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   BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19   

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https://dejure.org/2020,14889
BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19 (https://dejure.org/2020,14889)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2020 - 3 StR 536/19 (https://dejure.org/2020,14889)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 3 StR 536/19 (https://dejure.org/2020,14889)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich Bemühungen des Täters um einen Rauschgiftabsatz auf dieselbe Betäubungsmittelmenge beziehen, also insbesondere dann, wenn die Drogen aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen oder Betäubungsmittel aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN).

    Die hier gegebene teilidentische Ausführungshandlung begründet lediglich die gleichartige Tateinheit zwischen den einzelnen Erwerbsgeschäften (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 8 f. mwN), die eine Zusammenrechnung der jeweiligen Betäubungsmittelmengen nicht erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN).

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    der Urteilsgründe handelte der Angeklagte zwar jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Wirkstoffgehalt der zum Verkauf vorgesehenen Menge jeweils 9, 45 Gramm THC), die zum Eigenkonsum vorgesehene Menge lag mit jeweils 6, 3 Gramm THC jedoch unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge THC, der 7, 5 Gramm beträgt (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Das Landgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die mit jeweils einem Lieferanten getätigten Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinne verbunden sind, weil das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb der früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten sich als teilidentische Ausführungshandlung und damit als "dieselbe Handlung' im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 23).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    An diesem Tag besaß der Angeklagte zudem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, weil er in seiner Wohnung nicht nur über den Rest der aus der letzten Lieferung von 500 Gramm für den Eigenkonsum bestimmen Menge Marihuana verfügte, sondern darüber hinaus über das ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmte Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12, 1 Gramm Kokainhydrochlorid (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 5 Gramm, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133) und über das für einen Unbekannten aufbewahrte Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 69 Gramm Amphetaminbase (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 10 Gramm, vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; Teilmengen

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Insoweit lautet der Schuldspruch auf Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; da der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen der damit verbundenen abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte in den Verbrechenstatbestand nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgenommen worden ist, wird er hier nicht durch den Tatbestand des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 1 StR 304/94, NStZ 1994, 548; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    An diesem Tag besaß der Angeklagte zudem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, weil er in seiner Wohnung nicht nur über den Rest der aus der letzten Lieferung von 500 Gramm für den Eigenkonsum bestimmen Menge Marihuana verfügte, sondern darüber hinaus über das ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmte Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12, 1 Gramm Kokainhydrochlorid (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 5 Gramm, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133) und über das für einen Unbekannten aufbewahrte Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 69 Gramm Amphetaminbase (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 10 Gramm, vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169).
  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Insoweit lautet der Schuldspruch auf Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; da der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen der damit verbundenen abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte in den Verbrechenstatbestand nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgenommen worden ist, wird er hier nicht durch den Tatbestand des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 1 StR 304/94, NStZ 1994, 548; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Dass das Landgericht trotz der unterschiedlichen Aufbewahrungszwecke - das Bunkern für einen Unbekannten erfüllt zugleich den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - ohne nähere Ausführungen zur Art und Weise der Besitzausübung (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 4 StR 329/19, NStZ-RR 2020, 82, 83 mwN) auch insoweit von tateinheitlichem Besitz ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 65/19

    Tateinheit durch die Überlagerung von Ausführungshandlungen im

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Die hier gegebene teilidentische Ausführungshandlung begründet lediglich die gleichartige Tateinheit zwischen den einzelnen Erwerbsgeschäften (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 8 f. mwN), die eine Zusammenrechnung der jeweiligen Betäubungsmittelmengen nicht erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN).
  • BGH, 06.07.1987 - 3 StR 115/87

    Addition der abgegebenen Teilmengen bei der Prüfung des Merkmals der "nicht

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19
    Der in dem Ankauf liegende Erwerb der Drogen verdrängt den als Auffangtatbestand ausgestalteten, anschließenden Besitz (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 1987 - 3 StR 115/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2 mwN), so dass insoweit der Schuldspruch auf Erwerb von Betäubungsmitteln zu ändern war.
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 82/18

    Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 254/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beschränkung der Revision auf

    Falls das neue Tatgericht abermals zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte von Beginn an einen - nicht geringen - Teil der aufbewahrten Betäubungsmittel nicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf, sondern für den eigenen Konsum vorrätig hielt, ist im Übrigen zu beachten, dass in Bezug auf die für den Eigenverbrauch bestimmte Ration der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich neben das bewaffnete Handeltreiben tritt, das den für den Verkauf vorgesehenen Anteil betrifft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, juris Rn. 19; MüKoStGB/Oglakcioglu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 206 f.).
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20

    Grundsätze der Strafzumessung (unterschiedliche rechtliche Beurteilung des

    Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 StR 6/22

    Betäubungsmitteldelikte (Handeltreiben; Erwerb; Besitz; Konkurrenzen); Verhältnis

    In dem hierdurch verwirklichten Erwerb der Drogen - auf die Entgeltlichkeit kommt es insoweit nicht an (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 890) - geht der als Auffangtatbestand ausgestaltete anschließende Besitz auf (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 06.10.2020 - 6 StR 244/20

    Konkurrenzen (Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei einer Mehrheit

    Denn eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei ? wie hier ? unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21; jeweils mwN).
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