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   BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15   

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BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2015,12744)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2015 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2015,12744)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2015,12744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 128 Abs. 2 S. 1
    Rechtsmittel einer Gemeinde gegen den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15
    Auch in seinem Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass grundsätzlich berücksichtigungsfähige und -bedürftige Auswirkungen nicht von vornherein auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkt seien; vielmehr könne das Vorhaben auch mittelbare (Fern-)Wirkungen entfalten.

    Bei linienförmigen Vorhaben, wie bei dem Ausbau eines Verkehrswegs könnten Maßnahmen auf einem Streckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich einer erhöhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Streckenabschnitten führen, die bewältigungsbedürftig seien (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 21).

    Die in Bezug genommene Passage des Urteils (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 26) verhält sich jedoch nicht zum Grundsatz der rechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit eines Schienenweges und den dazu gegebenen Ausnahmen, sondern beschäftigt sich mit der Frage, wann Ausnahmen vom Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung der Planunterlagen zu machen sind.

    b) Ebenso wenig ist die weitere Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 erkennbar, die darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kläger hinsichtlich der Rügen fehlerhafter Abschnittsbildung, der Lärmbeeinträchtigung von gemeindlichen Bauleitplanungen und der fehlenden Berücksichtigung der Hochwasserproblematik hinsichtlich der Bebauungspläne Nr. 26 und 31 als mit seinem Vorbringen nach § 18a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausgeschlossen angesehen hat.

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15
    Es ist schon fraglich, ob das Verwaltungsprozessrecht den Widerruf eines solchen Verzichts überhaupt zulässt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach eine solche Erklärung widerruflich ist, nicht über die Generalverweisung des § 173 VwGO im Verwaltungsprozess, weil das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO eine eigenständige und abschließende Regelung erfahren hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15
    a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht der Kläger zunächst darin, dass er nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine verstärkte Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange wegen einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die erwartete Zunahme des Zugverkehrs außerhalb des vom Planvorhaben erfassten Bereichs der Bahnstrecke 5725 Tüßling-Burghausen mangels einer baulichen Streckenänderung nicht verlangen könne, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - (BVerwGE 123, 152) entschieden habe, dass in Fällen, in denen als Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen Straße zunehme, der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu berücksichtigen sei.
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Ob ein Widerruf ausnahmsweise bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2016 - 7 KS 41/13

    Dokumentationserfordernis; Eisenbahn; Fehlerfolg; Planfeststellung;

    Denn bei einzelnen Gebäuden reichen die Lärmwerte an die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts heran und werden nur bei Einrechnung des Abschlages für Schienenverkehr von 5 dB(A) eingehalten (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des sog. "Schienenbonus" für Straßenbahnen noch bis zum 31.12.2018 BVerwG, Beschl. v. 19.05.2015 - 3 B 7.15 -, juris Rn. 14), wie dem schalltechnischen Gutachten und dessen grundstücksbezogenen Einzelberechnungen zu entnehmen ist.
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

    Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m.w.N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

    Dass Maßnahmen auf einem Bahnstreckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich zu einer erhöhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Bahnstreckenabschnitten führen können, die bewältigungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - DVBl 2014, 520/521 Rn. 21; BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - Rn. 9), ist zwar auch hier möglich, aber nicht soweit abgesichert, dass im Wege der einstweiligen Anordnung der Bau von Schallschutzwänden angeordnet werden könnte.
  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 20.1113

    Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Einfriedungen und

    Ob ein Widerruf ausnahmsweise bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 21.1118

    Anfechtungsklage, Baueinstellung, Einfriedung im Außenbereich, Tierhaltung,

    Ob ein Widerruf ausnahmsweise bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15   

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https://dejure.org/2015,16010
OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15 (https://dejure.org/2015,16010)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.06.2015 - 3 B 7/15 (https://dejure.org/2015,16010)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 3 B 7/15 (https://dejure.org/2015,16010)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123 SächsVwVG § 17 Abs. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 ZPO § 802a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 802b und § 802c
    Vollstreckung von Rundfunkgebühren und -beiträgen; Befugnisse des Gerichtsvollziehers; Durchführung einer gütlichen Eingung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag zur Abnahme einer Vermögenserklärung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14

    Erfallen der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15
    Es liegt jedoch kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt (OLG Köln, Beschl. v. 11. Juni 2014 - I-17 W 66/14, 17 W 66/14 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15
    Sie entsteht jedoch nicht, wenn der Gerichtsvollzieher - wie hier - gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Februar 2015 - 8 W 458/14 -, juris), sondern nur bei der isolierten Beauftragung zur Durchführung eines Versuchs zur gütlichen Einigung.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 7.15   

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https://dejure.org/2016,80984
OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2016,80984)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2016,80984)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2016 - 3 B 7.15 (https://dejure.org/2016,80984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 101 Abs 2 S 4 SchulG BE 2004 vom 19.06.2012
    Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; Definition des Tatbestandsmerkmals "nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger"; Nachweis der Gemeinnützigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84

    Gemeinnützigkeit - Steuerrecht - Körperschaft - Privatschulträger - Subvention -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 7.15
    Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).

    Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).

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