Rechtsprechung
| VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23 SN |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Rücknahme und Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen (hier: November- und Dezemberhilfe)
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (14)
- VG Schwerin, 20.10.2021 - 3 A 2262/20
Kein Anspruch auf Corona-Soforthilfe ohne Angabe einer eigenen Bankverbindung
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Einer Auslegung der FAQs durch den Kläger oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 -, juris Rn. 20).Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigter Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (VGH München…, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36, VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, Amtlicher Umdruck S. 11; VG Schwerin, Urteil vom 22. September 2022 - 3 A 153/22 SN - Amtlicher Umdruck S. 1) liegt ein solcher Fall hier nicht zugrunde.
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 -, juris Rn. 27).
- BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14
Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft; …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m. w. N.). - BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96
Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim…, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44).
- BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17
Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung; …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Rn. 17 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Zuwendungsbescheide, wie der Beklagte angenommen hat, der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG M-V ist, weil § 49 VwVfG M-V , der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte regelt, auf rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498, 499; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 - NVwZ 1993, 76, 79). - BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m. w. N.). - BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16
Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Rn. 37 Darüber hinaus liegt hier ein Fall des intendierten Ermessens zugrunde, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn.40 m. w. N.). - BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris m. w. N.; VG Schwerin…, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 -, juris Rn. 27). - BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84
Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Rn. 17 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Zuwendungsbescheide, wie der Beklagte angenommen hat, der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG M-V ist, weil § 49 VwVfG M-V , der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte regelt, auf rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498, 499; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 - NVwZ 1993, 76, 79). - VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12
Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 1996 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 A 1581/23
Primärrechtlicher Begriff des "Unternehmens" nach den Wettbewerbsvorschriften des …
Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2024 - 3 A 2148/23
Rn. 25 Danach waren die Zuwendungsbescheide rechtswidrig, weil das im Erlasszeitpunkt geltende Recht fehlerhaft angewandt oder - hier - bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig herausgestellt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris Rn. 36 m. w. N.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2016 - 2 L 23/12
Recht eines Landesbeamten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei Einleitung …
- VG Hamburg, 13.06.2023 - 16 K 1847/22
Erfolglose Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.1992 - 5 A 1320/88
Bewilligung; Prämie; Filmförderungsrichtlinie; Gefühlsklausel; …
- VG Schwerin, 22.09.2022 - 3 A 153/22
Corona-Dezemberhilfe
- VG Schwerin, 06.06.2025 - 3 A 2560/24
Corona-Krise; Ablehnung einer Überbrückungshilfe
Einer Auslegung der FAQs oder der Vollzugshinweise des Beklagten durch den Kläger oder das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN -, juris Rn. 22; VG A-Stadt…, Urteil vom 17. März 2023 - 3 A 946/22 SN -, juris Rn. 20; VG A-Stadt…, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 20).Rn. 23 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung ausgeht, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb betrieben wird und dazu auf Einkommensteuerbescheide und die dort verzeichneten Einkünfte zurückgreift (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN -, juris Rn. 27 ff.; VG A-Stadt…, Urteil vom 7. August 2024 - 3 A 890/23 SN -, juris Rn. 25 ff.).
Darauf, dass es andere Messmethoden und Definitionen der Einkünfte geben kann, kommt es - wie oben ausgeführt - nicht an (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN -, juris Rn. 28).
- VG Greifswald, 19.02.2025 - 4 A 817/23
Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen
Vielmehr erfolgt die Zuwendung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien, hier der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für "Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" einschließlich den als Anlage zur vorgenannten Verwaltungsvereinbarung angehängten "Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase ('Überbrückungshilfe III Plus') von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus)", Stand: 14. März 2024, und der einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten, deren Grundlage insbesondere die "FAQs zur 'Corona-Überbrückungshilfe III Plus' Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)", Stand: 11. August 2023, bilden (vgl. VG Schwerin…, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 18; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN -, juris Rn. 21). - VG Schleswig, 13.01.2026 - 7 A 172/24
Rücknahme und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe
Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel ( § 7 Abs. 1 LHO ) verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN -, juris Rn. 37). - VG Schwerin, 14.04.2025 - 3 A 2387/24
Schlussablehnung einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale …
Über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis können dabei insbesondere die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten einschlägigen FAQs Auskunft geben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 -, zit. nach juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2025 - 3 A 1662/23 SN -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks). - VG Halle, 26.08.2025 - 4 A 367/23
Rücknahme der Novemberhilfe wegen fehlender Tätigkeit im Haupterwerb.
Handelte es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht um den Haupterwerb, können folglich auch die coronabedingten Auswirkungen nicht die Hauptursache für die besondere Betroffenheit sein, die mit der Billigkeitsleistung abgefedert werden sollten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 - 3 A 2148/23 SN - juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".