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Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,42870
VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17 (https://dejure.org/2023,42870)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 09.08.2023 - 3 A 4558/17 (https://dejure.org/2023,42870)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 09. August 2023 - 3 A 4558/17 (https://dejure.org/2023,42870)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in einem Herkunftsstaat (dort: Afghanistan) als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris LS 3; BayVGH…, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen erneut Nds. OVG…, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 40ff.).

    Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38, zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, und Nds. OVG…, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 - juris Rn. 26, zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

    Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 31).

    Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris, Rn. 31).

    Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris).

    Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - sowie Beschluss vom 7. August 2008 - 10 B 39.08 - juris).

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Dabei setzt die unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14).

    Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O. Rn. 18, …sowie Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 17).

    Folglich greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O. Rn. 18).

    Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (…vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38, zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, und Nds. OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 - juris Rn. 26, zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

    Es ist mithin bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer zu erwarten, dass den Klägern auch im übrigen Haiti ein Leben drohen würde, welches als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3 1 . Juli 2002 - 1 B 128.02 - ; Nds. OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 - beide juris) anzusehen wäre.

    Nach alledem ist es beachtlich wahrscheinlich (zum Prognosemaßstab bei § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK siehe Nds. OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 - BayVGH, Urteil vom 2 1 . November 2014 - 13a B 14.30284 - beide juris), dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Haiti einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

    Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 21).

    Der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 4 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorgeschädigt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 40ff.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in einem Herkunftsstaat (dort: Afghanistan) als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris LS 3; BayVGH…, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen erneut Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 40ff.).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3 1 .

    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Dabei ist der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    Ein solcher innerstaatliche bewaffnete Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 8).

    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu nationalem Abschiebungsverbot …

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft; …

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

  • BVerwG, 07.08.2008 - 10 B 39.08

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts …

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • EGMR, 23.08.2016 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien; …

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in …

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, …

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene …

  • EGMR, 03.09.2015 - 10161/13

    M. AND M. v. CROATIA

  • EGMR, 09.07.2015 - 32325/13

    MAFALANI v. CROATIA

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 181/80
  • BVerfG - 1 BvR 182/80 (anhängig)
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende …

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen …

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; …

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 10.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche …

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 2 LB 1749/17

    Risikoprofil; Sunnit; Syrien; UNHCR

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …

  • VG Aachen, 06.05.2022 - 10 K 1922/20

    Asyl; Iran; Frau; Scheidung; Ehebruch; Ehrenmord; Häusliche Gewalt; soziale …

  • VG Düsseldorf, 06.04.2018 - 22 K 10196/17

    Iran; Konversion; Bestimmte soziale Gruppe; voreheliche Beziehung; vorehelicher …

  • VG Göttingen, 18.03.2025 - 3 A 173/22
    So habe das VG Oldenburg bereits am 09.08.2023 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltG aufgrund der humanitären Krise in Haiti bejaht (3 A 4558/17).

    Auch die vorliegend allein in Betracht kommende letztgenannte Voraussetzung (vgl. zsfsd. VG Oldenburg, Urteil vom (09.08.2023 - 3 A 4558/17 -, juris Rn. 54 - 55) ist nicht erfüllt.

  • VG Osnabrück, 28.10.2024 - 5 A 436/22

    Haiti: Interner Schutz vor Bandenkriminalität

    Angesichts dieser Erkenntnisse ist anzunehmen, dass in Croix-des-Bouquets ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen mehreren bewaffneten Gruppen herrscht, der seit Jahren andauert, in Intensität und Ausmaß bis Mitte 2024 zugenommen und sowohl dort als auch in anderen betroffenen Gebieten eine gesetzlose Zone geschaffen hat, in der die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten der Banden und der Sicherheitskräfte gerät und der willkürlichen Gewalt der Gangs weiter hilflos ausgeliefert ist, sodass von inneren Unruhen, Spannungen oder Tumulten nicht mehr gesprochen werden kann (anders VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 9. August 2023 - 3 A 4558/17 -, Rn. 55, juris, welches auf eine über zwei Jahre zurückliegende Entscheidung des VG Osnabrück, Urteil vom 25. Februar 2022 - 5 A 178/20 - verweist).
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