatzes, nach dessen Grundsätzen wesentlich Ungleiches steuerlich auch nicht gleich behandelt werden darf (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180; vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279).
  • BFH, 17.01.1974 - IV R 100/70

    Personengesellschaft - Freimachen der Wohnung - Unmittelbare Umzugskosten -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Auch würden nicht nur die reinen Umzugskosten, die bereits vor den Streitjahren angefallen sein dürften, die Voraussetzungen des objektiven Veranlassungszusammenhangs erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 17.1. 1974 IV R 100/70, BFHE 112, 3 120, BStBl II 1974, 449, wonach nur die Umzugskosten ausschließlich betrieblich veranlasst sein können), sondern auch - jedenfalls mittelbar und im Sinne eine conditio sine qua non sowie im Wege einer (gemischten) Mitveranlassung - die laufenden Mietaufwendungen für ein "Ersatzobjekt".
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27.6. 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Dazu zählen vor allem das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das eng damit verbundene Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 2 BvR 400/98 u. a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).
  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Hat der Gesetzgeber, wie im Einkommensteuerrecht, den Steuergegenstand ausgewählt und in einer Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BFH-Beschluss vom 10.1. 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358; BStBl II 2008, 234).
  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09
    Die von dem Steuerpflichtigen aufgrund des unfreiwillig vorenthaltenen Kapitals selbst aufgewendeten Zinsen sind bei den Einnahmen aus dieser "Kapitalnutzung" als Werbungskosten abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.5. 2001 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, m. w. N.).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

    In vergleichbarer Weise führt etwa die Anmietung einer Wohnung nicht deshalb zu einem Werbungskostenabzug der Mietzahlungen, weil der Steuerpflichtige hierdurch seine bisherige Wohnung vermieten kann (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2013 3 K 148/09, juris; Revision anhängig, BFH IX R 24/13).
  • VG Potsdam, 10.11.2015 - 3 K 4192/13

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

    S aus den Verfahren VG 3 K 148/09 und VG 3 K 149/09 an denen sie selbst nicht beteiligt war, Kenntnis erlangt hat.
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