Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
RGebStV § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; RBStV § 4 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 7 Nr. 2
Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs 1 RGebStV, Härtefall im Sinne des § 6 Abs 3 RGebStV, § 4 Abs 6 S 1 RBStV, Nachweisobliegenheiten gemäß § 6 Abs 2 RGebStV, § 4 Abs 7 Nr 2 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 19.12.2013 - 3 K 832/11
- OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 10.12.2008 - 7 ZB 08.922
Prozesskostenhilfe; Rundfunkgebührenbefreiung; besonderer Härtefall
Auszug aus OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Darüber hinaus dürfte das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 10. Dezember 2008 - 7 ZB 08.922 -, juris Rn. 4) die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage insoweit auch deshalb zu Recht verneint haben, weil der Kläger entgegen seinen Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten aus § 6 Abs. 2 RGebStV und § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV keinen Bescheid der zuständigen Sozialbehörde darüber vorgelegt hat, dass ihm gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV das Merkzeichen RF zuerkannt worden ist und er damit die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen gemäß § 69 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 und 4 SGB IX i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 7a und 8 RGebStV bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV erfüllt. - BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03
Effektiver Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsache-verfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). - BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Besondere Härten sind von vornherein in denjenigen Fällen nicht gegeben, die vom Normbereich der Befreiungstatbestände erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris Rn. 19).
- BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10
Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2013 - 16 E 138/13
Rücknahme der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Auszug aus OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es dagegen nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (…vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 5. September 2013 - 3 D 43/13 - BayVGH, Beschl. v. 23. November 2012 - 7 ZB 12.1016 -, juris -, OVG NW, Beschl. v. 15. Oktober 2013 - 16 E 138/13 -, juris Rn. 10 ff.). - VGH Bayern, 23.11.2012 - 7 ZB 12.1016
Prozesskostenhilfe; Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung; Grundsicherung im Alter …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es dagegen nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (…vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 5. September 2013 - 3 D 43/13 - BayVGH, Beschl. v. 23. November 2012 - 7 ZB 12.1016 -, juris -, OVG NW, Beschl. v. 15. Oktober 2013 - 16 E 138/13 -, juris Rn. 10 ff.).
- OVG Sachsen, 30.06.2017 - 5 A 133/16
Rundfunkbeitrag; Befreiung; religiöse Gründe
Da nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine Befreiung einen besonderen Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraussetzt, verbietet sich die Auslegung der Norm als allgemeine Auffangklausel für Härtefälle (…OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 25. April 2017 - OVG 11 M 5.16 -, juris Rn. 4; zur entsprechenden Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 - juris Rn. 7 f., BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - juris Rn. 19, OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 - juris Rn. 28 f.). - OVG Sachsen, 09.03.2016 - 3 D 100/15
Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Rundfunkbeitrag; Befreiung; …
Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden (…BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 -, juris Rn. 7).Rn. 10 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2014 a. a. O. Rn. 9;… vgl. zu § 6 RGebStV: BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 3) und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
- VG Schleswig, 18.08.2016 - 4 A 59/15
Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers keine allgemeine Härte-Auffangklausel (…vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris; OVG Bautzen, Beschl. .v. 23.04.2014 - 3 D 6/14 - juris OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 LB 188/08 - juris, zu der entspr. Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag). - OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
Rechtzeitiger Nachweis; teilweise Erledigung; Prozesskostenhilfe; nachträgliche …
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es hingegen nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 -,juris Rn. 7 m. w. N.). - OVG Sachsen, 23.12.2016 - 3 A 653/16
Rundfunkbeitrag, Befreiung Grad der Behinderung von 100%, Hilfe zur Pflege, …
Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 -, juris Rn. 8).
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