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   LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21   

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LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21 (https://dejure.org/2022,7199)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2022 - 3 Sa 364/21 (https://dejure.org/2022,7199)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. April 2022 - 3 Sa 364/21 (https://dejure.org/2022,7199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 626 Abs. 1 BGB, 4 KSchG
    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung: Außerordentliche Kündigung eines Flugkapitäns wegen Posierens im Flugzeug für ein Gemeinschafts-Foto der Crew mit ausgestrecktem Mittelfinger und unter Verletzung von Corona-Schutzvorschriften (hier: ...

  • IWW
  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 626 Abs. 1 BGB, 4 KSchG
    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung: Außerordentliche Kündigung eines Flugkapitäns wegen Posierens im Flugzeug für ein Gemeinschafts-Foto der Crew mit ausgestrecktem Mittelfinger und unter Verletzung von Corona-Schutzvorschriften (hier: ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4
    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung; Außerordentliche Kündigung eines Flugkapitäns wegen Posierens im Flugzeug für ein Gemeinschafts-Foto der Crew mit ausgestrecktem Mittelfinger und unter Verletzung von Corona-Schutzvorschriften (hier: ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4
    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung; Außerordentliche Kündigung eines Flugkapitäns wegen Posierens im Flugzeug für ein Gemeinschafts-Foto der Crew mit ausgestrecktem Mittelfinger und unter Verletzung von Corona-Schutzvorschriften (hier: ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mittelfinger ist nicht gleich Mittelfinger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 195

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus dem Wortlaut und den Begleitumständen derselben erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 15).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Der Arbeitnehmer muss diese Form der Unsicherheit hinnehmen, da er sich in seinem praktischen Handeln ohnehin auf den ausdrücklich genannten Termin einstellen muss; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 18; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - juris RN 50).

  • ArbG Düsseldorf, 11.03.2021 - 10 Ca 5972/20
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 10 Ca 5972/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 aufgelöst worden ist.

    Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu dem Aktenzeichen 10 Ca 5972/20 des Arbeitsgerichts Düsseldorf tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 1) zu 79%.

    Der Kläger hat in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) (Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 5972/20 -) zuletzt beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) durch die außerordentliche Kündigung vom 02.11.2020, zugegangen am 05.11.2020, nicht aufgelöst worden ist;.

    Mit Urteil vom 11.03.2021 hat das Arbeitsgericht im Rechtsstreit 10 Ca 5972/20 der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage zum Klageantrag Ziffer 1 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 08.10.2021 (Blatt 648 ff. der Akte) hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien die Berufung zum Rechtsstreit 6 Ca 5965/20 (Aktenzeichen der Berufung: 10 Sa 425/21) zu dem führenden Verfahren aus dem Rechtsstreit 10 Ca 5972/20 (3 Sa 364/21) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - Az. 10 Ca 5972/20 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 mit Ablauf des 31.12.2020 aufgelöst worden ist;.

    Die Beklagte zu 1) beantragt zudem im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - Az. 10 Ca 5972/20 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus dem Wortlaut und den Begleitumständen derselben erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 16).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    b) Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung stellen ua. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar (BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - juris RN 16; BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - juris RN 22; BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - juris RN 14).

    Bei der insoweit notwendigen Ermittlung des Aussagegehalts der Geste des ausgestreckten Mittelfingers sind ihr Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - juris RN 25 zu schriftlichen Äußerungen; ferner BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - juris RN 15).

    Maßgeblich für die Deutung einer in der Geste liegenden, ehrabschneidenden Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis potentiell von ihr Betroffener, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG 25.10.2012 - 1 BvR 901/11 - juris RN 20; BVerfG 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - juris RN 31; BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - juris RN 25).

    Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (BVerfG 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - juris RN 31; BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - juris RN 25; BAG 31.07.2014 - 2 2 AZR 505/13 - juris RN 46).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19; BAG vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, juris, Rz. 29).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19; BAG vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, juris, Rz. 29).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19).

  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 462/87

    Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung - Ermittlung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Voraussetzung der Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung ist unter anderem, dass diese dem hypothetischen, dem Arbeitnehmer erkennbaren Willen des Arbeitgebers entspricht (BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 - juris RN 19 ff.; BAG 03.12.1987 - 2 AZR 462/87 - juris RN 21 ff.; APS/Biebl, 6. Aufl., § 13 KSchG Rn. 37).

    Die Beklagten haben sich zu keiner Zeit auf eine Umdeutung berufen oder in anderer Weise betont oder zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kündigungen vom 02.11.2020 notfalls auch als ordentliche Kündigungen umgedeutet wissen wollen (vgl. hierzu BAG 03.12.1987 - 2 AZR 462/87 - juris RN 31).

    Der Umstand, dass die Beklagten hier vor der außerordentlichen bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatten, spricht mangels anderer, hier weder vorgetragener noch ersichtlicher Umstände zusätzlich gegen die Annahme eines hypothetischen Umdeutungswillens bzgl. der späteren fristlosen Kündigungen (vgl. auch insoweit BAG 03.12.1987 - 2 AZR 462/87 - juris RN 32).

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden keine Anwendung, weil einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (vgl. nur BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 13 mwN).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 15).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Das deutsche Kündigungsrecht kennt keine absoluten Kündigungsgründe, vielmehr ist immer in jedem Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - juris RN 16).

  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21
    Es muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - juris RN 24), und zwar ohne dass der Arbeitnehmer über den Kündigungstermin "rätseln" muss (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 - juris RN 27; BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - juris RN 20).

    Es handelt sich insoweit keinesfalls um einen bloßen "Rechenschritt" (vgl. hierzu BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - juris RN 20).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • LAG Hamm, 16.06.2021 - 10 Sa 122/21

    Auslegung eines Kündigungsschreibens; vorsorgliche ordentliche Kündigung;

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 492/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03

    Kündigung vor Dienstantritt

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 54/12

    Kündigungsschutz - "Alt-Arbeitnehmer

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

    Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 266/00

    Anforderungen an den Nachweis der Beschädigung von Luftfrachtgut

  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 564/20

    Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 699/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und

  • BAG, 21.10.1981 - 7 AZR 407/79
  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 362/21
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