Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
VersammlG § 15 Abs. 1
Versammlung; Verbotsauflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung - Judicialis
VersammlG § 15 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersammlG § 15 Abs. 1
Versammlung; Verbotsauflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung; Das Tragen militärischer Kopfbedeckungen sowie von Bomberjacken und Springerstiefeln als Verstoß gegen das Uniformverbot; Verbot des Skandierens von Parolen und des Tragens bestimmter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 24.11.2005 - 3 K 1386/02
- OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann beispielsweise bestehen bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken der vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671; BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003, NVwZ 2004, 90).Das Mitführen von Plakaten ist eine versammlungstypische Form gemeinsamer Meinungskundgabe, aus der allein nicht jene versammlungsspezifischen Wirkungen abgeleitet werden können, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.).
Bei beiden Parolen handelt es sich um Meinungsäußerungen, deren Inhalt nicht im Rahmen von Art. 5 GG unterbunden und mit dem daher eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. zur Parole "Nationaler Widerstand": BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.).
Wenn die Parole bei vergleichbaren Veranstaltungen laut skandiert worden ist, hätte die Prüfung nahe gelegen, ob und warum Gefahren seinerzeit eingetreten waren und ob die jetzige Prognose damit auf hinreichende Tatsachen gegründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.).
- OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt; …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Die Rechtswidrigkeit des Verbots des Mitführens von Fackeln hat der Senat in seinem Urteil vom 4.6.2009 (3 B 59/06 - als Anlage für die Beklagte beigefügt) eingehend und im Wesentlichen damit begründet, dass ihnen ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden kann.Zur Begründung wird vollumfänglich auf das Senatsurteil vom 4.6.2009 (3 B 59/06 - zu Bomberjacken und Springerstiefeln) verwiesen.
- OVG Sachsen, 13.07.2009 - 3 B 137/06
Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Marschieren in Blöcken; …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 13.7.2009 (3 B 137/06) verwiesen.bb) Zur Rechtswidrigkeit des Verbots des Tragens von Bekleidungsstücken mit den Zahlenfolgen 14, 18 oder 88 hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungserwiderung der Beklagten an seiner im Urteil vom 13.7.2009 (3 B 137/06) begründeten Auffassung fest, dass die Verwendung dieser Zahlencodes weder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit noch zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersammlG untersagt werden konnte.
- BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Zulässigkeit eines Versammlungsverbots
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann beispielsweise bestehen bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken der vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671; BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003, NVwZ 2004, 90). - OLG Stuttgart, 23.06.2008 - 1 Ss 329/08
Beleidigung: Benutzung der Abkürzung "A.C.A.B." gegenüber Polizeibeamten
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Ebenso ist das sichtbare Tragen der Abkürzung A.C.A.B. als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole "all cops are bastards" verwendet wird und damit speziell ein oder mehrere der die Versammlung sichernden Polizeibeamten der verunglimpften Personengruppe zugeordnet werden sollen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.6.2008, NStZ-RR 2009, 50). - OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr; …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Vielmehr untersagt sie ein ohne dieses weitere Zutun erlaubtes Verhalten (vgl. zur fehlenden Strafbarkeit etwa des Tragens von Bekleidungsstücken der Marke CONSDAPLE: OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2003, NStZ-RR 2004, 12).
- VG München, 25.04.2017 - M 13 K 16.2066
Versammlungsrechtliches Verbot rechtsextremistischer Parolen und Symbole
Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen die Parole "Wir sind wieder da!" für zulässig gehalten hat, folgt dem die Kammer nicht (vgl. SächsOVG, B.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 28).Rn. 27 Hier können zwar Embleme darunter fallen, die bereits den Straftatbestand des § 86 StGB, § 86a StGB unterfallen (z.B. Verwendung des Totenkopfs in der Form des Emblems der Waffen-SS) (vgl. insgesamt SächsOVG, B.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 23).
Das Sächsische OVG (SächsOVG, B.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 23) führt aus, wenn die Verwendung anderer Totenkopf- und Hasszeichen untersagt werden solle, sei unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn die Versammlungsteilnehmer beabsichtigt hätten, durch das massenhaft sichtbare Tragen dieser Zeichen aggressiv und provokativ aufzutreten, die Bürger einzuschüchtern oder Gewaltbereitschaft zu erzeugen, wäre eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen.
Soweit die Zahlenkombinationen "14", "18", "28" und "88" genannt sind, erscheint eine Auflage zum Schutz der öffentlichen Ordnung schon deswegen nicht erforderlich, weil eine breitere Öffentlichkeit diese Zahlen weder dem Nationalsozialismus überhaupt zuordnen kann noch ihre Bedeutung kennt (…vgl. SächsOVG, U.v. 13.7.2009 - 3 B 137/06 - juris Rn. 38; SächsOVG, U.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 24;… VG Bayreuth, B.v. 16.8.2011 - B 1 K 09.124 - juris Rn. 61;… VG Würzburg, U.v. 19.12.2013 - W 5 K 13.265 - juris Rn. 67).
Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun (Verdecken, Abkleben etc.) erlaubtes Verhalten (vgl. SächsOVG, U.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 25;… VG Würzburg, U.v. 19.12.2013 - W 5 K 13.265 - juris Rn. 68).
- VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996
Verbot von Parolen auf Versammlung
Demgemäß hätten bereits mehrere Gerichte eine solche Beschränkung für rechtswidrig erklärt (SächsOVG, U.v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - VG Aachen, U.v. 14.1.2009 - 6 K 374/08 -, bestätigt durch OVG NW, B.v. 13.10.2010 - 5 A 506/09 -). - VG Würzburg, 19.12.2013 - W 5 K 13.265
Verbot; Ordnerzahl; Fahnen; Kleidungsstücke; Rednerliste; Seitentransparente; …
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung "ACAB" als Beleidigung ( § 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole "all cops are bastards" verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (VG Bayreuth, a.a.O., Sächsisches OVG U.v. 28.07.2009 Nr. 3 B 60/06; OLG Stuttgart, B.v. 23.06.2008 Nr. 1 Ss 329/08, NStZ-RR 2009, 50).Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun (Verdecken, Abkleben etc.) erlaubtes Verhalten (vgl. dazu Sächsisches OVG vom 28.07.2009, a.a.O.).
- VG Würzburg, 29.03.2013 - W 5 S 13.264
Gefahrenprognose, Versammlungsfreiheit, Versammlungsverbot, friedliche …
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung "ACAB" als Beleidigung ( § 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole "all cops are bastards" verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (VG Bayreuth, a.a.O., Sächsisches OVG U.v. 28.07.2009 Nr. 3 B 60/06; OLG Stuttgart, B.v. 23.06.2008, NStZ-RR 2009, 50).Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun (Verdecken, Abkleben etc.) erlaubtes Verhalten (vgl. dazu Sächsisches OVG vom 28.07.2009, a.a.O.).
- VG Bayreuth, 16.08.2011 - B 1 K 09.124
Versammlungsrechtliche Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes …
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung "ACAB" als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole "all cops are bastards" verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (Sächsisches OVG vom 28.7.2009 Az. 3 B 60/06; OLG Stuttgart vom 23.6.2008 in NStZ-RR 2009, 50).Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun (verdecken, abkleben etc.) erlaubtes Verhalten (vgl. dazu Sächsisches OVG vom 28.7.2009 a.a.O.).
- VG Hannover, 09.09.2009 - 10 B 3462/09
Anspruch auf Durchführung einer Versammlung; Rechtmäßigkeit des Verbots einer …
Ergänzend ist daher lediglich darauf hinzuweisen, dass auch das OVG Bautzen ( Urteil vom 28.07.2009 - 3 B 60/06) eine vergleichbare Auflage für rechtswidrig erklärt hat.Jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren folgt die Kammer insoweit der Auffassung des OVG Bautzen in seinem Urteil vom 28.07.2009 ( 3 B 60/06), das zu einer vergleichbaren Auflage ausgeführt hat:.
- VG Gießen, 29.11.2019 - 4 K 4129/18
Rechtswidrige Auflagen gegen eine Versammlung
Das Tragen von Kleidungsstücken oder Mitführen von Gegenständen mit derartigen Aufschriften erfüllt insbesondere nicht die Straftatbestände des § 86a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StGB oder des § 86 Abs. 1 StGB (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 28.07.2009 - 3 B 60/06 -, Rn. 24, juris zu den Zahlenfolgen "18", "88").Selbst wenn - wovon vorliegend mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht auszugehen war - eine erhebliche Anzahl von Versammlungsteilnehmern geplant hätte, Aufschriften auf Kleidungsstücken und anderen Gegenständen in einer (strafbaren) Art und Weise zu verwenden, hätte die Beklagte das Verbot auf die die Strafbarkeit erst auslösende Handlung des Überdeckens beschränken müssen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28.07.2009 - 3 B 60/06 -, Rn. 25; VG Würzburg…, Beschluss vom 09.08.2013 - W 5 S 13.680 -, Rn. 42, jeweils juris).
- VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06
Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in …
Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 - OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW - VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 - so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -). - VG München, 04.05.2016 - M 7 K 15.1110
Beschränkende Verfügungen im Versammlungsrecht
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Gefahrenprognose nur aufgrund der konkret vorliegenden Umstände erstellt werden kann, zum Teil lag dieser Rechtsprechung schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. SächsOVG, B. v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 28). - OVG Niedersachsen, 30.04.2026 - 14 ME 1/26
Versammlung; Bekleidung; Kennzeichen; Gefahr; Gefahrenprognose
Die Auflage Nr. 8, mit der - soweit angegriffen - das sichtbare Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften verboten wird, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie "NS", "NSD", "NSDA", "NSDAP", "SS" und "SA" ergeben kann, ist nicht von der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 1 NVersG gedeckt (vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG: Sächsisches OVG, Urt. v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 -, juris Rn. 22, 25). - VGH Hessen, 09.08.2006 - 2 TG 1400/06
EU-Fahrerlaubnis
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 60.06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - 1 N 15.06
- BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 60.06
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 29.03.2007 - 3 B 30.07
Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der …
Rn. 4 Über die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2006 (Az.: OVG 1 N 15.06 ) hat der Senat bereits durch Beschluss vom 30. Mai 2006 (Az.: BVerwG 3 B 60.06 ) entschieden. - BVerwG, 29.03.2007 - 3 PKH 6.07
Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der …
Über die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2006 (Az.: OVG 1 N 15.06) hat der Senat bereits durch Beschluss vom 30. Mai 2006 (Az.: BVerwG 3 B 60.06) entschieden.
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