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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15 (https://dejure.org/2015,40813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2015 - 3 S 95.15 (https://dejure.org/2015,40813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 3 S 95.15 (https://dejure.org/2015,40813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 AufenthG, § 32 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 6 Abs 3 S 2 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im Bundesgebiet; Eltern im Besitz von Visa nach § 36 Abs. 1 AufenthG; Ausübung der Personensorge; zeitlich begrenzter Anspruch; Vollendung des 18. Lebensjahres; Nachzugsanspruch der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 AufenthG, § 32 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im Bundesgebiet; Eltern im Besitz von Visa nach § 36 Abs. 1 AufenthG; Ausübung der Personensorge; zeitlich begrenzter Anspruch; Vollendung des 18. Lebensjahres; Nachzugsanspruch der minderjährigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 19 B 444/08

    Maßgeblicheit des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15
    Soweit sich die Mutter der Antragstellerin bereits seit Anfang Dezember im Bundesgebiet aufhält, steht dies dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, weil zum einen beide Eltern (weiterhin) im Besitz eines nationalen Visums sind und zum anderen eine gleichzeitige Einreise auch dann gewahrt ist, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 19 B 444/08 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16

    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des

    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, sodass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. dazu auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 2; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., s. auch Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 106.16

    Nachzug der Mutter zum minderjährigen Flüchtling aus dem Irak

    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, sodass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 2; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., s. auch Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Visums; Kindernachzug in

    Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller hier keinen atypischen Fall aus dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - ableiten.

    Der Senat hat in der besagten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Eltern der dortigen Antragstellerin Yeziden aus dem Raum Mosul im Nordirak seien, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach der damaligen Entscheidungspraxis - möglicherweise sogar ohne Anhörung nach Aktenlage - die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) zuerkenne, so dass ein weiteres Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet in Aussicht stehe (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 3).

    "Unter diesen Umständen" sei es der minderjährigen Antragstellerin nach einer Ausreise ihres Vaters nicht zumutbar, allein in einem Flüchtlingslager (Zeltlager) im Nordirak zu bleiben (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 4).

    Schon daher lässt es sich nicht ausschließen, dass der Antrag erfolglos bleibt, beispielsweise, weil das Bundesamt die verfolgte Gruppe enger fasst, als die Antragsteller annehmen, die nach ihrem Geburtsort Zakho nicht zu der Gruppe der Yeziden aus dem Raum Mosul zählen, auf die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - abgestellt hat, oder weil es annimmt, der Vater der Antragsteller könne internen Schutz finden.

  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Kläger zu 1. und 2. noch nicht im Besitz von Visa sind, welche grundsätzlich für einen Nachzug auf der Grundlage von § 32 AufenthG genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 a.a.O. Rn. 12; vom 22. Dezember 2016 a.a.O. Rn. 3; und vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2), zu deren Erteilung die Beklagte erst mit dem vorliegenden Urteil verpflichtet wird.
  • VG Berlin, 29.12.2015 - 26 L 489.15

    Nachzug weiterer minderjähriger Kinder

    Allerdings reicht der Besitz eines nationalen Visums (auch ohne Voraufenthalt im Bundesgebiet) im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, sofern die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und in Aussicht steht, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - Entscheidungsabdruck, S. 3 unter Verweis auf Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., sowie Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).

    Die Antragsteller sind wie auch ihr in Deutschland befindlicher Bruder Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Irak, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - dem Bruder sogar ohne Anhörung nach Aktenlage - die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) zuerkennt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O., Entscheidungsabdruck, S. 3).

    Von der Lebensunterhaltssicherung ist vor diesem Hintergrund abzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - VG 10 L 524.15 V - Entscheidungsabdruck, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O., Entscheidungsabdruck, S. 3).

  • VG Berlin, 20.06.2016 - 34 L 138.16

    Aufenthaltsrecht: Nachzugsrecht eines minderjährigen Jeziden aus dem Irak

    Befindet sich die Referenzperson, zu der der Nachzug erfolgen soll, lediglich im Besitz eines nationalen Visums, ist allgemein anerkannt, dass die Erteilung weiterer Visa zur Familienzusammenführung nur erfolgen kann, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und in Aussicht steht, dass der Referenzperson ein in §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, bei juris Rn. 2 f. m. w. Nachw.).

    Die Kammer sieht vorliegend nicht die möglicherweise in anderen Fällen bestehende Gefahr, dass die unionsrechtliche Bestimmung "ihrer praktischen Wirksamkeit" beraubt wird, wenn der Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit den Eltern, die im Besitz eines solchen Nachzugsrechts zum minderjährigen Flüchtling sind, von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht wird und die Eltern sich dadurch vor die Wahl gestellt sehen, ob sie auf ihr Nachzugsrecht verzichten oder weitere Kinder allein im Heimatland zurücklassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, bei juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - VG 10 L 524.15 V -, Entsch.-Abdr. S. 3; VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - VG 26 L 489.15 V -, bei juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei in Frage kommender Beweisaufnahme

    Für den Fall der Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres würde sich die Rechtsfrage einer Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 AufenthG im Hinblick darauf stellen, dass der Klägerin zu 1. als Yezidin aus dem Nordirak bei Einreise nach Deutschland voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alternative AufenthG wird erlangen können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2,3).
  • VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18

    Visum zum Familiennachzug bis zum Eintritt der Volljährigkeit

    Auch der Zweck des Nachzugsrechts gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, das allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, nicht aber eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind dient, ändert nichts daran, dass der Nachzugsanspruch bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit der Referenzperson besteht und deshalb der nahende Anspruchsverlust gerade das Eilbedürfnis begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 5; so auch der Runderlass der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 - 508-3-543.53/2 -).
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