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   BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13   

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https://dejure.org/2013,43020
BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
    Raub und schwerer Raub: Erforderlichkeit von final auf die Wegnahme gerichteter Gewalt; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens einer Waffe

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme samt Beisichführen einer Waffe i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes

  • rewis.io

    Raub und schwerer Raub: Erforderlichkeit von final auf die Wegnahme gerichteter Gewalt; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens einer Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme samt Beisichführen einer Waffe i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Raub bei bloßem Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 110
  • NStZ-RR 2015, 34
  • NStZ-RR 2015, 36
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Erforderlich ist weiter, dass der Beteiligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat, d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Erforderlich ist weiter, dass der Beteiligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat, d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13).
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, juris Rn. 4; vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12, juris Rn. 5; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, StV 2014, 545, 546).
  • BGH, 07.01.2016 - 2 StR 202/15

    Verwertung von Audio- oder Videoaufnahmen der Tat (Überwiegen des

    Folgt die Wegnahme der Anwendung von Gewalt zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass eine solche finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124).
  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 259/15

    Schwere räuberische Erpressung durch Drohung mit einer in Wahrheit nicht

    Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsbereit bei sich zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB).
  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13 (juris Rn. 3), mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 328/16

    Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs bei Vorfinden des Gegenstands am

    Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN).

    Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher - neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, aaO) - zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16

    Kein Raub bei bloßem Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 20.September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16, und 26. November 2013 - 3 StR 261/13-, juris Rdnr. 5; BGHSt 13, 259, 260; BGH NStZ 1997, 137 ; jeweils m. w. Nachw.).

    In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (ständ. Rspr. z. B. BGH, Beschluss vom 26. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 5; Senat, Beschluss vom 3. November 2015 -« [5] 121 Ss 203/15 [53/15]),-, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
    (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 20.September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16, und 26. November 2013 - 3 StR 261/13-, juris Rdnr. 5; BGHSt 13, 259, 260; BGH NStZ 1997, 137; jeweils m. w. Nachw.).

    In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (ständ. Rspr. z. B. BGH, Beschluss vom 26. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 5; Senat, Beschluss vom 3. November 2015 -« [5] 121 Ss 203/15 [53/15]),-, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

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