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   BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05   

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https://dejure.org/2005,10966
BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05 (https://dejure.org/2005,10966)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2005 - 3 StR 36/05 (https://dejure.org/2005,10966)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05 (https://dejure.org/2005,10966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 345 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 266 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Abfassung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Verantwortung für die Schrift als Ganzes; Logorrhöe); Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Angabe der Verfahrenstatsachen); Untreue (Tateinheit; Tatmehrheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Durch den Angeklagten verfasste Revisionsbegründung; Anforderungen an die Revisionsbegründung; Veruntreuung der Kommanditanteile durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt nur bei Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz; Konkurrenzen bei der Untreue und mehreren Schädigungshandlungen und mehreren Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05
    Dabei darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn.15 f. m. w. N.).
  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99

    Formelhafte Aufzählung aller Beweismittel zum Eingang der Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05
    Dabei darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn.15 f. m. w. N.).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Bleiben nicht zu überwindende Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Unterzeichners, ist die Rechtsmittelbegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, NStZ-RR 2007, 132 f. (Becker); Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 16 mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Erforderlich für eine zulässige Revisionsbegründung ist allerdings stets, dass der sie vorlegende Verteidiger eigene Verantwortung für das gesamte Vorbringen übernimmt sowie selbst gestaltend an diesem mitwirkt, und zwar zumindest insoweit, als er den Text dahin prüft, ob dieser den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung des Rechtsmittels des eigenen Angeklagten genügt, und gegebenenfalls erforderliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vornimmt (vgl. zu den Erfordernissen der Verantwortungsübernahme und gestalterischen Mitwirkung BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15, NJW 2016, 1570 Rn. 20; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 152; BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14, NJW 2014, 2664 Rn. 3; vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, juris Rn. 3; vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211 f.; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 15 f.; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 18.10.2005 - 1 StR 114/05

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

    Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05 - verwiesen.
  • OLG Hamm, 26.09.2014 - 3 RVs 72/14

    Revisionsbegründung; Unterzeichnung; Rechtsanwalt; Verteidiger; Vertretungszusatz

    Dies ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall, zumal die Revisionsbegründung bereits dann unzulässig ist, wenn hieran auch nur Zweifel bestehen (vgl.Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 345, Rdnr. 16 m.w.N.; Meyer-Goßner /Schmitt a.a.O. m.w.N.; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05 - NStZ-RR 2007, 132, Ziffer 16).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 4 RVs 60/16

    Revision; Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Verteidiger; Revisionsbegründungsschrift

    Liegen solche Zweifel vor, so fehlt es an einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO (BGH NJW 2014, 2664; BGH Beschl. v. 26.07.2005 - 3 StR 36/05 = BeckRS 2005, 10136 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2762, 2763 f.).
  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 676/07

    Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger;

    Letztendlich kommt es aber insoweit nicht darauf an, ob nur die drei genannten Fällen des Kreditbetruges mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten begangen wurden oder ob im Rahmen des jeweiligen Gesamtprojektes auch noch einmal einzelnen "Unterbanken" und nicht nur den jeweiligen Syndikatsführern falsche Berichte vorgelegt wurden bzw. die Kredite in bestimmten Zeitabständen als revolvierende Kredite jeweils unter Vorlage von Konzernberichten neu beantragt wurden, denn die Vorlage geschah im Hinblick auf einen einheitlichen Erfolg (der Gesamt-Kreditgewährung) und ein möglicherweise anderes Konkurrenzverhältnis der Einzelhandlungen würde zu keiner anderen Bewertung des jeweiligen Gesamtunrechts führen (vgl. BGH Beschl.v. 26.07.2005 - 3 StR 36/05; Kalf NStZ 1997, 66).
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