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   BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08   

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BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08 (https://dejure.org/2008,8826)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2008 - 3 StR 433/08 (https://dejure.org/2008,8826)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08 (https://dejure.org/2008,8826)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 146
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93

    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

    Auszug aus BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08
    Dies ist nachzuholen (vgl. BGH NJW 1993, 3338, 3339).
  • BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95

    Mitangeklagter - Angelastete Tat - Absperren der Tür - Gewaltanwendung - Sexuelle

    Auszug aus BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08
    Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden; dabei muss aber stets die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH NStZ-RR 1996, 203).
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 485/13

    Freispruch des "Freiburger Nacktläufers" wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Vor diesem Hintergrund - Identität des Tatorts, der Tatzeit und der Tatumstände (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, StraFo 2009, 71; Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146 f.) - erhellt sich die Wertung der Strafkammer, dass es sich zwar um den Angeklagten "in hohem Maße belastende Angaben" handele, die so geschilderten Taten aber ein anderes Gepräge als die angeklagte Tat hätten, nicht.
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Der Umstand, dass nach den Urteilsfeststellungen die Geschädigte aufgrund Täuschung durch den Angeklagten dessen Hotel- und Mietwagenkosten mit ihrer Kreditkarte bezahlte, während die Anklage noch davon ausgegangen war, dass die Geschädigte täuschungsbedingt dem Angeklagten ihre Kreditkarte überließ und er die Karte zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten einsetzte, steht der Identität der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen, da diese Änderung die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 4 StR 516/16; vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 f.; vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146 f.).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 665/18

    Begriff der prozessualen Tat (Nämlichkeit der Tat bei Serienstraftaten)

    Auch bei Serienstraftaten wie hier den Missbrauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, Rn. 6 und vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218 und vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, Rn. 5).

    Zum einen werden nach dem Anklagesatz die Tatorte auf die beiden Fahrzeuge und die gemeinsamen Wohnungen eingegrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, Rn. 5).

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Bei der Untersuchung und Entscheidung muss aber die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147).
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

    In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147).
  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12

    Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der

    Bei der Untersuchung und Entscheidung muss die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, und vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146).
  • BGH, 24.06.2020 - 3 StR 287/19

    Prozessuale Tat (Einheitlichkeit des Lebensvorgangs; in der Hauptverhandlung zu

    Selbst wenn das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken muss, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden, darf die Umgestaltung der Strafklage nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, juris Rn. 8; vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147; vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 516/16

    Gerichtliche Kognitionspflicht (Umgrenzung durch die Anklageschrift)

    In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschlüsse vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147).
  • BGH, 10.11.2011 - 3 StR 314/11

    Eröffnungsbeschluss; Anklagegrundsatz; Einstellung des Verfahrens; prozessualer

    Bei der Untersuchung und Entscheidung muss aber die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147).
  • BGH, 27.03.2013 - 4 StR 552/12

    Begriff der prozessualen Tat (sexueller Missbrauch; wesentliche Änderung der

    Werden die angeklagten Taten - wie hier - zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt deshalb der geschilderten Begehungsweise für die Unterscheidung von ähnlichen Taten zum Nachteil desselben Opfers maßgebliche Bedeutung zu, kann bei einer wesentlichen Veränderung der Richtung des Täterverhaltens nicht mehr von einer fortbestehenden Tatidentität ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146).
  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 391/20

    Prozessuale Tat (erschöpfende Aburteilung; Identität; einheitlicher Vorgang;

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